Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald
(Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO)
Vom 16. November 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002
Aufgrund von § 13 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verordnet:
§ 1 Art und Kennzeichnung der Sperrung
(1) Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2
SächsWaldG
sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen.
(2)
1
Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden.
2
Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen.
§ 2 Gesetzliche Betretensverbote
1
Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4
SächsWaldG
erkennbar gemacht werden sollen.
2
Der Hinweis auf § 13
SächsWaldG
ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nummer 2 der Anlage).
§ 3
aufgehoben
¹
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. November 1992
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen
Anlage (zu §§ 1 und 2)
Sperrschilder für Waldwege und Waldflächen
Abmesssungen | Farbe |
---|---|
Äußere Abmessungen: | 600 x 400 mm (Querformat); umlaufender Rand von 50 mm Breite |
Farbe: | Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz |
1.
Textbeispiele für Schilder nach
§ 1 WaldSpVO
a)
Wald und Waldwege gesperrt § 13
SächsWaldG
b)
Waldweg gesperrt für Radfahrer § 13
SächsWaldG
c)
Betreten des Waldes abseits der Wege verboten § 13
SächsWaldG
2.
Textbeispiele für Schilder nach
§ 2 WaldSpVO
a)
Wald gesperrt § 11
SächsWaldG
b)
Wald und Waldwege gesperrt § 11
SächsWaldG
c)
Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne, frei für Forstbetrieb § 11
SächsWaldG
Die Schilder nach § 2 WaldSpVO können unter dem Wort „Waldweg“ zusätzliche, mit zwei roten Balken durchkreuzte Symbole der verbotenen Wegbenutzungsarten tragen.
1
§ 3 aufgehoben durch
Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2001
(SächsGVBl. 2002 S. 189)
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