Verordnung über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Flugdienstordnung, FDO)
(Flugdienstordnung, FDO) vom 4. Oktober 1999 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 172.220.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 ( AS 2006 4653 ).
Art. 1 ³ Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Flugdienst beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und bei der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 2 Flugdiensteinteilung
¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZL und der SUST⁴ werden in den Flugdienst zur Durchführung von Dienstflügen eingeteilt, sofern sie:
a. zur Erfüllung ihrer Aufgabe eine fliegerische Tätigkeit ausüben oder über aktuelle fliegerische Erfahrung verfügen müssen; und
b. über eine abgeschlossene fliegerische Grundausbildung verfügen .
² Sie scheiden auf Ende des Kalenderjahres aus dem Flugdienst aus, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind;
b. sie die Pilotenlizenz dauernd verloren haben.
⁴ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Dienstflüge
Als Dienstflüge gelten:
a. Arbeitsflüge zur unmittelbaren Erfüllung eines dienstlichen Auftrages;
b. Flüge zur Abnahme von amtlichen Prüfungen von Flugpersonal;
c. Flüge zur amtlichen Prüfung von Flugmaterial;
d. Dienstreiseflüge sowie Trainings- und Ausbildungsflüge zur Erhaltung oder Verbesserung des Ausbildungsstandes im Interesse der beruflichen Tätigkeit.
Art. 4 Aus- und Weiterbildung
¹ Das BAZL wird ermächtigt, sein Personal sowie dasjenige der SUST durch eigene Fluglehrerinnen und Fluglehrer aus- und weiterzubilden.
² Die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung.
Art. 5 Rückerstattung der Ausbildungskosten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis auf eigenes Begehren oder aus eigenem Verschulden aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten nach den für die Allgemeine Bundesverwaltung gültigen Regelungen zurückzuerstatten.
Art. 6 ⁵ Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Müssen Pilotinnen oder Piloten, deren fliegerische Tätigkeit überwiegend in Dienstflügen nach Artikel 3 Buchstaben a und b besteht, aus fliegermedizinischen Gründen aus dem Flugdienst ausscheiden und können ihnen keine zumutbaren anderen Aufgaben übertragen werden, so kommen die Artikel 51–59, 62, 63 und 65–79 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007⁶ für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund zur Anwendung.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 21. Mai 2008 über Veränderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2181 ).
⁶ Noch nicht veröffentlicht.
Art. 7 Vergütungen und Übernahme von Kosten
¹ Das Departement regelt die Ausrichtung von Vergütungen im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
² Angehörigen des Flugdienstes werden die nötigen Ausweise kostenlos ausgestellt und erneuert; die Kosten für die fliegerärztlichen Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.
Art. 8 Flugmaterial
¹ Das für Dienstflüge benötigte Flugmaterial wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Halterverantwortung liegt beim BAZL; für einzelne Luftfahrzeuge kann sie der SUST übertragen werden.
² BAZL und SUST sorgen mit einer Mehrjahresplanung für einen zeitgemässen und bedarfsgerechten Luftfahrzeugpark.
³ Für vorübergehend nicht gedeckte Bedürfnisse können das BAZL und der SUST das benötigte Flugmaterial von Dritten mieten.
Art. 9 Flugdienstreglement
BAZL und SUST erlassen ein gemeinsames Flugdienstreglement. Dieses regelt die Flugdienstorganisation, den Flugbetrieb, den Einsatz der Mittel, die Voraussetzungen zum Mitführen von Fluggästen, die Zuteilung von Aus- und Weiterbildungskrediten und die Flugdienstkontrollen.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 1971⁷ über den Flugdienst beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement wird aufgehoben.
⁷ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts
...⁸
⁸ Die Änderung kann unter AS 1999 3016 eingesehen werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1999 in Kraft.
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