Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von A... (0.814.287)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen 2

    Abgeschlossen in London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1979³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Juli 1979 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. August 1979 (Stand am 11. September 2024) ¹ AS 1979 1335 ; BBl 1978 II 445 ² Für die Vertragsparteien des Prot. vom 7. Nov. 1996, die auch Vertragsparteien des Übereink. sind, ersetzt das Prot. das Übereink. (siehe SR 0.814.287.1 Art. 23). ³ AS 1979 1334
    Art. I
    Die Vertragsparteien fördern einzeln und gemeinsam die wirksame Überwachung aller Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt und verpflichten sich insbesondere, alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen zu treffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt beeinträchtigen oder andere rechtmässige Nutzungen des Meeres behindern könnten.
    Art. II
    Die Vertragsparteien treffen nach Massgabe der folgenden Artikel einzeln im Rahmen ihrer jeweiligen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie gemeinsam geeignete Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Versenkungen und stimmen ihre diesbezügliche Politik aufeinander ab.
    Art. III
    Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
    1. a. Der Ausdruck «Versenkung» bezeichnet i. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus;
    ii. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen und sonstigen auf See errichteten Bauwerken.
    b. Der Ausdruck «Versenkung» umfasst nicht i. die auf See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwerken herrühren;
    ii. die Lagerung von Stoffen zu einem anderen Zweck als der blossen Beseitigung, sofern diese Lagerung nicht den Zielen dieses Übereinkommens widerspricht.
    c. Die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens herrühren, fällt nicht unter dieses Übereinkommen.
    2.  Der Ausdruck «Schiffe und Luftfahrzeuge» bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggeräte jeder Art. Er umfasst Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
    3.  Der Ausdruck «Meer» bzw. «See» bezeichnet alle Meeresgewässer mit Ausnahme der inneren Gewässer der Staaten.
    4.  Der Ausdruck «Abfälle oder sonstige Stoffe» bezeichnet Gegenstände und Stoffe jeder Art, jeder Form und jedes Typs.
    5.  Der Ausdruck «Sondergenehmigung» bezeichnet die im Einzelfall auf vorherigen Antrag und nach den Anlagen II und III erteilte Genehmigung.
    6.  Der Ausdruck «allgemeine Genehmigung» bezeichnet die im Voraus und nach Anlage III erteilte Genehmigung.
    7.  Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die von den Vertragsparteien nach Artikel XIV Absatz 2 bezeichnete Organisation.
    Art. IV
    1.  Nach Massgabe dieses Übereinkommens verbieten die Vertragsparteien die Versenkung aller Abfälle oder sonstigen Stoffe, gleichviel in welcher Form oder unter welchen Bedingungen, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist:
    a. Die Versenkung der in Anlage I aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe ist verboten;
    b. die Versenkung der in Anlage II aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe bedarf einer vorherigen Sondergenehmigung;
    c. die Versenkung aller sonstigen Abfälle oder Stoffe bedarf einer vorherigen allgemeinen Genehmigung.
    2.  Eine Genehmigung wird erst nach sorgfältiger Prüfung aller in Anlage III aufgeführten Faktoren einschliesslich einer vorherigen Untersuchung der Eigenschaften des Versenkungsorts nach den Abschnitten B und C jener Anlage erteilt.
    3.  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, soweit sie selbst betroffen ist, die Versenkung von in Anlage I nicht genannten Abfällen oder sonstigen Stoffen zu verbieten. Die Vertragspartei notifiziert derartige Massnahmen der Organisation.
    Art. V
    1.  Artikel IV ist nicht anwendbar, wenn es notwendig ist, die Sicherheit von Menschenleben oder von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken im Fall höherer Gewalt auf Grund von Schlechtwetter oder in Fällen, die eine Gefahr für Menschenleben oder eine unmittelbare Bedrohung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken darstellen, zu gewährleisten, wenn die Versenkung als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung erscheint und wenn der aus der Versenkung entstehende Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst eintreten würde. Diese Versenkung ist so durchzuführen, dass das Risiko der Schädigung von Menschenleben oder der Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres möglichst gering bleibt, und ist umgehend der Organisation zu notifizieren.
    2.  Eine Vertragspartei kann abweichend von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a in Notlagen, die unzumutbare Gefahren für die menschliche Gesundheit bilden und keine andere Lösung zulassen, eine Sondergenehmigung erteilen. Zuvor konsultiert die Vertragspartei jedes andere Land oder alle anderen Länder, die wahrscheinlich betroffen werden, sowie die Organisation, die nach Konsultation anderer Vertragsparteien und internationaler Organisationen der Vertragspartei nach Artikel XIV umgehend eine Empfehlung erteilt, wie am besten zu verfahren sei. Die Vertragspartei befolgt diese Empfehlungen, soweit dies innerhalb der für die notwendigen Massnahmen verfügbaren Zeit und im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung, eine Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden, möglich ist, und notifiziert der Organisation die von ihr getroffenen Massnahmen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Fällen.
    3.  Jede Vertragspartei kann auf ihre Rechte nach Absatz 2 bei oder nach der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu verzichten.
    Art. VI
    1.  Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden
    a. für die Erteilung von Sondergenehmigungen, die vor der Versenkung der in Anlage II aufgeführten Stoffe unter den in Artikel V Absatz 2 vorgesehenen Umständen erforderlich sind;
    b. für die Erteilung allgemeiner Genehmigungen, die vor der Versenkung aller sonstigen Stoffe erforderlich sind;
    c. für das Führen von Unterlagen über Art und Menge aller mit Genehmigung versenkter Stoffe sowie über den Ort, die Zeit und die Methode der Versenkung;
    d. für die ständige Überwachung des Zustands des Meeres für die Zwecke dieses Übereinkommens, die sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und zuständigen internationalen Organisationen durchführen.
