Übereinkommen über Streumunition (0.515.093)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über Streumunition

Abgeschlossen in Dublin am 30. Mai 2008 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 2012¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Juli 2012 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (Stand am 18. September 2024) ¹ AS 2012 5383
² SR 0.515.092 ³ SR 0.515.091.4 ⁴ SR 0.515.091
Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich
1.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals:
(a) Streumunition einzusetzen;
(b) Streumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben;
(c) irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
2.  Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.
3.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
1. bezeichnet «Streumunitionsopfer» alle Personen, die durch den Einsatz von Streumunition getötet worden sind oder körperliche oder psychische Verletzungen, wirtschaftlichen Schaden, gesellschaftliche Ausgrenzung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Verwirklichung ihrer Rechte erlitten haben. Dazu zählen die unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften;
2. bezeichnet «Streumunition» konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und schliesst diese explosiven Submunitionen ein. «Streumunition» bezeichnet nicht (a) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freizusetzen beziehungsweise auszustossen, oder Munition, die ausschliesslich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist,
(b) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen,
(c) Munition, die zur Vermeidung von unterschiedslosen Flächenwirkungen und von Gefahren, die von nicht zur Wirkung gelangter Submunition ausgehen, alle nachstehenden Merkmale aufweist: (i) jede Munition enthält weniger als zehn explosive Submunitionen,
(ii) jede explosive Submunition wiegt mehr als vier Kilogramm,
(iii) jede explosive Submunition ist dazu bestimmt, ein einzelnes Zielobjekt zu erfassen und zu bekämpfen,
(iv) jede explosive Submunition ist mit einem elektronischen Selbstzerstörungsmechanismus ausgestattet,
(v) jede explosive Submunition ist mit einer elektronischen Selbstdeaktivierungseigenschaft ausgestattet;
3. bezeichnet «explosive Submunition» konventionelle Munition, die zur Erfüllung ihres Zwecks durch Streumunition verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen;
4. bezeichnet «Blindgänger» Streumunition, die abgefeuert, abgeworfen, gestartet, ausgestossen oder auf andere Weise zum Einsatz gebracht wurde und entgegen ihrer Bestimmung ihre explosiven Submunitionen nicht verstreut oder freigegeben hat;
5. bezeichnet «nicht zur Wirkung gelangte Submunition» explosive Submunition, die durch Streumunition verstreut oder freigegeben oder auf andere Weise von ihr getrennt wurde und nicht wie vorgesehen explodiert ist;
6. bezeichnet «aufgegebene Streumunition» nicht eingesetzte Streumunition oder explosive Submunition, die zurückgelassen oder weggeworfen wurde und sich nicht mehr unter der Kontrolle der Partei befindet, von der sie zurückgelassen oder weggeworfen wurde. Sie kann einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht;
7. bezeichnet «Streumunitionsrückstände» Blindgänger, aufgegebene Streumunition, nicht zur Wirkung gelangte Submunition und nicht zur Wirkung gelangte Bomblets;
8. umfasst «Weitergabe» neben der physischen Verbringung von Streumunition in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an Streumunition und der Kontrolle über Streumunition, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem sich Streumunitionsrückstände befinden;
9. bezeichnet «Selbstzerstörungsmechanismus» einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der zusätzlich zum Hauptauslösemechanismus der Munition vorhanden ist und die Zerstörung der Munition sicherstellt, in die er eingebaut ist;
10. bezeichnet «Selbstdeaktivierung» einen Vorgang, durch den eine Munition aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils, beispielsweise einer Batterie, der für die Wirkungsweise der Munition unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird;
11. bezeichnet «durch Streumunition kontaminiertes Gebiet» ein Gebiet, in dem sich bekannterweise oder mutmasslich Streumunitionsrückstände befinden;
12. bezeichnet «Mine» ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden;
13. bezeichnet «explosives Bomblet» eine konventionelle Munition mit weniger als 20 Kilogramm Gewicht, die nicht mit einem eigenen Antrieb ausgestattet ist und die zur Erfüllung ihres Zwecks von einem Ausstossbehälter verstreut oder freigegeben wird und dazu bestimmt ist, durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen;
14. bezeichnet «Ausstossbehälter» einen Behälter, der dazu bestimmt ist, explosive Bomblets zu verstreuen oder freizugeben, und im Zeitpunkt des Verstreuens oder Freigebens an einem Luftfahrzeug angebracht ist;
15. bezeichnet «nicht zur Wirkung gelangtes Bomblet» ein explosives Bomblet, das von einem Ausstossbehälter verstreut, freigegeben oder auf andere Weise von diesem getrennt wurde und nicht wie vorgesehen explodiert ist.
Art. 3 Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen
1.  Jeder Vertragsstaat trennt nach Massgabe der innerstaatlichen Vorschriften sämtliche Streumunition unter seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle von Munition, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten wird, und markiert sie zum Zweck der Vernichtung.
