Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport (0.812.122.2)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

    Abgeschlossen in Paris am 19. Oktober 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ AS 2009 519

    I. Geltungsbereich

    Art. 1 Zweck des Übereinkommens
    Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings.
    Art. 2 Begriffsbestimmungen
    Diese Begriffsbestimmungen sind im Zusammenhang des Welt-Anti-Doping-Codes zu sehen. Bei Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens massgebend.
    Im Sinne dieses Übereinkommens:
    1. bedeutet «akkreditierte Dopingkontrolllabors» Labors, die von der Welt-Anti-Doping-Agentur akkreditiert sind;
    2. bedeutet «Anti-Doping-Organisation» eine Stelle, die dafür zuständig ist, Vorschriften für die Einleitung, Durchführung und Durchsetzung aller Teile des Dopingkontrollprozesses zu verabschieden. Dazu gehören zum Beispiel das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, andere Sportgrossveranstalter, die bei ihren Veranstaltungen Kontrollen durchführen, die Welt-Anti-Doping-Agentur, internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
    3. bedeutet «Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln» im Sport das Vorliegen eines oder mehrerer der nachstehenden Sachverhalte: (a) das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körperprobe eines Athleten,
    (b) die tatsächliche oder versuchte Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode,
    (c) die Weigerung, sich einer Probennahme zu unterziehen, oder die Nichtabgabe einer Probe ohne zwingenden Grund, beides im Anschluss an eine den geltenden Anti-Doping-Regeln entsprechenden Ankündigung, oder ein anderweitiges Umgehen der Probennahme,
    (d) die Nichterfüllung des Erfordernisses der Verfügbarkeit des Athleten für Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs, einschliesslich der nicht erfolgten Angabe der erforderlichen Informationen über den Aufenthaltsort des Athleten und des Versäumnisses, sich einer Kontrolle zu unterziehen, die als zumutbaren Regeln entsprechend gilt,
    (e) die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf jeden Teil der Dopingkontrolle,
    (f) der Besitz verbotener Wirkstoffe oder Methoden,
    (g) das Inverkehrbringen eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode,
    (h) die tatsächliche oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden an Athleten oder die Unterstützung, Anstiftung, Beihilfe, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem tatsächlichen oder versuchten Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln;
    4. bedeutet «Athlet» für die Zwecke der Dopingkontrolle jede Person, die auf internationaler oder nationaler Ebene, wie von jeder nationalen Anti-Doping-Organisation näher bestimmt und von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport teilnimmt, sowie jede sonstige Person, die auf einer niedrigeren Ebene, wie von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport oder einer Veranstaltung teilnimmt. Für die Zwecke von Erziehungs- und Schulungsprogrammen bedeutet «Athlet» jede Person, die im Auftrag einer Sportorganisation am Sport teilnimmt;
    5. bedeutet «Athletenbetreuer» Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre sowie Ärzte und medizinische Betreuer, die mit Athleten arbeiten oder sie behandeln, welche an Wettkämpfen teilnehmen oder sich auf sie vorbereiten;
    6. bedeutet «Code» den Welt-Anti-Doping-Code, der von der Welt-Anti-Doping-Agentur am 5. März 2003 in Kopenhagen verabschiedet wurde und als Anhang 1² diesem Übereinkommen beigefügt ist;
    7. bedeutet «Wettkampf» ein einzelnes Rennen, einen einzelnen Kampf, ein einzelnes Spiel oder einen bestimmten athletischen Wettbewerb;
    8. bedeutet «Dopingkontrolle» das Verfahren, welches die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben, die Laboranalyse, die Bearbeitung der Ergebnisse, die Anhörung und Rechtsbehelfe umfasst;
    9. bedeutet «Doping im Sport» das Vorliegen eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Regeln;
    10. bedeutet «ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollteams» Dopingkontrollteams, die im Auftrag internationaler oder nationaler Anti-Doping-Organisationen tätig sind;
    11. bedeutet Kontrolle «während des Wettkampfs» – zur Unterscheidung zwischen Kontrollen während und Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs – eine Kontrolle, für die ein Athlet im Rahmen eines bestimmten Wettkampfs ausgewählt wird; dies gilt, sofern nicht in den Regeln eines internationalen Sportfachverbands oder einer anderen zuständigen Anti-Doping-Organisation etwas anderes vorgesehen ist;
    12. bedeutet «Internationaler Standard für Labors» den Standard, der als Anhang 2 diesem Übereinkommen beigefügt ist;
    13. bedeutet «Internationaler Standard für Kontrollen» den Standard, der als Anhang 3 diesem Übereinkommen beigefügt ist;
    14. bedeutet «unangekündigte Kontrolle» eine Dopingkontrolle, die ohne Vorankündigung des Athleten durchgeführt wird und bei welcher der Athlet vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird;
    15. bedeutet «Olympische Bewegung» alle diejenigen, die sich damit einverstanden erklären, sich von der Olympischen Charta leiten zu lassen und welche die Autorität des Internationalen Olympischen Komitees anerkennen, das heisst die internationalen Verbände der Sportarten, die zum Programm der Olympischen Spiele gehören, die Nationalen Olympischen Komitees, die Organisationskomitees der Olympischen Spiele, die Athleten, Kampfrichter und Schiedsrichter, die Verbände und Vereine wie auch die durch das Internationale Olympische Komitee anerkannten Organisationen und Institutionen;
    16. bedeutet Dopingkontrollen «ausserhalb des Wettkampfs» Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf durchgeführt werden;
    17. bedeutet «Verbotsliste» die in Anlage I enthaltene Liste, in der die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden aufgeführt sind;
    18. bedeutet «verbotene Methode» jede Methode, die in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solche beschrieben ist;
    19. bedeutet «verbotener Wirkstoff» jeden Wirkstoff, der in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solcher beschrieben ist;
    20. bedeutet «Sportorganisation» jede Organisation, die als Veranstalter eines Wettkampfs mit einer oder mehreren Sportarten tätig ist;
    21. bedeutet «Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken» die in Anlage II enthaltenen Standards;
    22. bedeutet «Kontrolle» diejenigen Bestandteile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben sowie die Beförderung der Proben zum Labor umfassen;
    23. bedeutet «Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken» eine Ausnahmegenehmigung, die in Übereinstimmung mit den Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken erteilt worden ist;
    24. bedeutet «Anwendung» das Auftragen, die Einnahme, die Injektion oder den Gebrauch eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode auf jedwede Art und Weise;
    25. bedeutet «Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)» die so bezeichnete Stiftung, die am 10. November 1999 nach Schweizer Recht gegründet wurde.
    ² Die Anhänge 1-3 zu diesem Übereink. sind in der AS nicht veröffentlicht. Sie können im Internet unter www.unesco.de eingesehen werden.
    Art. 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens
    Um den Zweck des Übereinkommens zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten:
    (a) auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Massnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind;
    (b) zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben;
    (c) die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern.
    Art. 4 Verhältnis des Übereinkommens zum Code
    (1)  Um die Durchführung der Bekämpfung des Dopings im Sport auf der nationalen und internationalen Ebene zu koordinieren, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Codes als Grundlage für die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen Massnahmen. Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, zusätzliche Massnahmen in Ergänzung des Codes zu ergreifen.
    (2)  Der Code und die jeweils geltenden Fassungen der Anhänge 2 und 3 sind zu Informationszwecken aufgeführt und sind nicht Bestandteil dieses Übereinkommens. Aus den Anhängen als solchen erwachsen für die Vertragsstaaten keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen.
    (3)  Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
    Art. 5 Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens
    Zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Massnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Massnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten.
    Art. 6 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
    Dieses Übereinkommen verändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die aus vorher geschlossenen Übereinkünften erwachsen und mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen. Dies berührt nicht die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch andere Vertragsstaaten.