    2.  Die zuständige oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen vorherige Sonder‑ oder allgemeine Genehmigungen nach Absatz 1 für Stoffe, die zur Versenkung bestimmt sind und die
    a. in ihrem Hoheitsgebiet geladen werden;
    b. von einem in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihre Flagge führenden Schiff oder Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats geladen werden.
    3.  Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b befolgen die zuständige Behörde oder Behörden die Bestimmungen in Anlage III und diejenigen zusätzlichen Kriterien, Massnahmen und Bedingungen, die sie als zweckdienlich erachten.
    4.  Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertragsparteien unmittelbar oder durch ein auf Grund einer regionalen Übereinkunft errichtetes Sekretariat die in Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Informationen sowie die Kriterien, Massnahmen und Bedingungen mit, die sie nach Absatz 3 aufstellt. Das dabei anzuwendende Verfahren und die Art dieser Mitteilung werden von den Vertragsparteien auf dem Wege der Konsultation vereinbart.
    Art. VII
    1.  Jede Vertragspartei wendet die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen an
    a. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihre Flagge führen;
    b. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer Stoffe zum Zweck der Versenkung laden;
    c. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge sowie feste oder schwimmende Plattformen in ihrem Hoheitsbereich, von denen aus eine Versenkung vermutet wird.
    2.  Jede Vertragspartei trifft in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Massnahmen zur Verhütung und Bestrafung von Verstössen gegen dieses Übereinkommen.
    3.  Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur wirksamen Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere auf Hoher See, einschliesslich von Verfahren zur Meldung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die bei Versenkungsoperationen entgegen diesem Übereinkommen beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten.
    4.  Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge, denen nach Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung.
    5.  Dieses Übereinkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei zur Anwendung sonstiger den Völkerrechtsgrundsätzen entsprechender Massnahmen zur Verhütung der Meeresversenkung unberührt.
    Art. VIII
    Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens bemühen sich Vertragsparteien mit gemeinsamen schutzbedürftigen Interessen in der Meeresumwelt eines bestimmten geographischen Gebiets, unter Berücksichtigung charakteristischer regionaler Merkmale, im Einklang mit diesem Übereinkommen regionale Übereinkünfte zur Verhütung der Verschmutzung, insbesondere durch Versenkungen, zu schliessen. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens bemühen sich, in Übereinstimmung mit den Zielen und Bestimmungen solcher regionaler Übereinkünfte zu handeln, die ihnen von der Organisation mitgeteilt werden. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte zusammenzuarbeiten, um für die Vertragsparteien der verschiedenen in Frage kommenden Übereinkünfte verbindliche abgestimmte Verfahren zu entwickeln. Der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ständigen Überwachung und der wissenschaftlichen Forschung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
    Art. IX
    Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisation und anderer internationaler Gremien die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen für
    a. die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals;
    b. die Lieferung der erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen für Forschung und ständige Überwachung;
    c. die Beseitigung und Behandlung von Abfällen und bei sonstigen Massnahmen zur Verhütung oder Verminderung der durch Versenkungen verursachten Verschmutzung,
    vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, um dadurch die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens zu fördern.
    Art. X
    Im Einklang mit den Völkerrechtsgrundsätzen über die Haftung von Staaten für Schäden an der Umwelt anderer Staaten oder an anderen Umweltbereichen, die durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen aller Art verursacht worden sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, Verfahren zur Feststellung der Haftung und zur Beilegung von Streitigkeiten über Versenkungen zu entwickeln.
    Art. XI
    Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Konsultationssitzung Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens.
    Art. XII
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der zuständigen Sonderorganisationen und anderer internationaler Gremien Massnahmen zum Schutz der Meeresumwelt gegen Verschmutzung durch folgende Stoffe zu treffen:
    a. Kohlenwasserstoffe, einschliesslich Erdölprodukte, und ihre Abfälle;
    b. sonstige von Schiffen zu anderen Zwecken als zur Versenkung beförderte schädliche oder gefährliche Stoffe;
    c. Abfälle, die durch den Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen und sonstigen auf See errichteten Bauwerken entstehen;
    d. radioaktive Schmutzstoffe jeglichen Ursprungs, einschliesslich derjenigen aus Schiffen;
    e. Agenzien der chemischen und biologischen Kriegführung;
    f. Abfälle oder sonstige Stoffe, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung der Schätze des Meeresbodens herrühren.
    Die Vertragsparteien fördern ausserdem im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Kodifizierung von Signalen, die von Schiffen während der Versenkung zu setzen sind.
    Art. XIII
    Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung der Hoheitsgewalt eines Küsten- oder Flaggenstaats nicht vor. Die Vertragsparteien kommen überein, auf einer von der Organisation nach der Seerechtskonferenz, spätestens jedoch 1976, einzuberufenden Sitzung Konsultationen zur Abgrenzung der Art und Ausdehnung der Rechte und Pflichten eines Küstenstaats hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens in einer an seine Küste angrenzenden Zone durchzuführen.
    Art. XIV
    1.  Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland beraumt als Depositar spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Sitzung der Vertragsparteien zur Entscheidung von Organisationsfragen an.
