Wolfsmanagementverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Sächsische Wolfsmanagementverordnung – SächsWolfMVO)
Wolfsmanagementverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Sächsische Wolfsmanagementverordnung – SächsWolfMVO)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Wolfsmanagement im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung und der Sächsischen Waffenrechtsdurchführungsverordnung
Vom 15. Mai 2019
Kapitel 1 Begriffsbestimmungen und Prävention
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
Verscheuchen: das Vertreiben von Wölfen durch Lärm oder Werfen mit Gegenständen, ohne Wölfe dabei zu verletzen oder ihnen nachzustellen;
2.
Vergrämung: das Einwirken auf Wölfe, um die Tiere mit geeigneten Mitteln dauerhaft von der Annäherung an Menschen, zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Nutztiere abzuhalten; dies gilt auch, wenn dazu Wölfen nachgestellt werden muss;
3.
Entnahme: die zielgerichtete, tierschutzgerechte Tötung von Wölfen;
4.
Prävention: die Summe aller Aktivitäten, die dazu bestimmt ist, Schäden oder Gefahren für die in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schutzgüter nicht entstehen zu lassen oder so gering wie möglich zu halten;
5.
Wolfsmanagement: das umfassende behördliche Handeln von Naturschutzbehörden, um durch Prävention, Gefahrenabwehr und Monitoring die Managementmaßnahme der Nutzung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes
durch die Verordnung oder im Einzelfall soweit wie möglich zu vermeiden und dadurch insgesamt dem Artenschutz zu dienen, einschließlich des im Managementplan nach § 2 beschriebenen Zusammenwirkens mit anderen Behörden;
6.
Günstiger Erhaltungszustand: der Zustand nach Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist;
7.
Gehegewild: in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den Verzehr durch den Menschen gehaltene Wildklauentiere;
8.
Welpe: ein Wolf oder Hybrid zwischen Wolf und Hund mit einem Alter von unter einem Jahr.
§ 2 Managementplan Wolf
(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, einen Managementplan Wolf zu erstellen, der
1.
den Erhaltungszustand des Wolfsbestands im Freistaat Sachsen erfasst, darstellt und bewertet,
2.
die Ziele des Wolfsmanagements im Freistaat Sachsen inhaltlich und zeitlich näher beschreibt,
3.
vorsorgende Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen der Gefahrenabwehr bezeichnet,
4.
die Grundlagen für ein abgestimmtes Vorgehen an den Landesgrenzen darstellt und
5.
auf internationale Managementpläne sowie Managementpläne des Bundes und anderer Bundesländer abgestimmt ist.
(2) Der Managementplan Wolf ist öffentlich zugänglich zu machen und regelmäßig fortzuschreiben.
§ 3 Monitoring und Rissbegutachtung
(1)
1
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, zur Erfüllung von Berichtspflichten und zur Vorbereitung und Bewertung anderer Managementmaßnahmen unter Mitwirkung der unteren Naturschutzbehörden ein kontinuierliches Monitoring des Wolfsbestands im Freistaat Sachsen einzurichten und zu betreiben.
2
Teil der Aufgabe ist es, die erhobenen Daten so zu dokumentieren und aufzubereiten, dass sie von den unteren Naturschutzbehörden als Grundlage für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen und von der Landesdirektion Sachsen als Grundlage für die Gewährung von Schadensausgleichszahlungen genutzt werden können.
3
(2)
¹
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, bei mutmaßlich von einem Wolf verursachter Verletzung oder Tötung von Schafen, Ziegen oder Gehegewild mit sachkundigen Personen eine Rissbegutachtung durchzuführen.
4
Dasselbe gilt, sofern bei anderen von Menschen gehaltenen Tieren, insbesondere Pferden, Rindern und Hunden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung oder Tötung durch einen Wolf erfolgt ist.
5
Den Landkreisen und Kreisfreien Städten ist die Teilnahme an der Rissbegutachtung zu ermöglichen.
6
Die jeweils erforderliche Sachkunde wird durch Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder einer als gleichwertig anerkannten Aus- oder Fortbildung nachgewiesen.
(3) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, eine zentrale, ständige Rufbereitschaft zur Entgegennahme von Meldungen zum Wolf über gefahrgeneigte Ereignisse, insbesondere über Schadensfälle, das Auffinden verletzter Wölfe und Totfunde, einzurichten.
