G zum StV Sachsen - Thüringen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften
Vom 13. Oktober 1997
Der Sächsische Landtag hat am 11. September 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 30. April 1997 in Erfurt und am 15. Mai 1997 in Dresden unterzeichneten
Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
1
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 13. Oktober 1997
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht
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