    2.  Die Vertragsparteien bezeichnen eine zur Zeit jener Sitzung bestehende zuständige Organisation, die für Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen verantwortlich ist. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied dieser Organisation ist, leistet einen angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Organisation durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen.
    3.  Die Sekretariatsaufgaben der Organisation umfassen
    a. die Anberaumung von mindestens zweijährlichen Konsultationssitzungen der Vertragsparteien und von Sondersitzungen der Vertragsparteien, so oft zwei Drittel der Vertragsparteien dies beantragen;
    b. in Konsultation mit den Vertragsparteien und geeigneten internationalen Organisationen durchzuführende Vorarbeiten und Unterstützung bei der Entwicklung und Anwendung der in Absatz 4 Buchstabe e bezeichneten Verfahren;
    c. die Bearbeitung von Anfragen und Mitteilungen der Vertragsparteien, die Durchführung von Konsultationen mit den Vertragsparteien und geeigneten internationalen Organisationen und die Erteilung von Empfehlungen an die Vertragsparteien zu Fragen, die mit diesem Übereinkommen zusammenhängen, jedoch nicht ausdrücklich von ihm erfasst sind;
    d. die Übermittlung aller bei der Organisation nach Artikel IV Absatz 3, Artikel V Absätze 1 und 2, Artikel VI Absatz 4, Artikel XV, XX und XXI eingegangenen Notifikationen an die beteiligten Vertragsparteien.
    Vor Bezeichnung der Organisation werden diese Aufgaben nach Bedarf von einem der Depositare wahrgenommen, in diesem Fall von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland.
    4.  In den Konsultations‑ oder Sondersitzungen überprüfen die Vertragsparteien laufend die Durchführung dieses Übereinkommens und können insbesondere
    a. dieses Übereinkommen und seine Anlagen überprüfen und nach Artikel XV Änderungen beschliessen;
    b. einzelne oder mehrere geeignete wissenschaftliche Gremien zur Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien oder der Organisation und zu ihrer Beratung in allen für dieses Übereinkommen einschliesslich seiner Anlagen wesentlichen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einladen;
    c. die nach Artikel VI Absatz 4 vorgelegten Berichte entgegennehmen und prüfen;
    d. die Zusammenarbeit mit und zwischen den mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassten regionalen Organisationen fördern;
    e. in Konsultation mit geeigneten internationalen Organisationen die in Artikel V Absatz 2 bezeichneten Verfahren, einschliesslich der grundlegenden Kriterien für die Feststellung von Ausnahme‑ oder Notlagen, sowie Verfahren für Konsultationen und die sichere Beseitigung von Stoffen in derartigen Fällen, einschliesslich der Bezeichnung geeigneter Versenkungsgebiete, entwickeln oder beschliessen und entsprechende Empfehlungen abgeben;
    f. jede allfällig notwendige weitere Massnahme erwägen.
    5.  Soweit erforderlich, geben sich die Vertragsparteien in ihrer ersten Konsultationssitzung eine Geschäftsordnung.
    Art. XV
    1. a. In den nach Artikel XIV anberaumten Sitzungen der Vertragsparteien können Änderungen dieses Übereinkommens mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertragsparteien beschlossen werden. Eine Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Urkunde zur Annahme der Änderung bei der Organisation hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei dreissig Tage nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde für die Änderung in Kraft.
    b. Die Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien von jedem nach Artikel XIV gestellten Antrag auf eine Sondersitzung und von jeder auf Sitzungen der Vertragsparteien beschlossenen Änderung sowie von dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung für jede Vertragspartei in Kraft tritt.
    2.  Änderungen der Anlagen beruhen auf wissenschaftlichen oder technischen Erwägungen. Änderungen der Anlagen, die von einer Zweidrittelmehrheit der auf einer nach Artikel XIV anberaumten Sitzung anwesenden Vertragsparteien beschlossen worden sind, treten für jede Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Annahme der Organisation notifiziert worden ist; für alle anderen Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die vor Ablauf von hundert Tagen eine Erklärung abgeben, dass sie die Änderung derzeit nicht annehmen können, tritt sie hundert Tage nach Beschluss durch die Sitzung in Kraft. Die Vertragsparteien sollen sich bemühen, der Organisation ihre Annahme einer Änderung so bald wie möglich nach Beschluss durch die Sitzung anzuzeigen. Jede Vertragspartei kann die Ablehnung der Annahme jederzeit durch eine Annahme ersetzen; damit tritt die vorher abgelehnte Änderung für diese Vertragspartei in Kraft.
    3.  Eine Annahme oder Ablehnung der Annahme auf Grund dieses Artikels erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang einer derartigen Urkunde.
    4.  Vor Bezeichnung der Organisation werden die ihr hiermit übertragenen Sekretariatsaufgaben vorübergehend von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland als einem der Depositare dieses Obereinkommens wahrgenommen.
    Art. XVI
    Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. Dezember 1972 bis zum 31. Dezember 1973 in London, Mexiko, Moskau und Washington zur Unterzeichnung auf.
    Art. XVII
    Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
    Art. XVIII
    Nach dem 31. Dezember 1973 steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
    Art. XIX
    1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
    2.  Für jede Vertragspartei, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
    Art. XX
    Die Depositare unterrichten die Vertragsparteien
    a. von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und von jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Beitritts‑ oder Kündigungsurkunde nach den Artikeln XVI, XVII, XVIII und XXI sowie
    b. von dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel XIX in Kraft tritt.
    Art. XXI
    Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist durch eine an einen Depositar gerichtete schriftliche Anzeige kündigen; dieser unterrichtet umgehend alle Vertragsparteien.
    Art. XXII
    Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei den Regierungen von Mexiko, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermitteln allen Staaten beglaubigte Abschriften.
    Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972 in vier Urschriften.