2.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, sämtliche in Absatz 1 genannte Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Vernichtungsmethoden den geltenden internationalen Normen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entsprechen.
3.  Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat sämtliche in Absatz 1 bezeichnete Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Vernichtung dieser Streumunition um bis zu vier Jahre ersuchen. Ein Vertragsstaat kann unter aussergewöhnlichen Umständen um zusätzliche Fristverlängerungen um bis zu vier Jahre ersuchen. Die Fristverlängerungen, um die ersucht wird, dürfen die Anzahl Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 2 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.
4.  Jedes Ersuchen um Fristverlängerung enthält:
(a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung;
(b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschliesslich Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung sämtlicher in Absatz 1 genannter Streumunition zur Verfügung stehenden oder von ihm hierfür benötigten finanziellen und technischen Mittel und gegebenenfalls Angaben über die aussergewöhnlichen Umstände, die diese Fristverlängerung rechtfertigen;
(c) einen Plan mit Angaben darüber, wie und wann die Vernichtung der Lagerbestände abgeschlossen wird;
(d) Angaben über die Menge und Art der Streumunition und explosiven Submunitionen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat in dessen Besitz befinden, sowie sämtlicher weiteren Streumunition oder weiteren explosiven Submunitionen, die nach diesem Inkrafttreten entdeckt worden sind;
(e) Angaben über die Menge und Art der Streumunition und explosiven Submunitionen, die während des in Absatz 2 genannten Zeitabschnitts vernichtet worden sind; und
(f) Angaben über die Menge und Art der Streumunition und explosiven Submunitionen, die während der vorgeschlagenen Fristverlängerung noch zu vernichten sind, und die jährliche Vernichtungsrate, die voraussichtlich erzielt wird.
5.  Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. Die Vertragsparteien können, soweit angebracht, beschliessen, eine kürzere Fristverlängerung als die, um die ersucht wird, zu gewähren, und Richtwerte für die Fristverlängerung vorschlagen. Ein Ersuchen um Fristverlängerung wird mindestens neun Monate vor dem Treffen der Vertragsstaaten oder der Überprüfungskonferenz, auf dem beziehungsweise auf der es geprüft werden soll, vorgelegt.
6.  Unbeschadet des Artikels 1 ist die Zurückbehaltung oder der Erwerb einer beschränkten Anzahl von Streumunitionen und explosiven Submunitionen für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen und die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition zulässig. Die Menge der zurückbehaltenen oder erworbenen explosiven Submunitionen darf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl nicht überschreiten.
7.  Unbeschadet des Artikels 1 ist die Weitergabe von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat zum Zweck der Vernichtung sowie für die in Absatz 6 genannten Zwecke zulässig.
8.  Vertragsstaaten, die Streumunition oder explosive Submunitionen für die in den Absätzen 6 und 7 genannten Zwecke zurückbehalten, erwerben oder weitergeben, legen einen ausführlichen Bericht über die geplante und tatsächliche Verwendung dieser Streumunition und explosiven Submunitionen und ihre Art, Menge und Losnummern vor. Werden Streumunition oder explosive Submunitionen für diese Zwecke an einen anderen Vertragsstaat weitergegeben, so enthält der Bericht einen Hinweis auf den Vertragsstaat, der sie erhält. Ein solcher Bericht wird für jedes Jahr, während dessen ein Vertragsstaat Streumunition oder explosive Submunitionen zurückbehalten, erworben oder weitergegeben hat, verfasst und wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres vorgelegt.
Art. 4 Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung
1.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Streumunitionsrückstände, die sich in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, zu räumen und zu vernichten oder deren Räumung und Vernichtung sicherzustellen; hierfür gilt Folgendes:
(a) Befinden sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Streumunitionsrückstände in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, so werden die Räumung und Vernichtung so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt, abgeschlossen;
(b) ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so müssen die Räumung und Vernichtung so bald wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Ende der aktiven Feindseligkeiten, in deren Verlauf diese Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden ist; und
(c) nach Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Buchstabe a oder b legt der betreffende Vertragsstaat auf dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten eine Einhaltungserklärung vor.
2.  Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 trifft jeder Vertragsstaat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 6 über internationale Zu-sammenarbeit und Hilfe so bald wie möglich folgende Massnahmen:
(a) Untersuchung, Bewertung und Aufzeichnung der von Streumunitionsrückständen ausgehenden Bedrohung, wobei er alles unternimmt, um alle durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu identifizieren;