    II. Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene

    Art. 7 Innerstaatliche Koordinierung
    Die Vertragsstaaten stellen die Anwendung dieses Übereinkommens insbesondere durch innerstaatliche Koordinierung sicher. Um ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, können sich die Vertragsstaaten auf Anti-Doping-Organisationen wie auch auf für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen.
    Art. 8 Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden im Sport
    (1)  Die Vertragsstaaten ergreifen in geeigneten Fällen Massnahmen, um die Verfügbarkeit verbotener Wirkstoffe und Methoden und damit die Anwendung durch Athleten im Sport einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zur therapeutischen Zwecken. Dazu gehören Massnahmen, die sich gegen das Inverkehrbringen verbotener Wirkstoffe in Bezug auf Athleten richten und damit auch Massnahmen, die auf die Eindämmung der Produktion, der Verbringung, der Einfuhr, des Vertriebs und des Verkaufs abzielen.
    (2)  Die Vertragsstaaten ergreifen Massnahmen beziehungsweise ermutigen in geeigneten Fällen die einschlägigen Stellen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs zur Ergreifung entsprechender Massnahmen, um die Anwendung und den Besitz verbotener Wirkstoffe und Methoden durch Athleten im Sport zu verhüten und einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zur therapeutischen Zwecken.
    (3)  Die nach diesem Übereinkommen getroffenen Massnahmen behindern nicht die Verfügbarkeit für rechtmässige Zwecke von Wirkstoffen und Methoden, die ansonsten im Sport verboten oder eingeschränkt anwendbar sind.
    Art. 9 Massnahmen gegen Athletenbetreuer
    Die Vertragsstaaten ergreifen selbst beziehungsweise ermutigen die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen zur Ergreifung von Massnahmen, die sich gegen Athletenbetreuer richten, die einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln oder eine andere Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Doping im Sport begehen; zu diesen Massnahmen gehören auch Sanktionen und Strafen.
    Art. 10 Nahrungsergänzungsmittel
    Die Vertragsstaaten ermutigen in geeigneten Fällen die Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, vorbildliche Vorgehensweisen bei der Vermarktung und dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln einzuführen, einschliesslich der Angaben über deren analytische Zusammensetzung und die Qualitätssicherung.
    Art. 11 Finanzielle Massnahmen
    In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten:
    (a) Mittel in ihren jeweiligen Haushalten vorsehen, um ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zu unterstützen beziehungsweise den Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen entweder durch direkte Subventionen oder Zuweisungen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen behilflich zu sein oder die Kosten derartiger Kontrollen bei der Festlegung der den entsprechenden Organisationen zu gewährenden Gesamtsubventionen oder ‑zuweisungen zu berücksichtigen;
    (b) Schritte unternehmen, um einzelnen Athleten oder Athletenbetreuern, die nach einem Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln gesperrt wurden, während der Dauer der Sperre eine etwaige sportbezogene finanzielle Unterstützung zu verweigern;
    (c) Sportorganisationen oder Anti-Doping-Organisationen, die gegen den Code oder gegen in Übereinstimmung mit dem Code beschlossene anwendbare Anti-Doping-Regeln verstossen, die finanzielle oder anderweitige sportbezogene Unterstützung teilweise oder ganz verweigern.
    Art. 12 Massnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen
    In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten:
    (a) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich Dopingkontrollen entsprechend den Vorgaben des Codes durchführen; hierzu gehören unangekündigte Kontrollen, Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs und während des Wettkampfs;
    (b) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen Vereinbarungen treffen, durch die eine Kontrolle ihrer Mitglieder durch ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollteams aus anderen Ländern ermöglicht wird;
    (c) sich verpflichten, die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich dabei zu unterstützen, zum Zweck der Dopingkontrollanalyse Zugang zu einem akkreditierten Dopingkontrolllabor zu erhalten.