(4)
1
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, die anderen für das Wolfsmanagement zuständigen Behörden über das Auftreten von Wölfen, wenn diese möglicherweise Managementmaßnahmen nach dieser Verordnung erforderlich machen, zu informieren.
2
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat darüber hinaus die Aufgabe, das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt über die Durchführung und das Ergebnis der Rissbegutachtung zu unterrichten.
3
Die Anzeigepflicht nach § 3 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386), in der jeweils geltenden Fassung, bei Anhaltspunkten für eine Tierseuche bleibt unberührt.
§ 4 Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Ausbildung
(1)
1
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, die Bevölkerung auf Grundlage des Managementplans Wolf über die Verbreitung des Wolfs, die von ihm verursachten Schäden, seine Lebensgewohnheiten, gebotene Schutzmaßnahmen, dafür bestehende Fördermöglichkeiten und an das Wolfsvorkommen angepasstes Verhalten zu informieren und zu beraten.
2
Es stellt den anderen für Aufgaben des Wolfsmanagements zuständigen Behörden die für ihre Aufgaben im Bereich der Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2)
1
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Aus- und Fortbildungen zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde für die Rissbegutachtung, Vergrämung, Entnahme und Besenderung anzubieten.
2
Es hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, andere Aus- und Fortbildungen allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anzuerkennen.
Kapitel 2 Vergrämung und Entnahme von Wölfen
§ 5 Vergrämung von Wölfen
(1)
1
Eine Vergrämung ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes
zugelassen, wenn sich ein Wolf an einem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude aufhält oder sich einem Menschen auf unter 100 Meter nähert, er sich nicht verscheuchen lässt und dadurch das öffentliche Leben gestört wird.
2
Dies muss durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
(2) Von der Ausnahme nach Absatz 1 kann nur die untere Naturschutzbehörde Gebrauch machen.
§ 6 Entnahme zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Schäden (Gründe des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1)
1
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes
zugelassen, wenn
1.
sich im Gebiet des den Schaden verursachenden Wolfs auf Grund der Zahl der dort in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Schafe und Ziegen und den damit verbundenen notwendigen Betriebsmitteln erhebliche betriebswirtschaftliche Werte einer landwirtschaftlichen Schaf- oder Ziegenhaltung befinden und
2.
ein Wolf zumutbare Schutzmaßnahmen für die Schaf- und Ziegenhaltung nach Nummer 1 Buchstabe a und c der Anlage, die ordnungsgemäß errichtet und funktionstüchtig betrieben wurden, innerhalb von zwei Wochen zweimal überwunden und Schafe oder Ziegen gerissen oder verletzt hat; dabei ist auch die Überwindung von Schutzmaßnahmen für Schafe und Ziegen nicht landwirtschaftlicher Tierhalter zu berücksichtigen, bei denen ein ordnungsgemäßer Schutz nach Nummer 1 Buchstabe a und c der Anlage gewährleistet war.
2
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestimmt die Gebiete nach Satz 1 Nummer 1.
3
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
(2) Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes
zugelassen, wenn ein Wolf in Nummer 1 Buchstabe b und c der Anlage beschriebene, ordnungsgemäß errichtete und funktionstüchtig betriebene Schutzmaßnahmen für Gehegewild zweimal überwunden hat und ein erheblicher Schaden droht.
(3) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
1
Können die Schäden keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, darf eine Entnahme an einem potentiellen Schadensort auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier durchgeführt werden, wenn sich die Schadensorte in einem Rudelterritorium befinden und der Wolf sich der Schaf-, Ziegen- oder Gehegewildhaltung nähert.
2
Dies gilt nicht für Elterntiere, es sei denn, ein Elterntier verbleibt zur Aufzucht vorhandener Welpen.
§ 7 Entnahme zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (Gründe des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1)
1
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes
für Hybride zwischen Wolf und Hund bis zur dritten Generation einschließlich ihrer Welpen zugelassen, wenn die Hybridisierung durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt ist.
2
Im Übrigen kommt den natürlichen Abläufen der Vorrang zu.