(b) Einschätzung der Erfordernisse hinsichtlich Kennzeichnung, Schutz von Zivilpersonen, Räumung und Vernichtung und Einstufung dieser Erfordernisse nach Dringlichkeit sowie Ergreifung von Massnahmen zur Mobilisierung von Mitteln und zur Entwicklung eines innerstaatlichen Plans für die Durchführung dieser Tätigkeiten, wobei er gegebenenfalls auf vorhandene Strukturen, Erfahrungen und Vorgehensweisen zurückgreift;
(c) Ergreifung aller praktisch möglichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum gekennzeichnet, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen wirksam ferngehalten werden. Bei der Kennzeichnung mutmasslich gefährlicher Gebiete sollen Warnschilder verwendet werden, die so gekennzeichnet sind, dass die betroffene Gemeinschaft sie leicht verstehen kann. Schilder und andere Begrenzungsmarkierungen für gefährliche Gebiete sollen soweit möglich sichtbar, lesbar, widerstandsfähig und umweltbeständig sein und deutlich erkennbar machen, welche Seite der gekennzeichneten Begrenzung als innerhalb des durch Streumunition kontaminierten Gebiets liegend und welche Seite als sicher angesehen wird;
(d) Räumung und Vernichtung sämtlicher Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden; und
(e) Aufklärung zur Gefahrenminderung, um sicherzustellen, dass sich die Zivilpersonen, die in durch Streumunition kontaminierten Gebieten oder in deren Umgebung leben, der Gefahren bewusst sind, die von solchen Rückständen ausgehen.
3.  Bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Absatz 2 berücksichtigt jeder Vertragsstaat die internationalen Normen, einschliesslich der Internationalen Normen für Antiminenprogramme ( International Mine Action Standards – IMAS).
4.  Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen Streumunition von einem Vertragsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat eingesetzt oder aufgegeben worden ist und daraus Streumunitionsrückstände geworden sind, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für einen anderen Vertragsstaat in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle dieses anderen Staates befinden.
(a) Der erstgenannte Vertragsstaat wird nachdrücklich dazu ermutigt, in solchen Fällen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Vertragsstaaten dem letztgenannten Vertragsstaat bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe, unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, zu leisten, um die Kennzeichnung, Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände zu erleichtern.
(b) Diese Hilfe umfasst, soweit verfügbar, Informationen über die Arten und Mengen der eingesetzten Streumunition, die genauen Orte von Streumunitionseinsätzen und die genaue Lage von Gebieten, in denen sich bekannterweise Streumunitionsrückstände befinden.
5.  Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat alle in Absatz 1 bezeichneten Streumunitionsrückstände zu räumen und zu vernichten oder ihre Räumung und Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände um bis zu fünf Jahre ersuchen. Die Fristverlängerung, um die ersucht wird, darf die Anzahl Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.
6.  Ein Ersuchen um Fristverlängerung wird einem Treffen der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für den betreffenden Vertragsstaat vorgelegt. Jedes Ersuchen wird mindestens neun Monate vor dem Treffen der Vertragsstaaten oder der Überprüfungskonferenz, auf dem beziehungsweise auf der es geprüft werden soll, vorgelegt. Jedes Ersuchen enthält:
(a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung;
(b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschliesslich Angaben über die dem Vertragsstaat für die Räumung und Vernichtung aller Streumunitionsrückstände während der vorgeschlagenen Fristverlängerung zur Verfügung stehenden oder von ihm hierfür benötigten finanziellen und technischen Mittel;
(c) Angaben über die Vorbereitung künftiger Arbeiten und den Stand der Arbeiten, die im Rahmen innerstaatlicher Räumungs- und Minenräumprogramme während des in Absatz 1 genannten ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und aller nachfolgenden Fristverlängerungen bereits durchgeführt wurden;
(d) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat und alle weiteren Gebiete mit Streumunitionsrückständen, die nach diesem Inkrafttreten entdeckt worden sind;
(e) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen, das seit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geräumt worden ist;
(f) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen, das während der vorgeschlagenen Fristverlängerung noch zu räumen ist;
(g) Angaben über die Umstände, die den Vertragsstaat daran gehindert haben, alle Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, während des in Absatz 1 genannten ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren zu vernichten, und diejenigen, die ihn während der vorgeschlagenen Fristverlängerung daran hindern können;
(h) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der vorgeschlagenen Fristverlängerung; und
(i) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.
7.  Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 6 genannten Angaben, einschliesslich unter anderem der Mengen der gemeldeten Streumunitionsrückstände, und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. Die Vertragsstaaten können, soweit angebracht, beschliessen, eine kürzere Fristverlängerung als die, um die ersucht wird, zu gewähren, und Richtwerte für die Fristverlängerung vorschlagen.