    III. Internationale Zusammenarbeit

    Art. 13 Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen
    Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Anti-Doping-Organisationen, staatlichen Behörden und Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich und denjenigen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten, um auf internationaler Ebene den Zweck dieses Übereinkommens zu erreichen.
    Art. 14 Unterstützung des Auftrags der Welt-Anti-Doping-Agentur
    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den wichtigen Auftrag der Welt-Anti-Doping-Agentur bei der internationalen Bekämpfung des Dopings zu unterstützen.
    Art. 15 Finanzierung der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Anteilen
    Die Vertragsstaaten unterstützen den Grundsatz, wonach die staatlichen Behörden und die Olympische Bewegung den gebilligten jährlichen Kernhaushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Teilen übernehmen.
    Art. 16 Internationale Zusammenarbeit bei der Dopingkontrolle
    In Anerkennung der Tatsache, dass die Bekämpfung des Dopings im Sport nur wirksam sein kann, wenn die Athleten unangekündigt kontrolliert und die Proben für die Analyse rechtzeitig in Labors gebracht werden können, werden die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren:
    (a) die Aufgabe der Welt-Anti-Doping-Agentur und der im Einklang mit dem Code tätigen Anti-Doping-Organisationen, die darin besteht, bei den Athleten der Vertragsstaaten Dopingkontrollen während des Wettkampfs oder ausserhalb des Wettkampfs in ihrem Hoheitsgebiet oder andernorts durchzuführen, nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der Gastgeberländer erleichtern;
    (b) den rechtzeitigen grenzüberschreitenden Transport ordnungsgemäss befugter Dopingkontrollteams bei Dopingkontrolltätigkeiten erleichtern;
    (c) zusammenarbeiten, um den rechtzeitigen Versand oder die rechtzeitige grenzüberschreitende Verbringung von Proben so zu beschleunigen, dass deren Sicherheit und Unversehrtheit gewahrt bleiben;
    (d) bei der internationalen Koordinierung von Dopingkontrollen durch verschiedene Anti-Doping-Organisationen mitwirken und zu diesem Zweck mit der Welt-Anti-Doping-Agentur zusammenarbeiten;
    (e) die Zusammenarbeit zwischen den Dopingkontrolllaboren in ihrem Hoheitsbereich mit denen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten fördern. Insbesondere sollen die Vertragsstaaten mit akkreditierten Dopingkontrolllabors die Labors in ihrem Hoheitsbereich ermutigen, andere Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, die Erfahrungen, Fertigkeiten und Techniken zu erwerben, die erforderlich sind, um ihre eigenen Labors einzurichten, wenn sie dies wünschen;
    (f) gegenseitige Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen zwischen den benannten Anti-Doping-Organisationen in Übereinstimmung mit dem Code anregen und unterstützen;
    (g) gegenseitig die mit dem Code vereinbaren Dopingkontrollverfahren und Methoden zur Bearbeitung der Ergebnisse einschliesslich der entsprechenden Sportsanktionen aller Anti-Doping-Organisationen anerkennen.
    Art. 17 Freiwilliger Fonds
    (1)  Hiermit wird ein «Fonds zur Ausmerzung des Dopings im Sport» errichtet, der im Folgenden als «Freiwilliger Fonds» bezeichnet wird. Der Freiwillige Fonds setzt sich aus Treuhandvermögen zusammen, das in Übereinstimmung mit der Finanzordnung der UNESCO eingerichtet wird. Alle Beiträge der Vertragsstaaten und anderer Akteure sind freiwillig.
    (2)  Die Mittel des Freiwilligen Fonds bestehen aus:
    (a) Beiträgen der Vertragsstaaten;
    (b) Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen: (i) anderer Staaten,
    (ii) von Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, wie auch von anderen internationalen Organisationen,
    (iii) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
    (c) den für die Mittel des Freiwilligen Fonds anfallenden Zinsen;
    (d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Freiwilligen Fonds aufgebracht werden; und
    (e) allen sonstigen Mitteln, die durch die von der Konferenz der Vertragsparteien für den Freiwilligen Fonds aufzustellenden Vorschriften genehmigt sind.
    (3)  Beiträge der Vertragsstaaten zum Freiwilligen Fonds gelten nicht als Ersatzleistung für die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihren Beitrag zum jährlichen Haushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu entrichten.
    Art. 18 Verwendung und Verwaltung des Freiwilligen Fonds
    Die Mittel im Freiwilligen Fonds werden von der Konferenz der Vertragsparteien für die Finanzierung der von ihr gebilligten Tätigkeiten zugewiesen, insbesondere um die Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Welt-Anti-Doping-Agentur Anti-Doping-Programme zu entwickeln und durchzuführen; sie dürfen auch verwendet werden, um die Kosten der Durchführung dieses Übereinkommens zu decken. An die dem Freiwilligen Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder andere Bedingungen geknüpft werden.