(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Entnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen (Gründe des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1)
1
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes
zugelassen, wenn
1.
ein Wolf einen Menschen verletzt, ihn verfolgt oder sich ihm gegenüber in sonstiger Weise unprovoziert aggressiv gezeigt hat,
2.
sich ein Wolf einem Menschen außerhalb von Gebäuden und Fahrzeugen auf unter 30 Meter nähert, den Abstand zu diesem Menschen duldet und eine Vergrämung erfolglos geblieben ist,
3.
sich ein Wolf zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, insbesondere bei der Futtersuche wiederholt nähert, eine Vergrämung erfolglos geblieben ist und sich durch die örtlichen Gegebenheiten die Gefahr für eine Annäherung an Menschen auf unter 30 Meter deutlich erhöht oder
4.
ein Wolf wiederholt Haustiere, insbesondere Hunde im umfriedeten Bereich von Wohngrundstücken tötet, eine Vergrämung erfolglos geblieben ist und sich dadurch die Gefahr für Menschen deutlich erhöht.
2
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Die Ausnahme nach Absatz 1 umfasst bei der Entnahme beider Elterntiere
1.
das Fangen der zugehörigen Welpen, die jünger als drei Monate sind und deren Unterbringung in einem Gehege und
2.
die Entnahme der zugehörigen Welpen.
2
Eine Entnahme von Welpen nach Satz 1 Nummer 2, die jünger als drei Monate sind, ist nur dann zugelassen, wenn eine Unterbringung in einem Gehege nach Satz 1 Nummer 1 nicht möglich ist.
3
Vor der Entnahme des zweiten Elterntiers in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt wurden.
§ 9 Entnahme aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (Gründe des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1)
1
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes
zugelassen, wenn
1.
sich ein Wolf über mehrere Tage hintereinander tagsüber an zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden aufhält, er sich nicht verscheuchen lässt, eine Vergrämung erfolglos geblieben ist und dadurch das öffentliche Leben erheblich gestört wird oder
2.
in einem Gebiet, in dem die Schaf- oder Ziegenhaltung für den Fortbestand bestehender schützenwerter Landschaften im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes
von erheblicher fachlicher Bedeutung ist, ein Wolf zumutbare Schutzmaßnahmen für Schaf- und Ziegenhaltung nach Nummer 1 Buchstabe a und c der Anlage, die ordnungsgemäß errichtet und funktionstüchtig betrieben wurden, zweimal innerhalb von zwei Wochen überwunden und Schafe oder Ziegen gerissen oder verletzt hat.
2
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestimmt die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2.
3
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Für die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
2
Für die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.
§ 10 Maßgaben bei Gebrauch der Zulassung von Ausnahmen nach den §§ 5 bis 9
(1) Bei Gebrauch der Ausnahmen nach den §§ 5 bis 9 gelten hinsichtlich der technischen Durchführung folgende Maßgaben:
1.
Als geeignete Mittel für die Vergrämung gelten alle elektrischen oder elektronischen Geräte, die auf den Wolf abschreckend einwirken.
2.
1
Chemische oder mechanische Einwirkungen auf den Wolf (zum Beispiel durch Reizgas oder Gummigeschosse) gelten als geeignete Mittel zur Vergrämung, sofern hierdurch in der Regel nur vorübergehende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, die über kleine Hautwunden oder Hämatome nicht hinausgehen.
2
Die in Nummer 2 der Anlage genannten Geschosse gelten als geeignet.
3.
1
Die Entnahme hat durch Nutzung geeigneter Schusswaffen zu erfolgen.
2
Die in Nummer 3 der Anlage genannten Waffen, Patronen und Geschosse gelten als geeignet.
3
Können Schusswaffen nicht eingesetzt werden, ist auch das Fangen oder Betäuben mittels der in Nummer 4 der Anlage genannten Techniken mit dem Ziel zulässig, den Wolf anschließend tierschutzgerecht durch einen Veterinär oder eine andere sachkundige Person töten zu lassen.
4
In den Fällen des § 8 können die Mittel genutzt werden, die den Erfolg der Entnahme sicherstellen und dem Wolf dabei keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zufügen.
(2) Bei Gebrauch der Ausnahmen nach den §§ 5 bis 9 gelten darüber hinaus folgende Maßgaben:
1.