8.  Eine solche Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 5, 6 und 7 für bis zu fünf Jahre erneuert werden. Mit dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Massnahmen während der vorangegangenen Fristverlängerung, die nach diesem Artikel gewährt wurde, ergriffen worden sind.
Art. 5 Hilfe für Opfer
1.  Jeder Vertragsstaat leistet Streumunitionsopfern in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle nach Massgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschliesslich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung. Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften darum, zuverlässige einschlägige Daten zu Streumunitionsopfern zu sammeln.
2.  Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 muss jeder Vertragsstaat:
(a) die Bedürfnisse von Streumunitionsopfern abschätzen;
(b) alle erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und politischen Konzepte ausarbeiten, umsetzen und durchsetzen;
(c) einen innerstaatlichen Plan und einen innerstaatlichen Haushalt aufstellen, einschliesslich Zeitrahmen für die Durchführung dieser Tätigkeiten, im Hinblick auf deren Einbeziehung in die bestehenden innerstaatlichen Strukturen und Mechanismen für Behinderungs-, Entwicklungs- und Menschenrechtsfragen, wobei die spezifische Rolle und der spezifische Beitrag der einschlägigen Akteure zu beachten sind;
(d) Massnahmen treffen, um nationale und internationale Mittel zu mobilisieren;
(e) jede Diskriminierung von Streumunitionsopfern oder unter ihnen oder zwischen Streumunitionsopfern und Personen, die Verletzungen oder Behinderungen als Folge anderer Ursachen erlitten haben, unterlassen; Unterschiede in der Behandlung sollen allein auf medizinischen, rehabilitativen, psychologischen oder sozioökonomischen Erfordernissen beruhen;
(f) mit Streumunitionsopfern und den sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen führen und sie aktiv einbeziehen;
(g) eine staatliche Anlaufstelle zur Koordinierung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels bestimmen; und
(h) sich bemühen, einschlägige Leitlinien und bewährte Praktiken, einschliesslich in den Bereichen medizinische Versorgung, Rehabilitation und psychologische Unterstützung sowie soziale und wirtschaftliche Eingliederung, einzubeziehen.
Art. 6 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
1.  Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, Hilfe zu erbitten und zu erhalten.
2.  Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Vertragsstaaten, die von Streumunition betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe mit dem Ziel der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
3.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung und der Entgegennahme von Räum- und ähnlicher Ausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
4.  Zusätzlich zu allen Verpflichtungen, die er nach Artikel 4 Absatz 4 hat, leistet jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, Hilfe bei der Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und liefert Informationen über die verschiedenen Mittel und Technologien für die Räumung von Streumunition sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für die Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
5.  Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerter Streumunition und leistet ferner Hilfe bei der Ermittlung und Einschätzung der Erfordernisse und praktischen Massnahmen hinsichtlich Kennzeichnung, Aufklärung zur Gefahrenminderung, Schutz von Zivilpersonen und Räumung und Vernichtung sowie der Einstufung dieser Erfordernisse und Massnahmen nach Dringlichkeit nach Artikel 4.
6.  Ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden, die sich in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats befinden, so leistet jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, dem betroffenen Vertragsstaat sofort Nothilfe.
7.  Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Verpflichtungen, in angemessener Weise eine Hilfe, einschliesslich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, zu leisten, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und für die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Streumunitionsopfern zu sorgen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
8.  Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe, um zu der wirtschaftlichen und sozialen Erholung beizutragen, die aufgrund des Einsatzes von Streumunition in den betroffenen Vertragsstaaten erforderlich ist.
9.  Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, kann Beiträge zu einschlägigen Treuhandfonds leisten, um die Bereitstellung von Hilfe nach diesem Artikel zu erleichtern.
10.  Jeder Vertragsstaat, der Hilfe erbittet und erhält, trifft alle geeigneten Massnahmen, um die rechtzeitige und wirksame Durchführung dieses Übereinkommens, einschliesslich der Erleichterung der Ein- und Ausreise von Personal und der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung, in einer den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechenden Weise zu erleichtern; dabei berücksichtigt er internationale bewährte Praktiken.
11.  Jeder Vertragsstaat kann zum Zweck der Aufstellung eines innerstaatlichen Aktionsplans das System der Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Einrichtungen ersuchen, seine Behörden dabei zu unterstützen, unter anderem Folgendes festzustellen beziehungsweise festzulegen:
(a) Art und Umfang der Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden;
(b) die für die Durchführung des Plans erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel;