    IV. Erziehung und Schulung

    Art. 19 Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze
    (1)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erziehungs- und Schulungsprogramme zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen, zu entwickeln oder durchzuführen. Für die Sportwelt im Allgemeinen sollen diese Programme darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
    (a) zu dem Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt;
    (b) zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Dopings.
    (2)  Für die Athleten und Athletenbetreuer sollen die Erziehungs- und Schulungsprogramme darüber hinaus, insbesondere bei ihrer ersten Schulung, darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
    (a) zu den Dopingkontrollverfahren;
    (b) zu den Rechten und Pflichten der Athleten im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, einschliesslich Informationen über den Code und die Anti-Doping-Massnahmen der einschlägigen Sport- und Anti-Doping-Organisationen. Diese Informationen müssen die Folgen eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Regeln beinhalten;
    (c) zu der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden und zu den Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken;
    (d) zu Nahrungsergänzungsmitteln.
    Art. 20 Verhaltensrichtlinien für den Berufssport
    Die Vertragsstaaten ermutigen die einschlägigen zuständigen Verbände und Einrichtungen des Berufssports, geeignete und mit dem Code vereinbare Verhaltensrichtlinien, vorbildliche Praktiken und ethische Regeln in Bezug auf die Bekämpfung des Dopings im Sport zu entwickeln und umzusetzen.
    Art. 21 Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern
    Die Vertragsstaaten fördern und – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – unterstützen die aktive Beteiligung von Athleten und Athletenbetreuern an allen Arten der Dopingbekämpfung durch die Sportorganisationen und die anderen einschlägigen Organisationen und ermutigen die Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich, Gleiches zu tun.
    Art. 22 Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung
    Die Vertragsstaaten ermutigen die Sportorganisationen und die Anti-Doping-Organisationen, für alle Athleten und Athletenbetreuer fortlaufende Erziehungs- und Schulungsprogramme zu den in Artikel 19 aufgeführten Themen durchzuführen.
    Art. 23 Zusammenarbeit bei der Erziehung und Schulung
    Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den einschlägigen Organisationen zusammen, um in geeigneten Fällen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zu wirksamen Dopingbekämpfungsprogrammen auszutauschen.

    V. Forschung

    Art. 24 Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen und anderen einschlägigen Organisationen die Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung zu folgenden Fragen zu unterstützen und zu fördern:
    (a) Verhütung des Dopings, Nachweismethoden, Verhaltens- und gesellschaftliche Aspekte und gesundheitliche Auswirkungen des Dopings;
    (b) Mittel und Wege zur Entwicklung wissenschaftlich fundierter physiologischer und psychologischer Schulungsprogramme, die der Integrität der Person Rechnung tragen;
    (c) Anwendung aller neuen Wirkstoffe und Methoden, die aus wissenschaftlichen Entwicklungen entstehen.
    Art. 25 Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
    Bei der in Artikel 24 beschriebenen Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die betreffende Forschung:
    (a) international anerkannten ethischen Praktiken entspricht;
    (b) die Verabreichung verbotener Wirkstoffe und Methoden an Athleten vermeidet;
    (c) nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, um zu verhindern, dass die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.
    Art. 26 Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung
    Vorbehaltlich der Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts geben die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung an andere Vertragsstaaten und an die Welt-Anti-Doping-Agentur weiter.
    Art. 27 Sportwissenschaftliche Forschung
    Die Vertragsstaaten ermutigen:
    (a) die Mitglieder der wissenschaftlichen und medizinischen Gemeinschaft, in Einklang mit den Grundsätzen des Codes sportwissenschaftliche Forschung zu betreiben;
    (b) die Sportorganisationen und die Athletenbetreuer in ihrem Hoheitsbereich, mit den Grundsätzen des Codes vereinbare sportwissenschaftliche Forschung durchzuführen.

