Verordnung über die Projektorganisation für das Länderprogramm Ukr... (172.211.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Projektorganisation für das Länderprogramm Ukraine

vom 28. August 2024 (Stand am 1. Oktober 2024)
¹ SR 172.010
Art. 1 Projektorganisation
¹ Zur Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine besteht eine überdepartementale Projektorganisation.
² Die Projektorganisation greift zurück auf die bestehenden Prozesse und Strukturen und das bestehende Fachwissen folgender Verwaltungseinheiten:
a. Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
b. Abteilung Frieden und Menschenrechte im Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (AFM);
c. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 2 Steuerungsgruppe
¹ Eine Steuerungsgruppe ist das oberste strategische Leitungsorgan der Projektorganisation.
² Sie besteht aus den Departementsvorstehern oder Departementsvorsteherinnen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Bei Uneinigkeit entscheidet der Bundesrat.
³ Die folgenden Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe teil:
a. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin des SECO;
b. die Generalsekretäre oder Generalsekretärinnen des EDA und des WBF;
c. der Direktor oder die Direktorin der DEZA;
d. der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin der AFM;
e. der oder die Delegierte des Bundesrates für die Ukraine.
Art. 3 Delegierter oder Delegierte
¹ Die Projektorganisation wird von einem oder einer Delegierten des Bundesrates für die Ukraine geleitet.
² Der oder die Delegierte ist direkt den Departementsvorstehern oder Departementsvorsteherinnen des EDA und des WBF unterstellt.
³ Er oder sie hat Zugang zu sämtlichen vertraulich und geheim klassifizierten Informationen betreffend die Ukraine.
⁴ Er oder sie ist administrativ dem Generalsekretariat des EDA angegliedert. Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Art. 4 Konsultativgremium
¹ Die Steuerungsgruppe und der oder die Delegierte werden bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine durch ein Konsultativgremium aus Verwaltungsmitarbeitenden und externen Personen beraten.
² Die Departementsvorsteher oder Departementsvorsteherinnen des EDA und des WBF bestimmen die Zusammensetzung des Konsultativgremiums. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bundesrat.
Art. 5 Zusammenarbeit
¹ Der oder die Delegierte kann die Schweiz im Auftrag des Bundesrates betreffend die Unterstützung der Ukraine auf internationalen Konferenzen vertreten.
² Er oder sie kann den Bundesrat betreffend die Unterstützung der Ukraine in den parlamentarischen Kommissionen, gegenüber kantonalen Amtsstellen und vor der Öffentlichkeit vertreten.
³ Er oder sie ist zusammen mit dem SECO für die Koordination mit dem Schweizer Privatsektor zuständig.
Art. 6 Personelle Ressourcen
¹ Die zuständigen Stellen des SECO, der DEZA und der AFM stellen der Projektorganisation die für die Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine benötigten personellen Ressourcen zur Verfügung.
² Die zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden sind dem oder der Delegierten für alle Tätigkeiten mit Bezug zum Länderprogramm Ukraine fachlich unterstellt.
Art. 7 Finanzierung
¹ Der oder die Delegierte verfügt im Rahmen der von der Bundesversammlung beschlossenen Voranschlags- und Verpflichtungskredite über die für die Ukraine bestimmten Mitteln des SECO und des EDA. Er oder sie holt vorgängig deren Einverständnis ein.
² Kreditverschiebungen zwischen den departementsspezifischen Kreditlinien richten sich nach den jeweiligen Bundesbeschlüssen zum Voranschlag.
³ Der oder die Delegierte kann Vorhaben im Umfang von bis zu 10 Millionen Franken bewilligen. Die Anforderungen des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005² und der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 2006³ bleiben vorbehalten.
⁴ Für Vorhaben über 10 Millionen Franken gelten die Vorgaben nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1977⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, ausser dass diese Vorhaben keiner Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements bedürfen.
² SR 611.0
³ SR 611.01
⁴ SR 974.01
Art. 8 Berichterstattung
¹ Der oder die Delegierte erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Ausarbeitung und Umsetzung des Länderprogramms Ukraine.
² Er oder sie zeigt dem Bundesrat nach acht Jahren auf, wie der Übergang von der Projektorganisation in die ordentlichen Strukturen erfolgt.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2036.
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