    Unterschriften

    (Es folgen die Unterschriften)

    Anlage I ⁴

    ⁴ Bereinigt gemäss den Änderungen vom 12. Okt. 1978 ( AS 1986 1340 ), vom 24. Sept. 1980 ( AS 1986 1346 ) und den Res. LC.49-51 (16), angenommen am 12. Nov. 1993 und in Kraft getreten am 20. Febr. 1994 ( AS 2005 73 ).
    1.  Organische Halogenverbindungen.
    2.  Quecksilber und Quecksilberverbindungen.
    3.  Cadmium und Cadmiumverbindungen.
    4.  Beständige Kunststoffe und anderes beständiges synthetisches Material, z. B. Netze und Seile, die im Meer so treiben oder schweben können, dass sie die Fischerei, die Schifffahrt oder sonstige rechtmässige Nutzungen des Meeres wesentlich behindern.
    5.  Rohöl und Abfälle hieraus, raffinierte Erdölprodukte, Rückstände aus Erdöldestillaten und einen dieser Stoffe enthaltende Gemische, die zum Zweck des Einbringens an Bord genommen werden.
    6.  Radioaktive Abfälle oder sonstige radioaktive Stoffe.
    7.  Stoffe in jeglicher Form (z. B. fest, flüssig, halbflüssig, gasförmig oder lebend), die für die biologische und chemische Kriegsführung hergestellt worden sind.
    8.  Mit Ausnahme von Absatz 6 gelten die vorstehenden Absätze nicht für Stoffe, die durch physikalische, chemische oder biologische Prozesse im Meer rasch unschädlich gemacht werden, sofern sie nicht
    i. den Geschmack essbarer Meereslebewesen beeinträchtigen oder
    ii. die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Haustieren gefährden.
    Das in Artikel XIV vorgesehene Konsultationsverfahren wird durchgeführt, wenn eine Vertragspartei Zweifel an der Unschädlichkeit des Stoffes hat.
    9.  Diese Anlage gilt mit Ausnahme der Industrieabfälle gemäss Absatz 11 nicht für Abfälle oder sonstige Stoffe (z. B. Abwasserschlamm oder Baggergut), welche die in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Stoffe als Spurenverunreinigungen enthalten. Absatz 6 gilt nicht für Abfälle oder sonstige Stoffe (z. B. Abwasserschlamm oder Baggergut), die geringfügige Spuren von Radioaktivität enthalten, wie sie von der IAEO definiert und von den Vertragsparteien angenommen wurden (und für die Ausnahmen bewilligt werden können). Die Versenkung dieser Abfälle untersteht den Bestimmungen der Anlagen II bzw. III, sofern sie nicht durch die Anlage I verboten ist.
    10.a) Die Verbrennung auf See von Industrieabfällen gemäss Absatz 11 und von Abwasserschlamm ist untersagt.
    b) Die Verbrennung auf See von allen anderen Abfällen und Stoffen bedarf einer Sondergenehmigung.
    c) Bei der Erteilung von Sondergenehmigungen zur Verbrennung auf See wenden die Vertragsparteien die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Regeln an.
    d) Im Sinne dieser Anlage: i) bezeichnet der Ausdruck «See-Verbrennungsanlage» ein Schiff, eine Plattform oder ein sonstiges Bauwerk, die zur Verbrennung auf See betrieben werden.
    ii) bezeichnet der Ausdruck «Verbrennung auf See» das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen in See-Verbrennungsanlagen zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung. Tätigkeiten, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Plattformen oder sonstigen Bauwerken zusammenhängen, sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen.
    11.  Industrieabfälle ab dem 1. Januar 1996.
    Im Sinne dieser Anlage:
    bezieht sich der Begriff «Industrieabfälle» auf Abfälle aus Herstellungs- und Verarbeitungsprozessen und erstreckt sich nicht auf:
    (a) Baggergut;
    (b) Abwasserschlamm;
    (c) Fischabfälle oder sonstige organische Stoffe, die bei der industriellen Fischverarbeitung anfallen;
    (d) Schiffe und Plattformen oder andere auf See errichtete Bauwerke, sofern Materialien, die zu schwimmendem Abfall (Treibgut) werden oder auf sonstige Weise zur Verschmutzung der Meeresumwelt beitragen können, entfernt worden sind;
    (e) unverschmutztes träges geologisches Material, bei dessen chemischen Bestandteilen keine Gefahr besteht, dass sie in das Meer austreten;
    (f) unverschmutztes organisches Material natürlichen Ursprungs.
    Die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen nach Buchstabe (a)–(f) unterliegt allen übrigen Bestimmungen der Anlage I sowie den Bestimmungen der Anlagen II und III.
    Dieser Absatz ist nicht auf radioaktive Abfälle und sonstige radioaktive Stoffe gemäss Absatz 6 dieser Anlage anwendbar.
    12.  Innerhalb von 25 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung von Absatz 6 und jeweils nach weiteren 25 Jahren führen die Vertragsparteien eine wissenschaftliche Studie über alle radioaktiven Abfälle und sonstigen radioaktiven Stoffe mit Ausnahme hochgradig radioaktiver Abfälle oder Stoffe durch, wobei nach dem Ermessen der Vertragsparteien andere Faktoren zu berücksichtigen sind, und überprüfen das Verbot der Versenkung dieser Stoffe in Anlage I nach den in Artikel XV genannten Verfahren.

    Zusatz

    Regeln für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See

    Teil I

    Regel 1 Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieses Zusatzes haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
    1. Der Ausdruck «See‑Verbrennungsanlage» bezeichnet ein Schiff, eine Plattform oder ein sonstiges Bauwerk, die zur Verbrennung auf See betrieben werden.
    2. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» bezeichnet das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen in See‑Verbrennungsanlagen zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung. Tätigkeiten, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Plattformen oder sonstigen Bauwerken zusammenhängen, sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen.
    Regel 2 Anwendung
    (1)  Teil II dieser Regeln findet auf folgende Abfälle oder sonstigen Stoffe Anwendung:
    a) die in Absatz 1 der Anlage I genannten Stoffe;
    b) Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Nebenprodukte, soweit sie nicht unter Anlage I fallen.
    (2)  Bevor die Vertragsparteien nach diesen Regeln eine Genehmigung für die Verbrennung auf See erteilen, prüfen sie zunächst praktische Möglichkeiten der anderweitigen Behandlung, Beseitigung oder Vernichtung an Land oder der Behandlung der Abfälle oder sonstigen Stoffe zur Verringerung ihrer Schädlichkeit. Durch die Verbrennung auf See soll keinesfalls die Entwicklung umweltfreundlicherer Lösungen einschliesslich der Entwicklung neuer Techniken aufgehalten werden.
    (3)  Die Verbrennung von in Absatz 10 der Anlage I und Abschnitt E der Anlage II bezeichneten Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 dieser Regel bezeichneten Abfälle oder sonstigen Stoffe handelt, wird entsprechend den Anforderungen der die Sondergenehmigung erteilenden Vertragspartei überwacht.
    (4)  Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Abfälle oder sonstigen Stoffe handelt, bedarf einer allgemeinen Genehmigung.
    (5)  Bei der Erteilung der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Genehmigungen berücksichtigen die Vertragsparteien in vollem Umfang alle auf die jeweiligen Abfälle anwendbaren Bestimmungen dieser Regeln und der technischen Richtlinien für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See.