    VI. Überwachung der Anwendung des Übereinkommens

    Art. 28 Konferenz der Vertragsparteien
    (1)  Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Lenkungsorgan dieses Übereinkommens.
    (2)  Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu ausserordentlichen Tagungen zusammentreten, wenn sie dies beschliesst oder wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten darum ersuchen.
    (3)  Jeder Vertragsstaat hat bei der Konferenz der Vertragsparteien eine Stimme.
    (4)  Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
    Art. 29 Beratende Organisation und Beobachter bei der Konferenz der Vertragsparteien
    Die Welt-Anti-Doping-Agentur wird als beratende Organisation zur Konferenz der Vertragsparteien eingeladen. Das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, der Europarat und der Zwischenstaatliche Ausschuss für Körpererziehung und Sport (CIGEPS) werden als Beobachter eingeladen. Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschliessen, weitere einschlägige Organisationen als Beobachter einzuladen.
    Art. 30 Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien
    (1)  Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufgeführten Aufgaben bestehen die Aufgaben der Konferenz der Vertragspartei darin:
    (a) den Zweck dieses Übereinkommens zu fördern;
    (b) das Verhältnis zur Welt-Anti-Doping-Agentur zu erörtern und die Finanzierungsmechanismen des jährlichen Kernhaushalts der Agentur zu beobachten. Nichtvertragsstaaten können zu diesen Erörterungen eingeladen werden;
    (c) einen Plan für die Verwendung der Mittel des Freiwilligen Fonds nach Artikel 18 zu beschliessen;
    (d) die von den Vertragsstaaten nach Artikel 31 vorgelegten Berichte zu prüfen;
    (e) die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklung von Dopingbekämpfungssystemen nach Artikel 31 fortlaufend zu überprüfen. Alle Überwachungsmechanismen oder ‑massnahmen, die über Artikel 31 hinausgehen, werden durch den nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds finanziert;
    (f) Änderungsentwürfe zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf deren Annahme zu prüfen;
    (g) nach Artikel 34 des Übereinkommens die von der Welt-Anti-Doping-Agentur beschlossenen Änderungen der Verbotsliste und der Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken im Hinblick auf deren Genehmigung zu prüfen;
    (h) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und der Welt-Anti-Doping-Agentur im Rahmen dieses Übereinkommens näher zu bestimmen und durchzuführen;
    (i) von der Welt-Anti-Doping-Agentur bei jeder ihrer Tagungen einen Bericht über die Durchführung des Codes zur Prüfung zu erbitten.
    (2)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Konferenz der Vertragsparteien mit anderen zwischenstaatlichen Gremien zusammenarbeiten.
    Art. 31 Nationale Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien
    Die Vertragsstaaten legen der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat alle zwei Jahre und in einer der offiziellen Sprachen der UNESCO alle einschlägigen Informationen über die Massnahmen vor, die sie zur Einhaltung dieses Übereinkommens ergriffen haben.
    Art. 32 Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien
    (1)  Das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor der UNESCO gestellt.
    (2)  Auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien nutzt der Generaldirektor der UNESCO zu den von der Konferenz der Vertragsparteien gebilligten Bedingungen die Dienste der Welt-Anti-Doping-Agentur im grösstmöglichen Umfang.
    (3)  Die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehenden Durchführungskosten werden im Rahmen vorhandener Mittel und in angemessener Höhe aus dem ordentlichen Haushalt der UNESCO, aus dem nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds oder entsprechend einer alle zwei Jahre zu treffenden Festlegung aus einer angemessenen Kombination beider Quellen finanziert. Die Finanzierung des Sekretariats aus dem ordentlichen Haushalt erfolgt auf einer strikt minimalen Grundlage, wobei davon ausgegangen wird, dass auch eine freiwillige Finanzierung zur Unterstützung des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden soll.
    (4)  Das Sekretariat bereitet die Dokumentation der Konferenz der Vertragsparteien und die Entwürfe der Tagesordnung ihrer Sitzungen vor und stellt die Durchführung ihrer Beschlüsse sicher.
    Art. 33 Änderungen
    (1)  Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor der UNESCO Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Generaldirektor leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Gibt innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, so legt der Generaldirektor diese Vorschläge der nachfolgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vor.
    (2)  Änderungen werden von der Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.
    (3)  Nach der Beschlussfassung werden Änderungen dieses Übereinkommens den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.
    (4) Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 genannten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt sie drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Vertragsstaat in Kraft.
    (5)  Ein Staat, der nach Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, wenn er keine anderweitige Absicht zum Ausdruck gebracht hat:
    (a) als Vertragspartei des geänderten Übereinkommens;
    (b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.
    Art. 34 Besonderes Änderungsverfahren für die Anlagen des Übereinkommens
    (1)  Ändert die Welt-Anti-Doping-Agentur die Verbotsliste oder die Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken, so kann sie den Generaldirektor der UNESCO durch eine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung von den Änderungen in Kenntnis setzen. Der Generaldirektor notifiziert diese Änderungen umgehend allen Vertragsstaaten als vorgeschlagene Änderungen der betreffenden Anlagen zu diesem Übereinkommen. Die Änderungen der Anlagen werden von der Konferenz der Vertragsparteien entweder auf einer ihrer Tagungen oder durch schriftliche Konsultation genehmigt.
    (2)  Innerhalb von 45 Tagen nach der Notifikation des Generaldirektors können die Vertragsstaaten ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung entweder – im Fall einer schriftlichen Konsultation – schriftlich gegenüber dem Generaldirektor oder auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einlegen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt, wenn nicht zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen sie einlegen.
    (3)  Die von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Änderungen werden den Vertragsstaaten vom Generaldirektor notifiziert. Sie treten 45 Tage nach dieser Notifikation in Kraft; hiervon ausgenommen sind Vertragsstaaten, die dem Generaldirektor vorab notifiziert haben, dass sie diese Änderungen nicht annehmen.
    (4) Ein Vertragsstaat, der dem Generaldirektor notifiziert hat, dass er eine nach den Absätzen 1–3 genehmigte Änderung nicht annimmt, bleibt durch die nicht geänderten Fassungen der Anlagen gebunden.