(c) den geschätzten Zeitbedarf für die Räumung und Vernichtung aller Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden;
(d) Aufklärungsprogramme zur Gefahrenminderung und Tätigkeiten zur Schärfung des Bewusstseins, um die durch Streumunitionsrückstände verursachten Verletzungen oder Todesfälle zu verringern;
(e) Hilfe für Streumunitionsopfer; und
(f) die Koordinierungsbeziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Plans beteiligt sein werden.
12.  Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
Art. 7 Massnahmen zur Schaffung von Transparenz
1.  Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist:
(a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmassnahmen;
(b) über die Gesamtzahl aller in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Streumunitionen, einschliesslich explosiver Submunitionen, aufgeschlüsselt nach ihrer Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art;
(c) über die technischen Merkmale jeder Art von Streumunition, die vom betreffenden Vertragsstaat hergestellt wurde, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit in seinem Eigentum oder Besitz befindlichen Art von Streumunition und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Streumunition zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Räumung der Streumunitionsrückstände erleichtern können;
(d) über den Stand und den Fortschritt der Programme zur Umstellung oder Stilllegung von Einrichtungen zur Herstellung von Streumunition;
(e) über den Stand und den Fortschritt der Programme zur Vernichtung von Streumunition, einschliesslich explosiver Submunitionen, nach Artikel 3 mit ausführlichen Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen;
(f) über Art und Menge der Streumunition, einschliesslich explosiver Submunitionen, die nach Artikel 3 vernichtet worden ist, einschliesslich ausführlicher Angaben über die angewandten Vernichtungsmethoden, die Lage der Vernichtungsstätten und die beachteten einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen;
(g) über Lagerbestände von Streumunition, einschliesslich explosiver Submunitionen, die nach dem gemeldeten Abschluss des unter Buchstabe e genannten Programms entdeckt worden sind, und über Pläne zu ihrer Vernichtung nach Artikel 3;
(h) soweit möglich über die Grösse und die Lage aller durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, einschliesslich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Streumunitionsrückständen in jedem dieser Gebiete sowie über den Zeitpunkt ihres Einsatzes;
(i) über den Stand und den Fortschritt der Programme zur Räumung und Vernichtung aller Arten und Mengen von Streumunitionsrückständen, die nach Artikel 4 geräumt und vernichtet worden sind, einschliesslich Angaben über die Grösse und die Lage des durch Streumunition kontaminierten Gebiets, das geräumt worden ist, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten der geräumten und vernichteten Streumunitionsrückstände;
(j) über die Massnahmen, die getroffen worden sind, um Aufklärung zur Gefahrenminderung zu vermitteln, und insbesondere, um die Zivilpersonen, die in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle leben, unverzüglich und wirksam zu warnen;
(k) über den Stand und den Fortschritt der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 5, in angemessener Weise eine Hilfe, einschliesslich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, zu leisten, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und für die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Streumunitionsopfern zu sorgen sowie zuverlässige einschlägige Daten zu Streumunitionsopfern zu sammeln;
(l) über den Namen und die Kontaktdaten der Einrichtungen, die beauftragt worden sind, Informationen zu liefern und die in diesem Absatz beschriebenen Massnahmen durchzuführen;
(m) über den Umfang der für die Durchführung der Artikel 3, 4 und 5 bereitgestellten innerstaatlichen Mittel, einschliesslich finanzieller oder materieller Mittel oder Naturalien; und
(n) über den Umfang, die Art und die Bestimmung der nach Artikel 6 geleisteten internationalen Zusammenarbeit und Hilfe.
2.  Die nach Absatz 1 gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.
3.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.
Art. 8 Massnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens
1.  Die Vertragsstaaten vereinbaren, in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.
2.  Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat bezieht, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Missbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.
3.  Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorlage, einschliesslich aller sachdienlichen Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.
4.  Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der Klarstellung, um die ersucht wurde, seine guten Dienste zu leisten.
5.  Ist dem Treffen der Vertragsstaaten eine Angelegenheit nach Absatz 3 vorgelegt worden, so legt es unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Erachtet es eine solche weitere Prüfung für erforderlich, so kann das Treffen der Vertragsstaaten den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschliesslich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, dass das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen der Vertragsstaaten geeignete Massnahmen empfehlen, darunter auch Massnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.