1
Die Entscheidung über den Gebrauch der Ausnahme und ihre Durchführung ist zu dokumentieren.
2
Die Durchführung der Vergrämung und Entnahme ist zu befristen und räumlich zu begrenzen.
3
Sofern in den Fällen nach § 6 Absatz 1 ein Wolf innerhalb der Frist erneut die zumutbaren Schutzmaßnahmen, die ordnungsgemäß errichtet und funktionstüchtig betrieben wurden, überwindet, kann die Frist verlängert werden.
4
Nach Ablauf der Frist kann von den Zulassungen nicht mehr Gebrauch gemacht werden.
5
In den Fällen der §§ 7 und 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet Satz 2 bis 4 keine Anwendung.
2.
1
Die Vergrämung und Entnahme nach diesem Kapitel darf für die zuständige Behörde nur von Personen durchgeführt werden, die über die jeweils erforderliche Sachkunde verfügen.
2
Inhaber eines Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Entnahme sachkundig.
3
Ansonsten wird die jeweils erforderliche Sachkunde durch Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder einer als gleichwertig anerkannten Aus- oder Fortbildung nachgewiesen.
3.
1
Die zuständigen Behörden bestimmen die Personen, die grundsätzlich oder im Einzelfall zur Vergrämung und Entnahme berechtigt oder verpflichtet sind.
2
Vorrangig soll der Jagdausübungsberechtigte mit dessen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, zur Durchführung der Entnahme bestimmt werden.
4.
Sofern der Freistaat Sachsen im Wege der Kooperation mit dem Bund, anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Wolfsmanagement betreibt und die Kooperationspartner über Personen verfügen, die nach dem Recht der Kooperationspartner die Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 erfüllen, dürfen auch diese Personen an Maßnahmen nach diesem Kapitel mitwirken.
Kapitel 3 Sonderfälle der Entnahme und Umgang mit toten Wölfen
§ 11 Entnahme schwer verletzter oder erkrankter Wölfe (Gründe des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1)
1
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes
zugelassen, wenn ein Wolf so schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird, dass er nach der Einschätzung eines Veterinärs erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird.
2
Bei Wildunfällen mit Wölfen ist auch die Einschätzung des Jagdausübungsberechtigten ausreichend.
(2)
1
Von der Ausnahme nach Absatz 1 darf nur ein Veterinär oder eine andere für die Entnahme sachkundige Person Gebrauch machen.
2
Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
3
Soweit das Auffinden verletzter Wölfe betroffen ist, die notwendigen Entscheidungen und Handlungen jedoch nicht durch Personen nach Satz 1 am Auffindeort möglich sind, hat das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die notwendigen Entscheidungen zu treffen und notwendige Handlungen selbst durchzuführen.
§ 12 Verbleib toter Wölfe
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe im Interesse des Monitorings und der Vorbereitung von Managementmaßnahmen auf Grund dieser Verordnung entnommene Wölfe, nach Unfällen oder sonstigen Einwirkungen Dritter tot aufgefundene oder durch Krankheit verendete Wölfe wissenschaftlich untersuchen zu lassen.
Kapitel 4 Vorbereitung und Durchführung von Managementmaßnahmen
§ 13 Besenderung von Wölfen
1
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, zur Durchführung von Monitoringaufgaben und zur Vorbereitung von Managementmaßnahmen wie der Entnahme nach dem Kapitel 2 ein landesweites Programm der Besenderung von Wölfen aufzulegen.
2
Das zur Besenderung erforderliche Fangen und Betäuben von Wölfen in schonender Weise durch sachkundige Personen ist als Ausnahme von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes
zugelassen.
3
Die in Nummer 4 der Anlage aufgeführten Techniken sind als schonend anzusehen.
§ 14 Beeinträchtigung von Managementmaßnahmen
(1)
1
Das Anlocken, Füttern und Zurverfügungstellen von Futtermöglichkeiten für Wölfe sowie die zielgerichtete Annäherung an Wölfe ist verboten.
2
Dies gilt nicht für Maßnahmen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 13.
3
Die ordnungsgemäße Jagdausübung auf anderes Wild bleibt hiervon unberührt.
(2)
1
Die Behinderung von Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Besenderung, Vergrämung und Entnahme ist verboten.