    VII. Schlussbestimmungen

    Art. 35 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme
    Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
    (a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
    (b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Kreises, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen dieser Staaten, Kreise, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
    Art. 36 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
    Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
    Art. 37 Inkrafttreten
    (1)  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
    (2)  Für jeden Staat, der danach seine Zustimmung erklärt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
    Art. 38 Räumliche Erstreckung des Übereinkommens
    (1)  Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
    (2)  Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an die UNESCO gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.
    (3)  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an die UNESCO gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
    Art. 39 Kündigung
    Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsurkunde folgt. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Vertragsstaats bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
    Art. 40 Verwahrer
    Der Generaldirektor der UNESCO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens und der Änderungen dieses Übereinkommens. Als Verwahrer informiert der Generaldirektor der UNESCO die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wie auch die anderen Mitgliedstaaten der Organisation über:
    (a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
    (b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 37;
    (c) jeden nach Artikel 31 erstellten Bericht;
    (d) jede Änderung des Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nach den Artikeln 33 und 34 beschlossen wurde, und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen;
    (e) jede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 38;
    (f) jede Notifikation nach Artikel 39 und über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und
    (g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
    Art. 41 Registrierung
    Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
    ³ SR 0.120
    Art. 42 Verbindliche Wortlaute
    (1)  Dieses Übereinkommen einschliesslich seiner Anlagen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
    (2)  Die Anhänge zu diesem Übereinkommen stehen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur Verfügung.
    Art. 43 Vorbehalte
    Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind unzulässig.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Anlage I ⁴

    ⁴ Fassung gemäss der am 1. Jan. 2024 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2024 492 ).

    Verbotsliste des Welt-Doping-Codes ⁵

    ⁵ Die aktuelle Verbotsliste des Welt-Anti-Doping-Codes kann gemäss Artikel 19 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 ( SR 415.0 ) für Massnahmen gegen Doping bei der zuständigen Stelle (Antidoping Schweiz) auf französisch und deutsch kostenlos unter: www.sportintegrity.ch/anti-doping/recht/dopingliste abgerufen werden.

    Anlage II ⁶

    ⁶ Fassung gemäss Beschluss des Exekutivkomitees der Welt-Anti-Doping-Agentur vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2024 231 ).

    Internationaler Standard zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken ⁷

    ⁷ Der aktuelle Standard kann gemäss Artikel 19 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 ( SR 415.0 ) bei der für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle (Swiss Sport Integrity) in den drei Amtssprachen kostenlos unter: www.sportintegrity.ch/sites/default/files/2023_istue_de.pdf abgerufen werden. Weitere Informationen sowie das ATZ-Antragsformular sind abrufbar unter: www.sportintegrity.ch/anti-doping/medizin/ausnahmebewilligung-atz

    Geltungsbereich am 15. Februar 2023 ⁸

    ⁸ AS 2009  521 ; 2010  245 , 3167 ; 2011  3777 ; 2012  2377 ; 2013  3019 ; 2014  1199 ; 2016 1421 ; 2018  2531 ; 2023 74 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    23. Mai

