Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG)
Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG)
Vom 11. August 2023
Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Wahlsystem
§ 1
Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze
§ 2
Einteilung des Wahlgebietes
§ 3
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§ 4
Direkt- und Listenstimmen
§ 5
Wahl in den Wahlkreisen
§ 6
Wahl nach Landeslisten
Teil 2 Wahlorgane
§ 7
Wahlorgane
§ 8
Berufung der Wahlorgane
§ 9
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 10
Ehrenämter
Teil 3 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 11
Wahlrecht
§ 12
Ausschluss vom Wahlrecht
§ 13
Ausübung des Wahlrechts
§ 14
Wählbarkeit
§ 15
Ausschluss von der Wählbarkeit
Teil 4 Vorbereitung der Wahlen
§ 16
Wahltag, Wahlzeit
§ 17
Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 18
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 19
Einreichung der Wahlvorschläge
§ 20
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 21
Aufstellung von Parteibewerberinnen und Parteibewerbern
§ 22
Vertrauensperson
§ 23
Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
§ 24
Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 25
Beseitigung von Mängeln
§ 26
Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 27
Landeslisten
§ 28
Zulassung der Landeslisten
§ 29
Stimmzettel
Teil 5 Wahlhandlung
§ 30
Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 31
Unzulässige Wahlbeeinflussung
§ 32
Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 33
Wahlräume
§ 34
Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35
Briefwahl
Teil 6 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 36
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 37
Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 38
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 39
Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 40
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 41
Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten
Teil 7 Besondere Vorschriften für eine Nachwahl oder Wiederholungswahl
§ 42
Nachwahl
§ 43
Wiederholungswahl
Teil 8 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 44
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
§ 45
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 46
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 47
Berufung von Mandatsnachfolgerinnen und Mandatsnachfolgern sowie Ersatzwahlen
Teil 9 Schlussbestimmungen
§ 48
Anfechtung
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
§ 50
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
§ 51
Wahlkosten
§ 52
Wahlstatistik
§ 53
Landeswahlordnung
§ 54
Verwaltungsvorschriften
§ 55
Fristen, Termine und Form
§ 56
Einschränkung von Grundrechten
§ 57
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Teil 1 Wahlsystem
§ 1 Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze
(1)
1
Der Sächsische Landtag (Landtag) besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 120 Abgeordneten.
2
Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.
(2) Von den Abgeordneten werden 60 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten gewählt.
§ 2 Einteilung des Wahlgebietes
(1) Die Einteilung des Freistaates Sachsen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekannt zu machen, wenn die Gebietsbeschreibung unrichtig geworden ist.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
(1)
1
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ernennt eine ständige unabhängige Wahlkreiskommission.
2
Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes, einer Richterin oder einem Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes und drei weiteren Mitgliedern.
(2)
1
Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält.
2
Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen.
3
Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu beachten:
1.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
2.
Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
3.
Die Grenzen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
4
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes
) unberücksichtigt.
(3)
1
Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Staatsministerium des Innern zur Mitte der Wahlperiode des Landtages zu erstatten.
2
Das Staatsministerium des Innern leitet den Bericht unverzüglich der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu und veröffentlicht ihn im Sächsischen Amtsblatt.
(4) Zur nötigen Neuabgrenzung der Wahlkreise hat die Staatsregierung dem Landtag rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl einen Gesetzentwurf zur Änderung der Anlage zum Landeswahlgesetz vorzulegen.
§ 4 Direkt- und Listenstimmen
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerberin oder Direktbewerber) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei.
§ 5 Wahl in den Wahlkreisen
1
In jedem Wahlkreis wird eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt.
2
Gewählt ist die Direktkandidatin oder der Direktkandidat, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
§ 6 Wahl nach Landeslisten
(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Listenstimmen erhalten oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben.
(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl jener erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) abgezogen, die nicht von einer nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen worden sind.
(3)
1
Die nach Absatz 2 verbleibenden Sitze werden auf die gemäß Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Parteien nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë verteilt: es werden die für jede Landesliste einer Partei insgesamt abgegebenen Listenstimmen zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl einer jeden Landesliste nacheinander solange durch 0,5, 1,5, 2,5, 3,5 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind.
2
Jeder Landesliste wird dabei der Reihe nach so oft ein Mandat angerechnet, als sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
3
Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(4)
1
Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Listenstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Absatz 3 zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 3 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt.
2
Die restlichen Sitze werden dann nach Absatz 3 zugeteilt.
(5)
1
Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze werden die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate abgezogen.
2
Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.
3
Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt.
4
Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(6)
1
In den Wahlkreisen errungene Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn die Summe dieser Sitze die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmandate).
2
Die übrigen Landeslisten erhalten Ausgleichsmandate, wenn auf sie höhere Höchstzahlen entfallen als auf das letzte Überhangmandat.
3
Die Zahl der Ausgleichsmandate darf die der Überhangmandate nicht übersteigen.
4
Die Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate.
Teil 2 Wahlorgane
§ 7 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
1.
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
2.
eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,
3.
eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
4.
mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet wird.
(3)
1
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises einzusetzen sind.
2
Sie oder er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.
§ 8 Berufung der Wahlorgane
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen.
(2)
1
Die Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und sechs von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzern.
2
Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
3
Bei Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeinde berufen.
(4)
1
Die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände bestehen aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzender oder Vorsitzendem, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzern.
2
Bei der Zusammensetzung der Wahlvorstände sollen die in der Gemeinde bestehenden Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
(5)
1
Niemand darf in mehrere Wahlorgane berufen werden.
2
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht in Wahlorgane berufen werden.
(6)
1
Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes auch für künftige Wahlen zu erheben und zu verarbeiten, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat.
2
Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.
3
Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion.
(7)
1
Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Namen, Vornamen, akademischem Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes diejenigen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen und volljährig sind.
2
Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten.
(8) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen sonstigen Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen.
§ 9 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
(1)
1
Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
2
Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
§ 10 Ehrenämter
(1)
1
Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2
Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet.
3
Das Ehrenamt darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
4
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände der Gemeinderat, im Übrigen der betroffene Wahlausschuss.
(2) Die Übernahme eines Wahlamtes können ablehnen:
1.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages sowie der Bundes- oder Staatsregierung,
2.
Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
3.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
Teil 3 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 11 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes
, die am Wahltag
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
§ 12 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 13 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann ihr oder sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
1.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
2.
durch Briefwahl
ausüben.
(4)
1
Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
2
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(5)
1
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
2
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
3
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
§ 14 Wählbarkeit
Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes
, die am Wahltag
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens zwölf Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 15 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
§ 15 Ausschluss von der Wählbarkeit
Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
Teil 4 Vorbereitung der Wahlen
§ 16 Wahltag, Wahlzeit
(1)
1
Die Staatsregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtages den Wahltag.
2
Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
3
Die Stimmabgabe hat zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr (Wahlzeit) zu erfolgen.
(2)
1
Der Wahltag muss frühestens 58, spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen.
2
Hat sich der Landtag gemäß Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen aufgelöst, muss die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden.
§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
(1)
1
Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis.
2
Für die Führung des Wählerverzeichnisses dürfen, soweit erforderlich, die Daten des Melderegisters genutzt werden.
3
Alle Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen.
4
Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn diejenige oder derjenige, die oder der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann.
5
Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist.
(2)
1
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.
2
Das Gleiche gilt für Wahlberechtigte, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind.
§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.
(2)
1