2
Ebenso ist es verboten, das Sammeln von Wolfsspuren zu behindern oder die Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen zum Nachweis von Wölfen insbesondere durch Beschädigung oder Entfernung zu beeinträchtigen.
§ 15 Wölfe in FFH-Gebieten
(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, die anderen für das Wolfsmanagement zuständigen Behörden, die Öffentlichkeit und die nach § 32 des
Sächsischen Naturschutzgesetzes
vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen zu informieren, wenn Vergrämungen und Entnahmen einzelner Wölfe oder Rudel nicht mehr unerheblich im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes
sind.
(2) Dasselbe gilt für einzelne FFH-Gebiete, in denen der Wolf als Erhaltungsziel benannt ist, wenn auf Grund der isolierten Lage dieser Gebiete bereits die Entnahme einzelner Wölfe oder Rudel nicht mehr unerheblich im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes
ist.
(3) Sind Vergrämungen und Entnahmen nicht mehr unerheblich im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes
, sind sie nicht nach den §§ 5 bis 9 zugelassen.
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 des
Polizeigesetzes des Freistaates
Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich
1.
entgegen § 14 Absatz 1 einen Wolf anlockt, füttert oder ihm Futtermöglichkeiten zur Verfügung stellt oder sich einem Wolf gezielt annähert, ohne Berechtigter oder Verpflichteter nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu sein,
2.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 die Vorbereitung oder Durchführung der Besenderung, Vergrämung oder Entnahme behindert oder
3.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 das Sammeln von Wolfsspuren behindert oder technische Einrichtungen zum Nachweis von Wölfen insbesondere durch Beschädigung oder Entfernung beeinträchtigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Naturschutzbehörde.
Anlage
Fachliche und technische Rahmenbedingungen des Wolfsmanagements
1.
Zumutbare Schutzmaßnahmen
a)
Zumutbare Schutzmaßnahmen für Schafe und Ziegen
Zumutbare Schutzmaßnahmen für Schafe und Ziegen sind bodennah abschließende stromführende Zäune (Elektronetzzäune oder stromführende Litzenzäune) von mindestens 90 Zentimeter Höhe und einer Mindestspannung von 4 000 Volt (auf extrem trockenen Standorten und bei hohem, nassen Aufwuchs 2 500 Volt). Bei Litzenzäunen darf der Abstand von der untersten Litze zum Boden und zwischen den untersten drei Litzen maximal 20 Zentimeter betragen. Ab der vierten Litze kann der Abstand zwischen den Litzen auf maximal 30 Zentimeter erhöht werden.
Nach erstmaligem Überwinden der oben genannten Schutzmaßnahmen sind folgende Vorrichtungen erforderlich:
aa)
stromführende Zäune von mindestens 120 Zentimeter Höhe, bei denen der Abstand von der untersten Litze zum Boden und zwischen den untersten drei Litzen maximal 20 Zentimeter betragen darf, und welcher ab der vierten Litze auf maximal 30 Zentimeter erhöht werden kann,
bb)
stromführende Zäune im Sinne der Sätze 1 bis 3, welche durch eine zusätzliche Breitbandlitze auf insgesamt 120 Zentimeter erhöht wurden, oder
cc)
stromführende Zäune von mindestens 90 Zentimeter Höhe in Kombination mit Herdenschutzhunden (in der Regel mindestens zwei erwachsene Herdenschutz-hunde aus einer Arbeitslinie je Nutztierherde, abhängig von der Größe und Übersichtlichkeit der Weidefläche).
b)
Zumutbare Schutzmaßnahmen für Gehegewild
Zumutbare Schutzmaßnahmen für Gehegewild sind 180 Zentimeter hohe Drahtgeflechtzäune mit Untergrabungsschutz.