    2007

      1. Juli

    2007

    Albanien

    31. Dezember

    2006 B

      1. Februar

    2007

    Algerien

    29. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Andorra

    27. Januar

    2009 B

      1. März

    2009

    Angola

    29. Juni

    2009 B

      1. August

    2009

    Antigua und Barbuda

    15. Juli

    2010 B

      1. September

    2010

    Äquatorialguinea

    10. März

    2010

      1. Mai

    2010

    Argentinien*

    29. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Armenien

    17. Februar

    2010

      1. April

    2010

    Aserbaidschan

    23. Juli

    2007 B

      1. September

    2007

    Äthiopien

    30. Juli

    2008

      1. September

    2008

    Australien

    17. Januar

    2006

      1. Februar

    2007

    Bahamas

    12. Oktober

    2006

      1. Februar

    2007

    Bahrain

    15. Dezember

    2008

      1. Februar

    2009

    Bangladesch

    22. Oktober

    2007

      1. Dezember

    2007

    Barbados

    21. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Belarus

    18. Februar

    2009 B

    1. April

    2009

    Belgien

    19. Juni

    2008

      1. August

    2008

    Belize

    16. Dezember

    2011

      1. Februar

    2012

    Benin

      4. August

    2011

      1. Oktober

    2011

    Bhutan

    14. November

    2011

      1. Januar

    2012

    Bolivien

    15. November

    2006

      1. Februar

    2007

    Bosnien und Herzegowina

    22. April

    2009

      1. Juni

    2009

    Botsuana

      6. August

    2009 B

      1. Oktober

    2009

    Brasilien

    18. Dezember

    2007

      1. Februar

    2008

    Brunei

    31. März

    2008

      1. Mai

    2008

    Bulgarien

    12. Januar

    2007

      1. März

    2007

    Burkina Faso

    12. November

    2008

      1. Januar

    2009

    Burundi

      5. September

    2007

      1. November

    2007

    Chile

    11. Februar

    2011

      1. April

    2011

    China

      9. Oktober

    2006 B

      1. Februar

    2007

    Costa Rica

    27. Februar

    2012

      1. April

    2012

    Côte d’Ivoire

    29. Juli

    2008

      1. September

    2008

    Dänemark a

    15. Dezember

    2005

      1. Februar

    2007

    Deutschland

    31. Mai

    2007

      1. Juli

    2007

    Dominica

    28. November

    2011 B

      1. Januar

    2012

    Dominikanische Republik

      6. September

    2012 B

      1. November

    2012

    Dschibuti

    29. Juli

    2015

      1. September

    2015

    Ecuador

    22. März

    2007 B

      1. Mai

    2007

    El Salvador

      5. September

    2008 B

      1. November

    2008

    Eritrea

    19. August

    2008

      1. Oktober

    2008

    Estland

    17. August

    2007

      1. Oktober

    2007

    Eswatini

    13. Dezember

    2010

      1. Februar

    2011

    Fidschi

    17. November

    2010

      1. Januar

    2011

    Finnland

    22. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Frankreich

      5. Februar

    2007

      1. April

    2007

    Gabun

    27. November

    2007

      1. Januar

    2008

    Gambia

      3. Mai

    2011

      1. Juli

    2011

    Georgien

      7. Dezember

    2009 B

      1. Februar

    2010

    Ghana

    31. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Grenada

    12. Januar

    2009 B

      1. März

    2009

    Griechenland

    31. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Guatemala

    17. März

    2008

      1. Mai

    2008

    Guinea

      6. Juli

    2009

      1. September

    2009

    Guyana

      6. Mai

    2010 B

      1. Juli

    2010

    Haiti

    17. September

    2009

      1. November

    2009

    Honduras

    26. Mai

    2015 B

      1. Juli

    2015

    Indien

      7. November

    2007

      1. Januar

    2008

    Indonesien

    30. Januar

    2008

      1. März

    2008

    Irak

    22. Januar

    2013

      1. März

    2013

    Iran

    23. März

    2010 B

      1. Mai

    2010

    Irland

    18. Juli

    2008

      1. September

    2008

    Island

    10. Februar

    2006 B

      1. Februar

    2007

    Israel

    26. Januar

    2012 B

      1. März

    2012

    Italien

    27. Februar

    2008

      1. April

    2008

    Jamaika

      2. August

    2006

      1. Februar

    2007

    Japan

    26. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Jemen

    23. März

    2017

      1. Mai

    2017

    Jordanien

    20. Januar

    2009

      1. März

    2009

    Kambodscha

      9. April

    2008 B

      1. Juni

    2008

    Kamerun

    15. Oktober

    2007 B

      1. Dezember

    2007

    Kanada

    29. November

    2005

      1. Februar

    2007

    Kap Verde

      5. Juni

    2008

      1. August

    2008

    Kasachstan

      8. Februar

    2010

      1. April

    2010

    Katar

    24. August

    2007

      1. Oktober

    2007

    Kenia

    25. August

    2009

      1. Oktober

    2009

    Kirgisistan

      4. März

    2011 B

      1. Mai

    2011

    Kiribati

    15. Mai

    2015 B

      1. Juli

    2015

    Kolumbien

    31. August

    2009

      1. Oktober

    2009

    Komoren

      4. Juni

    2010

      1. August

    2010

    Kongo (Brazzaville)

    23. September

    2013

      1. November

    2013

    Kongo (Kinshasa)

    28. September

    2010

      1. November

    2010

    Korea (Nord-)

    19. Oktober

    2010 B

      1. Dezember

    2010

    Korea (Süd-)

      5. Februar

    2007

      1. April

    2007

    Kroatien

      3. Oktober

    2007

      1. Dezember

    2007

    Kuba

    28. Juli

    2008 B

      1. September

    2008

    Kuwait

    13. August

    2007 B

      1. September

    2007

    Laos

    23. Januar

    2017 B

      1. März

    2017

    Lesotho

    31. Juli

    2012 B

      1. September

    2012

    Lettland

    10. April

    2006 B

      1. Februar

    2007

    Libanon

    10. November

    2020 B

      1. Januar

    2021

    Liberia

      6. Oktober

    2011

      1. Dezember

    2011

    Libyen

    30. Mai

    2007

      1. Juli

    2007

    Litauen

      2. August

    2006

      1. Februar

    2007

    Luxemburg

    11. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Madagaskar

    31. Oktober

    2014

      1. Dezember

    2014

    Malawi

    19. März

    2009

      1. Mai

    2009

    Malaysia

    20. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Malediven

    14. Oktober

    2010

      1. Dezember

    2010

    Mali

    30. Mai

    2007

      1. Juli

    2007

    Malta

      6. Dezember

    2011

      1. Februar

    2012

    Marokko

    15. April

    2009

      1. Juni

    2009

    Marshallinseln

      3. Juni

    2010

      1. August

    2010

    Mauretanien

    15. November

    2019

      1. Januar

    2020

    Mauritius

      6. Juli

    2006

      1. Februar

    2007

    Mexiko

    11. April

    2007

      1. Juni

    2007

    Moldau

    19. Februar

    2008

      1. April

    2008

    Monaco

    30. Januar

    2006

      1. Februar

    2007

    Mongolei

    15. Oktober

    2007 B

      1. Dezember

    2007

    Montenegro

    22. Juni

    2009 B

      1. August

    2009

    Mosambik

    23. Oktober

    2006

      1. Februar

    2007

    Myanmar

    31. März

    2010

      1. Mai

    2010

    Namibia

    29. November

    2006

      1. Februar

    2007

    Nauru

      4. Mai

    2006

      1. Februar

    2007

    Nepal

    15. Juni

    2010

      1. August

    2010

    Neuseeland b

    23. Dezember

    2005

      1. Februar

    2007

        Cook-Inseln

    15. Februar

    2006 B

      1. Februar

    2007

    Nicaragua

    15. Januar

    2010 B

      1. März

    2010

    Niederlande

    17. November

    2006

      1. Februar

    2007

        Aruba

    17. November
    2006
      1. Februar
    2007

        Curaçao

    12. Mai
    2009
    12. Mai
    2009

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    12. Mai
    2009
    12. Mai
    2009