    Teil II

    Regel 3 Genehmigung und Überprüfungen des Verbrennungssystems
    (1)  Das Verbrennungssystem für jede geplante See‑Verbrennungsanlage unterliegt den nachstehend aufgeführten Überprüfungen. In Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 1 des Übereinkommens stellt die Vertragspartei vor Erteilung einer Verbrennungsgenehmigung sicher, dass die zu benutzende See‑Verbrennungsanlage überprüft ist und das Verbrennungssystem den Bestimmungen dieser Regeln entspricht. Wird die erste Überprüfung nach Weisung einer Vertragspartei durchgeführt, so erteilt diese eine Sondergenehmigung, welche die Prüfungsanforderungen aufführt. Die Ergebnisse jeder Überprüfung werden in einem Prüfbericht festgehalten.
    a) Eine erste Überprüfung wird durchgeführt, um sicherzustellen, dass während der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen der Wirkungsgrad der Verbrennung und Vernichtung mehr als 99,9 v. H. beträgt.
    b) Im Rahmen der ersten Überprüfung wird der Staat, nach dessen Weisung sie durchgeführt wird, i) Anordnung, Art und Anwendungsweise der Temperaturmessgeräte genehmigen;
    ii) das System der Gasprobenentnahme einschliesslich der Sondenanordnung, der Analysegeräte und des Aufzeichnungsverfahrens genehmigen;
    iii) sicherstellen, dass zugelassene Vorrichtungen eingebaut sind, welche die Zufuhr von Abfällen zum Verbrennungsofen selbsttätig unterbrechen, wenn die Temperatur unter die zugelassenen Mindesttemperaturen sinkt;
    iv) sicherstellen, dass es keine Möglichkeit gibt, aus der See‑Verbrennungsanlage Abfälle oder sonstige Stoffe auf andere Weise als durch den normalen Betrieb des Verbrennungsofens zu beseitigen;
    v) die Vorrichtungen genehmigen, durch welche die Zufuhrraten für Abfälle und Brennstoff überwacht und aufgezeichnet werden;
    vi) sich von der Leistungsfähigkeit des Verbrennungssystems vergewissern, indem Abfälle verbrannt werden, die für die zur Verbrennung vorgesehenen typisch sind; hierbei sind die Abgase genau zu überwachen und die Gehalte an O 2 , CO, CO 2 , an organischen Halogenverbindungen und der Gesamtkohlenwasserstoffgehalt zu messen.
    c) Das Verbrennungssystem wird mindestens alle zwei Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass der Verbrennungsofen weiterhin diesen Regeln entspricht. Der Umfang der zweijährigen Überprüfung richtet sich nach einer Auswertung der Betriebsdaten und der Wartungsunterlagen der vergangenen zwei Jahre.
    (2)  Wird nach Abschluss der Überprüfung festgestellt, dass das Verbrennungssystem diesen Regeln entspricht, so erteilt die Vertragspartei eine Zulassung. Der Zulassung wird eine Abschrift des Prüfberichts beigefügt. Eine von einer Vertragspartei erteilte Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt, sofern nicht eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Verbrennungssystem diesen Regeln nicht entspricht. Eine Abschrift jeder Zulassung mit Prüfbericht wird der Organisation vorgelegt.
    (3)  Nach Abschluss einer Überprüfung dürfen ohne Genehmigung der Vertragspartei, welche die Zulassung erteilt hat, keine wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, die sich auf den Betrieb des Verbrennungssystems auswirken könnten.
    Regel 4 Abfälle, die besondere Untersuchungen erfordern
    (1)  Bestehen bei einer Vertragspartei Zweifel hinsichtlich der thermischen Zerstörbarkeit der für die Verbrennung vorgesehenen Abfälle oder sonstigen Stoffe, so werden laboratorische Vorversuche durchgeführt.
    (2)  Vor Erteilung einer Erlaubnis zur Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, bei denen Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Verbrennung bestehen, unterzieht die Vertragspartei das Verbrennungssystem derselben ununterbrochenen und eingehenden Überwachung der Abgase, die für die erste Überprüfung des Verbrennungssystems vorgeschrieben ist. Hierbei ist unter Berücksichtigung des Feststoffgehalts der Abfälle zu erwägen, ob Proben von partikulären Substanzen zu nehmen sind.
    (3)  Die zugelassene Mindestflammentemperatur ist die in Regel 5 vorgeschriebene, sofern nicht die Ergebnisse von Versuchen mit der See‑Verbrennungsanlage zeigen, dass der erforderliche Wirkungsgrad der Verbrennung und Vernichtung bei niedrigerer Temperatur erreicht werden kann.
    (4)  Die Ergebnisse der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen besonderen Untersuchungen werden aufgezeichnet und dem Prüfbericht beigefügt. Eine Abschrift wird der Organisation übermittelt.
    Regel 5 Betriebsvorschriften für See‑Verbrennungsanlagen
    (1)  Der Betrieb des Verbrennungssystems wird überwacht, um sicherzustellen, dass die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nicht bei einer Flammentemperatur von weniger als 1250 °C durchgeführt wird, sofern nicht die in Regel 4 erwähnten Umstände vorliegen.
    (2)  Der Wirkungsgrad der Verbrennung muss 99,95 ± 0,05 v. H. betragen, wobei folgende Formel zugrunde gelegt wird:
    Wirkungsgrad der Verbrennung
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    dabei ist
    C CO2
    =  Konzentration von Kohlendioxyd in den Abgasen,
    C CO
    =  Konzentration von Kohlenmonoxyd in den Abgasen.
    (3)  Oberhalb des Verbrennungsofens darf es weder schwarzen Rauch noch Flammen geben.
    (4)  Die See‑Verbrennungsanlage muss während der Verbrennung jederzeit sofort auf Funksprüche antworten.
    Regel 6 Aufzeichnungsgeräte und Aufzeichnungen
    (1)  Auf den See‑Verbrennungsanlagen müssen die nach Regel 3 genehmigten Aufzeichnungsgeräte oder ‑methoden verwendet werden. Während des Verbrennungsvorgangs müssen mindestens folgende Angaben aufgezeichnet und zur Überprüfung durch die Vertragspartei aufbewahrt werden, welche die Genehmigung erteilt hat:
    a) ständige Temperaturmessungen mit zugelassenen Temperaturmessgeräten;
    b) Datum und Uhrzeit der Verbrennung sowie Angaben über die verbrannten Abfälle;
    c) Schiffsposition mit geeigneten Navigationsmitteln;
    d) Zufuhrraten von Abfällen und Brennstoff – bei flüssigen Abfällen und Brennstoffen muss die Durchflussrate ständig aufgezeichnet werden; letzteres gilt nicht für Schiffe, die am oder vor dem 1. Januar 1979 in Betrieb sind;
    e) Die CO‑ und CO 2 ‑Konzentration in den Abgasen;
    f) Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes.
    (2)  Die Zulassungen, Abschriften der nach Regel 3 angefertigten Prüfberichte und Abschriften der von einer Vertragspartei erteilten Verbrennungsgenehmigungen für die in der Anlage zu verbrennenden Abfälle oder sonstigen Stoffe sind auf der See‑Verbrennungsanlage mitzuführen.
    Regel 7 Überwachung der Art der verbrannten Abfälle
    Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See muss Angaben über die Eigenschaften der Abfälle oder sonstigen Stoffe enthalten, die ausreichen, um den Erfordernissen der Regel 9 zu entsprechen.
    Regel 8 Verbrennungsgebiete
    (1)  Bei der Aufstellung von Kriterien für die Auswahl von Verbrennungsgebieten sind ausser den in Anlage III des Übereinkommens aufgeführten Faktoren folgende zu berücksichtigen:
    a) zur Bestimmung des möglichen Einflusses der aus der See‑Verbrennungsanlage freigesetzten Schmutzstoffe auf die unmittelbare Umwelt die Ausbreitungseigenschaften in der Atmosphäre in dem Gebiet – einschliesslich Windgeschwindigkeit und ‑richtung, Stabilität der Atmosphäre, Häufigkeit von Inversionen und Nebel, Art und Menge von Niederschlägen, Feuchtigkeit –, wobei die Möglichkeit, dass Schmutzstoffe durch die Atmosphäre in Küstengebiete getragen werden, besonders zu berücksichtigen ist;
    b) zur Beurteilung des möglichen Einflusses der Wechselwirkung zwischen Abgasfahne und Wasseroberfläche die Ausbreitungseigenschaften des Meeres in dem Gebiet;
    c) das Vorhandensein von Navigationshilfen.
    (2)  Die Koordinaten auf Dauer festgelegter Verbrennungsgebiete werden allgemein bekannt gemacht und der Organisation mitgeteilt.
    Regel 9 Benachrichtigung
    Die Vertragsparteien haben die auf dem Wege der Konsultation beschlossenen Benachrichtigungsverfahren einzuhalten.