Als Untergrabungsschutz ist
aa)
mindestens eine stromführende Drahtlitze (Bodenabstand maximal 20 Zentimeter, Mindestspannung 2 500 Volt) mit Abstandsisolatoren, die außen am oder vor dem Zaun angebracht sind,
bb)
ein mindestens 50 Zentimeter breiter Teil des Drahtgeflechtzauns, der vor dem 180 Zentimeter hohen Zaun flach auf der Erde ausgelegt und mit Erdankern befestigt ist oder 50 Zentimeter tief in den Boden eingelassen ist, oder
cc)
ein separater mindestens 70 Zentimeter breiter Zaunstreifen, der vor dem Zaun ausgelegt und mit Erdankern befestigt ist, wobei darauf zu achten ist, dass der ausgelegte Zaunstreifen mindestens 20 Zentimeter und höchstens 30 Zentimeter mit dem Drahtgeflecht des Zauns überlappt sowie fest mit diesem zum Beispiel durch Bindedraht verbunden ist,
geeignet. Bei Vorhandensein von festem, nicht grabfähigem Untergrund, natürlich (zum Beispiel flach anstehendes Grundgestein) oder künstlich (zum Beispiel Pflastersteine oder Beton), kann am entsprechenden Zaunabschnitt auf den Untergrabschutz verzichtet werden.
c)
Sonstiges
Schutzzäune sind auch wasserseitig zu stellen. Bei allen Einzäunungen ist darauf zu achten, dass die Sicherung auch den Bereich von möglichen Toren einschließt. Beim Aufstellen der Zäune muss genügend Abstand zu Böschungen, angrenzenden höheren Ebenen (Heu-, Silageballen oder Ähnliches) eingehalten werden, um ein Einspringen in die Weide durch den Wolf zu verhindern. Bei allen Ställen und Unterständen für Schafe, Ziegen und Gehegewild ist darauf zu achten, dass diese entweder innerhalb des umzäunten Bereichs liegen oder anderweitig in gleichwertiger Weise gegen ein Eindringen von Wölfen gesichert sind.
2.
Zur Vergrämung geeignete Geschosse
Zur Vergrämung geeignet sind nicht letal wirkende Geschosse. Geeignete Geschosse sind die zur Wildtiervergrämung bestimmten zylindrischen, hohlen Weichgummigeschosse, faserige Weichgummigeschosse oder vergleichbare Gummigeschosse, die aus Jagdwaffen verschossen werden.
3.
Zur Entnahme geeignete Waffen, Patronen und Geschosse
Zur Entnahme geeignete Mittel sind alle Büchsen und Flinten, die üblicherweise zur Jagd auf Raub- und Schalenwild genutzt werden können. Kommen Büchsen zum Einsatz, sind nur Büchsenpatronen zugelassen, deren Kaliber mindestens 6,5 Millimeter beträgt. Darüber hinaus müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben. Die zur Anwendung kommenden Geschosse müssen sich im Wildkörper zerlegen. Werden Schrotpatronen aus Flinten verschossen, sind Schrotstärken von mindestens 3,5 Millimeter zu verwenden. Neben dem Einsatz von Nachtsichtgeräten ist auch der Einsatz von Nachtzielgeräten zugelassen. Ebenfalls gestattet ist der Einsatz künstlicher Lichtquellen, um das Ziel zu beleuchten. Die Lichtquelle kann dabei fest mit der Schusswaffe verbunden sein.
4.
Zum Fangen und Besendern geeignete Techniken
a)
Zum Fangen geeignete Techniken
Zum Fangen geeignete Techniken sind
aa)
gepolsterte Fußfallen und Fußschlingen, für die im Sinne des Artikel 1 des Übereinkommens über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation (ABl. L 42 vom 14. 2. 1998, S. 40) eine zuständige Behörde bescheinigt hat, dass sie den humanen Fangnormen nach Anhang I dieses Übereinkommens für bewegungseinschränkende Fangmethoden entsprechen,
bb)
Fanganlagen aus Lappzäunen und Netzen und
cc)
Kastenfallen,
sofern sie mit Fallensendern überwacht werden.
b)
Zum Fixieren geeignete Techniken
Zum Fixieren von verletzten oder gefangenen Tieren geeignet sind Netze oder Kescher.
c)
Zur Betäubung geeignete Mittel
Zur Betäubung geeignet sind Mischungen aus Tiletamin und Zolazepam.
d)
Sonstiges
Zur Distanzbetäubung bei verletzten Tieren können Betäubungswaffen (Betäubungsgewehr, Blasrohr, inklusive ferngesteuerter Betäubungswaffen) benutzt werden.
1
entsprechend
Artikel 5
Absatz 2 tritt § 3 Absatz 2 am 31. Juli 2019 in Kraft.
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