6.  Zusätzlich zu den in den Absätzen 2–5 vorgesehenen Verfahren kann das Treffen der Vertragsstaaten die Annahme anderer allgemeiner Verfahren oder spezifischer Mechanismen zur Klarstellung der Einhaltung, einschliesslich Tatsachen, und zur Lösung von Fällen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens beschliessen, die es für geeignet erachtet.
Art. 9 Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen
Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmässigen und sonstigen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschliesslich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die betroffenen Vertragsstaaten einander im Hinblick auf die zügige Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschliesslich der Inanspruchnahme des Treffens der Vertragsstaaten und der Verweisung an den Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dem Statut des Gerichtshofs.
2.  Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.
Art. 11 Treffen der Vertragsstaaten
1.  Die Vertragsstaaten kommen zu regelmässigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen und erforderlichenfalls diesbezüglich Beschlüsse zu fassen; dazu gehören:
(a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens;
(b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben;
(c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6;
(d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Streumunitionsrückständen;
(e) Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 8 und 10; und
(f) Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 3 und 4.
2.  Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.
3.  Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.
Art. 12 Überprüfungskonferenzen
1.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten einberufen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre betragen muss. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen eingeladen.
2.  Zweck der Überprüfungskonferenz ist es:
(a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen;
(b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen; und
(c) Beschlüsse über Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 3 und 4 zu fassen.
3.  Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.
Art. 13 Änderungen
1.  Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.
2.  Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.
3.  Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.
4.  Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Verwahrer⁵ teilt allen Staaten jede so beschlossene Änderung mit.
5.  Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, am Tag der Hinterlegung der Annahme durch die Mehrheit der Staaten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
⁵ Schweiz: Depositar
Art. 14 Kosten und Verwaltungsaufgaben
1.  Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
2.  Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
3.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben vorbehaltlich eines entsprechenden Mandats der Vereinten Nationen wahr.
Art. 15 Unterzeichnung
Dieses in Dublin am 30. Mai 2008 beschlossene Übereinkommen liegt für alle Staaten am 3. Dezember 2008 in Oslo und danach bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 16 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2.  Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
3.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer⁶ hinterlegt.
⁶ Schweiz: Depositar
Art. 17 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die dreissigste Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
2.  Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 18 Vorläufige Anwendung
Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für ihn vorläufig anwenden wird.
Art. 19 Vorbehalte
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
Art. 20 Geltungsdauer und Rücktritt
1.  Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
2.  Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Verwahrer⁷ und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.
3.  Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.
⁷ Schweiz: Depositar
Art. 21 Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind
1.  Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten mit dem Ziel, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen.
2.  Jeder Vertragsstaat notifiziert den Regierungen aller in Absatz 3 genannten Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, fördert die Normen, die darin niedergelegt sind, und bemüht sich nach besten Kräften, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen.
3.  Unbeschadet des Artikels 1 und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht können Vertragsstaaten, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen militärische Zusammenarbeit und militärische Einsätze mit Staaten durchführen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind und die möglicherweise Tätigkeiten vornehmen, die einem Vertragsstaat verboten sind.
4.  Durch Absatz 3 wird ein Vertragsstaat nicht ermächtigt:
(a) Streumunition zu entwickeln, herzustellen oder auf andere Weise zu erwerben;
(b) selbst Streumunition zu lagern oder weiterzugeben;
(c) selbst Streumunition einzusetzen; oder
(d) ausdrücklich um den Einsatz von Streumunition in Fällen zu ersuchen, in denen die Wahl der eingesetzten Munition seiner ausschliesslichen Kontrolle unterliegt.
Art. 22 Verwahrer ⁸
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
⁸ Schweiz: Depositar
Art. 23 Verbindliche Wortlaute
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 18. September 2024 ⁹