        Sint Maarten

    12. Mai
    2009
    12. Mai
    2009

    Niger

    26. Oktober

    2006

      1. Februar

    2007

    Nigeria

    24. Februar

    2006

      1. Februar

    2007

    Nordmazedonien

      9. Oktober

    2008

      1. Dezember

    2008

    Norwegen

    13. Januar

    2006

      1. Februar

    2007

    Oman

      9. Juli

    2007

      1. September

    2007

    Österreich

    19. Juli

    2007

      1. September

    2007

    Pakistan

      4. Februar

    2008

      1. April

    2008

    Palästina

      5. Juni

    2015 B

      1. August

    2015

    Palau

    23. September

    2008 B

      1. November

    2008

    Panama

    27. November

    2007

      1. Januar

    2008

    Papua-Neuguinea

      6. September

    2010

      1. November

    2010

    Paraguay

    13. Oktober

    2008

      1. Dezember

    2008

    Peru

    16. Oktober

    2006

      1. Februar

    2007

    Philippinen

    17. März

    2010

      1. Mai

    2010

    Polen

    17. Januar

    2007 B

      1. März

    2007

    Portugal

    30. April

    2007

      1. Juni

    2007

    Ruanda

    12. April

    2010

      1. Juni

    2010

    Rumänien

    23. Oktober

    2006

      1. Februar

    2007

    Russland

    29. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Salomoninseln

    22. Juni

    2015

      1. August

    2015

    Sambia

      2. Dezember

    2008 B

      1. Februar

    2009

    Samoa

      8. August

    2007

      1. Oktober

    2007

    San Marino

    22. Februar

    2010 B

      1. April

    2010

    São Tomé und Príncipe

    16. Oktober

    2020

      1. Dezember

    2020

    Saudi-Arabien

    22. Mai

    2008 B

      1. Juli

    2008

    Schweden

      9. November

    2005

      1. Februar

    2007

    Schweiz

    23. Oktober

    2008 B

      1. Dezember

    2008

    Senegal

    29. April

    2008

      1. Juni

    2008

    Serbien

    19. Juni

    2009

      1. August

    2009

    Seychellen

      5. Juli

    2006

      1. Februar

    2007

    Sierra Leone

      6. Juni

    2016

      1. August

    2016

    Simbabwe

    13. Dezember

    2011

      1. Februar

    2012

    Singapur

      5. November

    2007 B

      1. Januar

    2008

    Slowakei

    26. Januar

    2007

      1. März

    2007

    Slowenien

    18. September

    2008 B

      1. November

    2008

    Somalia

    14. Oktober

    2009

    1. Dezember

    2009

    Spanien

    25. Oktober

    2006

    1. Februar

    2007

    Sri Lanka

      9. März

    2011 B

      1. Mai

    2011

    St. Kitts und Nevis

    14. April

    2008

      1. Juni

    2008

    St. Lucia

      7. Dezember

    2007

      1. Februar

    2008

    St. Vincent und die Grenadinen

    25. August

    2009 B

    1. Oktober

    2009

    Sudan

    27. September

    2011

      1. November

    2011

    Südafrika

    30. November

    2006

      1. Februar

    2007

    Suriname

    20. Juli

    2009 B

    1. September

    2009

    Syrien

    13. Mai

    2013

      1. Juli

    2013

    Tadschikistan

    30. März

    2012

      1. Mai

    2012

    Tansania

    29. August

    2017

      1. Oktober

    2017

    Thailand

    15. Januar

    2007

      1. März

    2007

    Timor-Leste

    11. März

    2019 B

      1. Mai

    2019

    Togo

      3. Dezember

    2009

      1. Februar

    2010

    Tonga

    14. Juni

    2010

      1. August

    2010

    Trinidad und Tobago

      9. März

    2007 B

      1. Mai

    2007

    Tschad

    10. Oktober

    2008

      1. Dezember

    2008

    Tschechische Republik

    30. April

    2007

      1. Juni

    2007

    Tunesien

    26. Dezember

    2006

      1. Februar

    2007

    Türkei

    9. Juni

    2009

    1. August

    2009

    Turkmenistan

      3. November

    2010

      1. Januar

    2011

    Tuvalu

      6. September

    2013

      1. November

    2013

    Uganda

    27. Oktober

    2008 B

    1. Dezember

    2008

    Ukraine

      8. November

    2006

      1. Februar

    2007

    Ungarn

    29. August

    2007

      1. Oktober

    2007

    Uruguay

    28. April

    2008

      1. Juni

    2008

    Usbekistan

    29. April

    2011

      1. Juni

    2011

    Vanuatu

    26. Januar

    2011

      1. März

    2011

    Venezuela

    13. August

    2009

    1. Oktober

    2009

    Vereinigte Arabische Emirate

      4. August

    2009 B

    1. Oktober

    2009

    Vereinigte Staaten*

    25. August

    2008

      1. Oktober

    2008

    Vereinigtes Königreich

    25. April

    2006

      1. Februar

    2007

        Bermudas

    25. April

    2006

      1. Februar

    2007

        Britische Jungferninseln

    31. Mai

    2011

      1. Juli

    2012

        Falklandinseln

    25. April

    2006

      1. Februar

    2007

        Guernsey

    25. April

    2006

      1. Februar

    2007

        Insel Man

    25. April

    2006

      1. Februar

    2007

        Jersey

    25. April

    2006

      1. Februar

    2007

        Kaimaninseln

    25. April

    2006

      1. Februar

    2007

    Vietnam

    2. Oktober

    2009 B

    1. Dezember

    2009

    Zentralafrikanische Republik

      8. Juni

    2016

      1. August

    2016

    Zypern

    8. September

    2009

    1. November

    2009

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): www.unesco.org/ > Français > Ressources > Documents et publications eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
    a
    Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer Inseln.
    b
    Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
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