    Anlage II ⁵

    ⁵ Bereinigt gemäss den Änderungen vom 12. Okt. 1978 ( AS 1986 1340 ), vom 24. Sept. 1980 ( AS 1986 1346 ) und den Res. LC.49 (16) und LC. 51 (16), angenommen am 12. Nov. 1993 und in Kraft getreten am 20. Febr. 1994 ( AS 2005 73 ).
    Folgende Stoffe und Gegenstände, die mit besonderer Sorgfalt zu behandeln sind, werden für die Zwecke des Artikels VI Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt.
    A.  Abfälle, die bedeutende Mengen folgender Stoffe enthalten:

    Arsen
    Beryllium Blei
    Chrom
    Kupfer
    Nickel
    Vanadium Zink












    und ihre Verbindungen

    organische Siliciumverbindungen
    Cyranide
    Fluoride
    Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Nebenprodukte, soweit sie nicht unter Anlage I fallen.

    B.  Behälter, Schrott und sonstige sperrige Abfälle, welche auf den Meeresboden sinken und die Fischerei oder die Schifffahrt ernstlich behindern können.
    C.  In dem in diesen Regeln und Richtlinien vorgesehenen Ausmass wenden die Vertragsparteien bei der Erteilung von Sondergenehmigungen zur Verbrennung der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe und Gegenstände die im Zusatz zu Anlage I enthaltenen Regeln für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See an und berücksichtigen in vollem Umfang die von den Vertragsparteien auf dem Wege der Konsultation angenommenen technischen Richtlinien für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See.
    D.  Stoffe, die zwar nicht giftig sind, jedoch wegen der Menge, in der sie eingebracht werden, schädlich werden können oder welche die Annehmlichkeiten der Umwelt ernstlich verringern können.

    Anlage III ⁶

    ⁶ Bereinigt gemäss Ziff. I der Änd. vom 3. Nov. 1989, in Kraft getreten für die Schweiz am 19. Mai 1990 ( AS 1993 2746 ).
    Bei der Aufstellung von Kriterien für die Erteilung von Erlaubnissen für die Versenkung von Stoffen ins Meer nach Massgabe des Artikels IV Absatz 2 sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

    A. Eigenschaften und Zusammensetzung der Stoffe

    1.  Gesamtmenge und durchschnittliche Zusammensetzung der versenkten Stoffe (z. B. pro Jahr).
    2.  Form, z. B. fest, schlammförmig, flüssig oder gasförmig.
    3.  Eigenschaften: physikalische (z. B. Löslichkeit und Dichte), chemische und bio-chemische (z. B. Sauerstoffbedarf, Nährstoffe) und biologische (z. B. Vorhanden-sein von Viren, Bakterien, Hefepilzen, Parasiten).
    4.  Giftigkeit.
    5.  Beständigkeit: physikalische, chemische und biologische.
    6.  Anreicherung und biologische Umwandlung in biologischen Stoffen oder Sedimenten.
    7.  Anfälligkeit für physikalische, chemische und biochemische Veränderungen und Wechselwirkung mit anderen gelösten organischen und anorganischen Stoffen in der Wasserumwelt.
    8.  Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen oder sonstigen Veränderungen, welche den Marktwert der Meeresschätze (Fische, Weichtiere, Schalentiere usw.) verringern.
    9.  Bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einbringen sollen die Vertragsparteien prüfen, ob im Hinblick auf die Eigenschaften und Zusammensetzung des einzubringenden Stoffes eine angemessene wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Auswirkung des Stoffes auf die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres sowie auf die menschliche Gesundheit besteht.