⁹ AS 2012  5385 ; 2013  2093 ; 2015  697 , 3841 ; 2017 45 ; 2019  585 ; 2020  3479 ; 2021  125 ; 2024 518 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

  8. September

2011

  1. März

2012

Albanien

16. Juni

2009

  1. August

2010

Andorra

  9. April

2013 B

  1. Oktober

2013

Antigua und Barbuda

23. August

2010

  1. Februar

2011

Australien

  8. Oktober

2012

  1. April

2013

Belgien*

22. Dezember

2009

  1. August

2010

Belize*

  2. September

2014 B

  1. März

2015

Benin

10. Juli

2017

  1. Januar

2018

Bolivien

30. April

2013

  1. Oktober

2013

Bosnien und Herzegowina

  7. September

2010

  1. März

2011

Botsuana

27. Juni

2011

  1. Dezember

2011

Bulgarien

  6. April

2011

  1. Oktober

2011

Burkina Faso

16. Februar

2010

  1. August

2010

Burundi

25. September

2009

  1. August

2010

Chile

16. Dezember

2010

  1. Juni

2011

Cook-Inseln

23. August

2011

  1. Februar

2012

Costa Rica

28. April

2011

  1. Oktober

2011

Côte d’Ivoire

12. März

2012

  1. September

2012

Deutschland

  8. Juli

2009

  1. August

2010

Dominikanische Republik

20. Dezember

2011

  1. Juni

2012

Dänemark a

12. Februar

2010

  1. August

2010

Ecuador

11. Mai

2010

  1. November

2010

El Salvador*

10. Januar

2011

  1. Juli

2011

Eswatini

13. September

2011 B

  1. März

2012

Fidschi

28. Mai

2010

  1. November

2010

Frankreich

25. September

2009

  1. August

2010

Gambia

11. Dezember

2018

  1. Juni

2019

Ghana

  3. Februar

2011

  1. August

2011

Grenada

29. Juni

2011 B

  1. Dezember

2011

Guatemala

  3. November

2010

  1. Mai

2011

Guinea

21. Oktober

2014

  1. April

2015

Guinea-Bissau

29. November

2010

  1. Mai

2011

Guyana

31. Oktober

2014 B

  1. April

2015

Heiliger Stuhl*

  3. Dezember

2008

  1. August

2010

Honduras

21. März

2012

  1. September

2012

Irak

14. Mai

2013

  1. November

2013

Irland

  3. Dezember

2008

  1. August

2010

Island

31. August

2015

  1. Februar

2016

Italien

21. September

2011

  1. März

2012

Japan

14. Juli

2009

  1. August

2010

Kamerun

12. Juli

2012

  1. Januar

2013

Kanada*

16. März

2015

  1. September

2015

Kap Verde

19. Oktober

2010

  1. Mai

2011

Kolumbien*

10. September

2015

  1. März

2016

Komoren

28. Juli

2010

  1. Januar

2011

Kongo (Brazzaville)