    B. Eigenschaften des Versenkungsorts und Art des Lagerns

    1.  Lage (z. B. Koordinaten des Versenkungsgebiets, Wassertiefe und Entfernung von der Küste), Lage im Verhältnis zu anderen Gebieten (z. B. Erholungsgebieten, Laich-Aufzucht und Fischereigebieten sowie nutzbaren Schätzen).
    2.  Beseitigungsrate (z. B. Menge je Tag, Woche, Monat).
    3.  Gegebenenfalls Art der Verpackung und des Behälters.
    4.  Anfangsverdünnung, die durch die geplante Art des Freisetzens erreicht wird.
    5.  Ausbreitungseigenschaften (z. B. Wirkung von Strömungen, Gezeiten und Wind auf die waagrechte Fortbewegung und das senkrechte Mischen).
    6.  Wassereigenschaften (z. B. Temperatur, pH-Wert, Salzgehalt, Schichtung, Sauerstoffanzeichen für Verschmutzung – gelöster Sauerstoff [GS], chemischer Sauerstoffbedarf [CSB], biochemischer Sauerstoffbedarf [BSB] – in organischer und anorganischer Form vorhandener Stickstoff einschliesslich Ammoniak, schwebende Teilchen, sonstige Nährstoffe und Produktivität).
    7.  Eigenschaften des Meeresbodens (z. B. Topographie, geochemische und geologische Eigenschaften und biologische Produktivität).
    8.  Vorhandensein und Wirkung früherer Versenkungen im Versenkungsgebiet (z. B. Schwermetallwerte und Gehalt an organischem Kohlenstoff).
    9.  Bei der Erteilung einer Genehmigung zur Versenkung sollen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Veränderungen prüfen, ob eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Folgen dieser Versenkung nach Massgabe dieser Anlage vorhanden ist.

    C. Allgemeine Erwägungen und Bedingungen

    1.  Mögliche Auswirkung auf Annehmlichkeiten der Umwelt (z. B. Vorhandensein treibender oder angetriebener Stoffe, Trübung, unangenehmer Geruch, Verfärbung und Schaumbildung).
    2.  Mögliche Auswirkung auf die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres, Fisch‑ und Weichtierzucht, Fischbestände und Fischerei, Algenernte und ‑zucht.
    3.  Mögliche Auswirkung auf sonstige Nutzungen des Meeres (z. B. Beeinträchtigung der Qualität des Wassers für industrielle Zwecke, Unterwasserkorrosion von Bauwerken, Behinderung des Schiffsbetriebs durch treibende Gegenstände, Behinderung der Fischerei oder Schifffahrt durch das Absetzen von Abfällen oder festen Gegenständen auf dem Meeresboden und Schutz der Gebiete, die von besonderer Bedeutung für wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Erhaltung sind.
    4.  Praktische Möglichkeiten der anderweitigen Behandlung, Beseitigung oder Vernichtung an Land oder der Behandlung der Stoffe vor ihrer Versenkung ins Meer zur Verringerung ihrer Schädlichkeit.

    Technisches Memorandum der Konferenz

    Die Konferenz kam auf Anraten der Technischen Arbeitsgruppe überein, dass fünf Jahre lang vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an Abfälle, die fest in Beton eingebettete geringe Mengen anorganischer Quecksilber‑ und Cadmiumverbindungen enthalten, als Abfälle eingestuft werden können, die diese Stoffe als Spurenverunreinigungen im Sinne des Absatzes 9 der Anlage I des Übereinkommens enthalten; in solchen Fällen dürfen jedoch diese Abfälle nur in Wassertiefen von mindestens 3500 Meter unter Bedingungen versenkt werden, welche die Meeresumwelt und ihre lebenden Schätze nicht schädigen.
    Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, unterliegt diese Beseitigungsmethode, die nicht länger als fünf Jahre angewendet werden darf, den entsprechenden Bestimmungen des Artikels XIV Absatz 4.

    Geltungsbereich am 11. September 2024 ⁷

    ⁷ AS 1979 1335 ; 1982  1816 ; 1983  261 ; 1985  887 ; 1986  1172 ; 1987  1225 ; 1991  360 ; 1993  2746 ; 2005 73 ; 2009  3727 ; 2013  2667 ; 2019  1075 ; 2024 498 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Beitritt (B)
    Nachfolgeerklärung (N)

    Inkrafttreten

    Afghanistan

      2. April

    1975 B

    30. August

    1975

    Ägypten

    30. Juni

    1992 B

    30. Juli

    1992

    Antigua und Barbuda

      6. Januar

    1989 B

      5. Februar

    1989

    Äquatorialguinea

    21. Januar

    2004 B

    20. Februar

    2004

    Argentinien* **

    12. September

    1979

    12. Oktober

    1979

    Aserbaidschan

      1. Juli

    1997 B

    31. Juli

    1997

    Australien

    21. August

    1985

    20. September

    1985

    Barbados

      4. Mai

    1994 B

      3. Juni

    1994

    Belarus

    29. Januar

    1976

    28. Februar

    1976

    Belgien*

    12. Juni

    1985

    12. Juli

    1985

    Benin

    28. April

    2011 B

    28. Mai

    2011

    Bolivien

    10. Juli

    1999

      9. August

    1999

    Brasilien

    26. Juli

    1982 B

    25. August

    1982

    Bulgarien

    25. Januar

    2006 B

    24. Februar

    2006

    Chile

      4. August

    1977 B

      3. September

    1977

    China

    22. Oktober

    1985 B

    21. November

    1985

        Hongkong

      3. Juni

    1997

      1. Januar

    1997

        Macau

    12. Mai

    1999

    20. Dezember

    1999

    Costa Rica

    16. Juni

    1986

    16. Juli

    1986

    Côte d’Ivoire

      9. Oktober

    1987 B

      8. November

    1987

    Dänemark

    23. Oktober

    1974

    30. August

    1975

        Färöer

      2. November

    1976 B

    15. November

    1976

    Deutschland

      8. November

    1977

      8. Dezember

    1977

    Dominikanische Republik

      7. Dezember

    1973

    30. August

    1975

    Finnland

      3. Mai

    1979

      2. Juni

    1979

    Frankreich*

      3. Februar

    1977

      5. März

    1977

    Gabun

      5. Februar

    1982 B

      7. März

    1982

    Griechenland*

    10. August

    1981

      9. September

    1981

    Guatemala

    14. Juli

    1975

    30. August

    1975

    Haiti

    28. August

    1975

    27. September

    1975

    Honduras

      2. Mai

    1980

      1. Juni

    1980

    Iran

    20. Januar

    1997 B

    19. Februar

    1997

    Irland

    17. Februar

    1982

    19. März

    1982

    Island

    24. Mai

    1973

    30. August

    1975

    Italien*

    30. April

    1984

    30. Mai

    1984

    Jamaika

    22. März

    1991 B

    21. April

    1991

    Japan

    15. Oktober

    1980

    14. November

    1980

    Jordanien

    11. November

    1974

    30. August

    1975

    Kanada

    13. November

    1975

    13. Dezember

    1975

    Kap Verde

    26. Mai

    1977 B

    25. Juni

    1977

    Kenia

      7. Januar

    1976 B

      6. Februar

    1976

    Kiribati

      3. Juni

    1982 N

    12. Juli

    1979

    Kongo (Kinshasa)

    16. September

    1975 B

    16. Oktober

    1975

    Korea (Süd-)

    21. Dezember

    1993 B

    20. Januar

    1994

    Kroatien

    23. September

    1992 N

      8. Oktober

    1991

    Kuba

      1. Dezember

    1975 B

    31. Dezember

    1975

    Libyen

    22. November

    1976 B

    22. Dezember

    1976

    Luxemburg

    21. Februar

    1991

    23. März

    1991

    Malta

    28. Dezember

    1989 B

    27. Januar

    1990

    Marokko

    18. Februar

    1977

    20. März

    1977

    Mexiko

      7. April

    1975

    30. August

    1975

    Monaco

    16. Mai

    1977

    15. Juni

    1977

    Montenegro

      9. Januar

    2007 N

      3. Juni

    2006

    Nauru

    26. Juli

    1982 B

    25. August

    1982

    Neuseelanda

    30. April

    1975

    30. August

    1975

    Niederlande

      2. Dezember

    1977

      1. Januar

    1978

        Aruba

      2. Dezember

    1977

      1. Januar

    1978

        Curaçao

      2. Dezember

    1977

      1. Januar

    1978

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

      2. Dezember

    1977

      1. Januar

    1978

        Sint Maarten

      2. Dezember

    1977

      1. Januar

    1978

    Nigeria

    19. März

    1976 B

    18. April

    1976

    Norwegen

      4. April

    1974

    30. August

    1975

    Oman

    14. März

    1984 B

    13. April

    1984

    Pakistan

      9. März

    1995 B

      8. April

    1995

    Panama

    31. Juli

    1975

    30. August

    1975

    Papua-Neuguinea

    10. März

    1980 B

      9. April

    1980

    Peru

      7. Mai

    2003

      6. Juni

    2003

    Philippinen

    10. August

    1973

    30. August

    1975

    Polen

    23. Januar

    1979 B

    22. Februar

    1979

    Portugal

    14. April

    1978

    14. Mai

    1978

    Russland

    30. Dezember

    1975

    29. Januar

    1976

    Salomoninseln

      6. März

    1984 N

      7. Juli

    1978

    Schweden

    21. Februar

    1974

    30. August

    1975

    Schweiz

    31. Juli

    1979

    30. August

    1979

    Serbien

    25. Juni

    1976 B

    25. Juli

    1976

    Seychellen

    29. Oktober

    1984 B

    28. November

    1984

    Sierra Leone

    12. März

    2008 B

    11. April

    2008

    Slowenien

    27. Mai

    1992 N

    25. Juni

    1991

    Spanien

    31. Juli

    1974

    30. August

    1975

    St. Lucia

    23. August

    1985 B

    22. September

    1985

    St. Vincent und die Grenadinen

    24. Oktober

    2001 B

    23. November

    2001

    Südafrika

      7. August

    1978 B

      6. September

    1978

    Suriname

    21. Oktober

    1980 B

    20. November

    1980

    Syrien

      6. Mai

    2009 B

      5. Juni

    2009

    Tansania

    28. Juli

    2008 B

    27. August

    2008

    Tonga

      8. November

    1995 B

      8. Dezember

    1995

    Tunesien

    13. April

    1976

    13. Mai

    1976

    Ukraine

      5. Februar

    1976

      6. März

    1976

    Ungarn

      5. Februar

    1976

      6. März

    1976

    Vanuatu

    22. September

    1992 B

    22. Oktober

    1992

    Vereinigte Arabische Emirate

      9. August

    1974 B

    30. August

    1975

    Vereinigte Staaten

    29. April

    1974

    30. August

    1975

    Vereinigtes Königreich

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Bermudas

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Britische Jungferninseln

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Britisches Territorium im
        Indischen Ozean

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Falkland-Inseln und abhängige
        Gebiete (Südgeorgien und
        Südliche Sandwich-Inseln)

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Guernsey

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Insel Man

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Jersey

      5. März

    1976 B

      4. April

    1976

        Kaimaninseln

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Montserrat

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
        Henderson und Pitcairn)

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        St. Helena und Nebengebiete
        (Ascension und Tristan
        da Cunha)

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

        Turks- und Caicosinseln

    17. November

    1975

    17. Dezember

    1975

    Zypern

      7. Juni

    1990 B

      7. Juli

    1990

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    ** Einwendungen.
    Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
    Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO): www.imo.org/ > Qui nous sommes > Conventions > État des conventions > Status Book eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
    a
    Gilt nicht für die Cook-Inseln, Niue und Tokelau.
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