  2. September

2014

  1. März

2015

Kroatien

17. August

2009

  1. August

2010

Kuba

  6. April

2016 B

  1. Oktober

2016

Laos

18. März

2009

  1. August

2010

Lesotho

28. Mai

2010

  1. November

2010

Libanon

  5. November

2010

  1. Juni

2011

Liechtenstein

  4. März

2013

  1. September

2013

Luxemburg

10. Juli

2009

  1. August

2010

Madagaskar

20. Mai

2017

  1. November

2017

Malawi

  7. Oktober

2009

  1. August

2010

Malediven

27. September

2019 B

  1. März

2020

Mali

30. Juni

2010

  1. Dezember

2010

Malta

24. September

2009

  1. August

2010

Mauretanien

  1. Februar

2012

  1. August

2012

Mauritius

  1. Oktober

2015 B

  1. April

2016

Mexiko

  6. Mai

2009

  1. August

2010

Moldau

16. Februar

2010

  1. August

2010

Monaco

21. September

2010

  1. März

2011

Montenegro

25. Januar

2010

  1. August

2010

Mosambik

14. März

2011

  1. September

2011

Namibia

31. August

2018

  1. Februar

2019

Nauru

  4. Februar

2013

  1. August

2013

Neuseeland b

22. Dezember

2009

  1. August

2010

Nicaragua

  2. November

2009

  1. August

2010

Niederlande

23. Februar

2011

  1. August

2011

    Curaçao

20. September

2022

20. September

2022

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

23. Februar

2011

  1. August

2011

Niger

  2. Juni

2009

  1. August

2010

Nigeria

28. Februar

2023

  1. August

2023

Niue

  6. August

2020 B

  1. Februar

2021

Nordmazedonien

  8. Oktober

2009

  1. August

2010

Norwegen*

  3. Dezember

2008

  1. August

2010

Österreich

  2. April

2009

  1. August

2010

Palästina

  2. Januar

2015 B

  1. Juli

2015

Palau

19. April

2016

  1. Oktober

2016

Panama

29. November

2010

  1. Mai

2011

Paraguay

12. März

2015

  1. September

2015

Peru

26. September

2012

  1. März

2013

Philippinen

  3. Januar

2019

  1. Juli

2019

Portugal

  9. März

2011

  1. September

2011

Ruanda

25. August

2015

  1. Februar

2016

Sambia

12. August

2009

  1. August

2010

Samoa

28. April

2010

  1. Oktober

2010

San Marino

10. Juli

2009

  1. August

2010

São Tomé und Príncipe

27. Januar

2020

  1. Juli

2020

Schweden

23. April

2012

  1. Oktober

2012

Schweiz*

17. Juli

2012

  1. Januar

2013

Senegal

  3. August

2011

  1. Februar

2012

Seychellen

20. Mai

2010

  1. November

2010

Sierra Leone

  3. Dezember

2008

  1. August

2010

Slowakei

24. Juli

2015 B

  1. Januar

2016

Slowenien

19. August

2009

  1. August

2010

Somalia

30. September

2015

  1. März

2016

Spanien

17. Juni

2009

  1. August

2010

Sri Lanka

  1. März

2018 B

  1. September

2018

St. Kitts und Nevis

13. September

2013 B

  1. März

2014

St. Lucia

15. September

2020 B

  1. März

2021

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober

2010

  1. Mai

2011

Südafrika

28. Mai

2015

  1. November

2015

Südsudan

  3. August

2023 B

  1. Februar

2024

Togo

22. Juni

2012

  1. Dezember

2012

Trinidad und Tobago

21. September

2011 B

  1. März

2012

Tschad

26. März

2013

  1. September

2013

Tschechische Republik

22. September

2011

  1. März

2012

Tunesien

28. September

2010

  1. März

2011

Ungarn

  3. Juli

2012

  1. Januar

2013

Uruguay

24. September

2009

  1. August

2010

Vereinigtes Königreich

  4. Mai

2010

  1. November

2010

    Insel Man

21. Februar

2014

21. Februar

2014

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer.
b
Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.

Erklärung

Schweiz
Artikel 18
Die Schweiz wird Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für die Schweiz vorläufig anwenden.
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