Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Sächsische Vertretungsverordnung – SächsVertrVO)
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie des Sächsischen Staatsministeriums  für Regionalentwicklung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Sächsische Vertretungsverordnung – SächsVertrVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. April 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es verordnen auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 58 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Justizgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704) die Staatsregierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 130 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, die Staatskanzlei, das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie das Staatsministerium für Regionalentwicklung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Richtergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 130 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeine Bestimmung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen durch diejenige oberste Staatsbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Disziplinargesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zur Vertretung des Freistaates Sachsen befugten Behörden sind verpflichtet, die jeweils betroffene Behörde über das Verfahren unverzüglich zu informieren, sofern diese nicht darauf verzichtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Streitigkeiten vor den Verfassungsgerichten
                            In den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten
                            (1) In den Verfahren vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den ordentlichen Gerichten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Arbeitsgerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird der Freistaat Sachsen von dem Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertretungsmacht des Landesamts für Steuern und Finanzen ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landesamt für Steuern und Finanzen soll Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt oder im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde abschließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Einvernehmen mit der betroffenen Behörde soll auch bei Anerkenntnissen, Verzichtserklärungen und Klagerücknahmen hergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch die betroffene personalverwaltende Stelle sind neben dem Landesamt für Steuern und Finanzen zu eigenem Sach- und Rechtsvortrag für den Freistaat Sachsen in den gerichtlichen Verfahren befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Werden Streitigkeiten in den Verfahren nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögensgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 33 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgleichsleistungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Gesetzen, die den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschließlich der Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 54 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtenstatusgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen wird der Freistaat Sachsen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die betroffene Hochschule nach § 1 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die jeweils betroffene Präsidentin oder den jeweils betroffenen Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts oder des Finanzgerichts oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Freistaat Sachsen abweichend von Satz 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts vertreten, wenn diese oder dieser für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen der obersten Staatsbehörde betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Verfahren nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögenszuordnungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren vor den Finanzgerichten
                            In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten, soweit nicht eine Finanzbehörde des Freistaates Sachsen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung selbst Beteiligte ist oder sich aus § 7 etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahren vor den Sozialgerichten
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2, Absatz 3 oder § 7 etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Maßnahmen der obersten Staatsbehörde oder der Staatsregierung betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit das Landesamt für Steuern und Finanzen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch dieses vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In den Verfahren nach Nummer 2 der Anlage 2 zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch das Polizeiverwaltungsamt vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vertretung in besonderen Verfahren
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von den §§ 2 bis 6 wird der Freistaat Sachsen wie folgt vertreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei der Wertfestsetzung, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, bei der Festsetzung von Entschädigungen, Vergütungen und Vorschüssen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor den ordentlichen Gerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verfahren vor den Amts- und Landgerichten sowie bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor höheren Gerichten durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder dem Amtsgericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und vor dem Finanzgericht durch die jeweilige Bezirksrevisorin oder den jeweiligen Bezirksrevisor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, sowie von mit ihnen einzuziehenden Kosten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizbeitreibungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeführten Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die zuständige Vollstreckungsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verfahren, die aus einer Übertragung von Ansprüchen der in Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art gegen Dritte hervorgegangen sind, insbesondere nach § 118 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse Chemnitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Streitigkeiten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Entschädigungen und über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6, 17 und 19 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Generalstaatsanwaltschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über besondere Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Landesdirektion Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Streitigkeiten über Justizverwaltungsakte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den §§ 23 bis 30a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Angelegenheiten auf den Gebieten der Strafrechtspflege, des Vollzugs der Jugendstrafe, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzugs vollzogen werden, durch die Generalstaatsanwaltschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Oberverwaltungsgericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in allen übrigen Fällen durch die Justizverwaltungsbehörde, die den Justizverwaltungsakt erlassen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Sachsen erwachsende vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll (§§ 403 bis 406c der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die hervorgehen aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach Vorschriften der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit nicht ein Fall der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern nach Nummer 7 Buchstabe b gegeben ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die hervorgehen aus Sicherheitsleistungen nach den Vorschriften der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit nicht ein Fall der Sicherheitsleistung im Rahmen der Strafvollstreckung nach Nummer 7 Buchstabe d gegeben ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über einen Arrest nach § 111e der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verfahren, die hervorgehen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizbeitreibungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vollstreckung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbotes oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In Verfahren nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Insolvenzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt Absatz 1 für die dort bezeichneten Verfahrensgegenstände entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von den §§ 4 bis 6 wird in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nach dem Siebzehnten Titel des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsverfassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Selbsteintritt und Übertragung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Fällen von § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des § 7 das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Vertretung selbst übernehmen oder übertragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an eine andere Staatsbehörde des eigenen Geschäftsbereichs oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit der betroffenen obersten Staatsbehörde einer dieser nachgeordneten Staatsbehörde, wenn deren Zuständigkeit berührt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Recht zur Übernahme steht in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 auch der betroffenen personalverwaltenden Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Recht der obersten Staatsbehörde zur Übernahme der Vertretung bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird die Vertretung nach Absatz 1 übernommen oder übertragen, sind die bisher zuständige Vertretungsbehörde, die am Verfahren Beteiligten und das Gericht durch die nunmehr zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertretungsbefugnis geht mit dem Zugang der Benachrichtigung bei der oder dem anderen Beteiligten oder, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, mit dem Eingang der Benachrichtigung bei Gericht über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Entgegennahme von Mitteilungen über Abtretungen, Beschlüsse und Benachrichtigungen
                            (1) Bei der Entgegennahme von Mitteilungen über Abtretungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung wird der Freistaat Sachsen als Drittschuldner vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch das Landesamt für Steuern und Finanzen, wenn die Besoldung, das Entgelt, die Versorgungsbezüge oder Rentenansprüche der Bediensteten oder Auszubildenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu pfänden oder zur Einziehung zu überweisen sind, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinsichtlich des pfändbaren Teils an eine Gläubigerin oder einen Gläubiger auszuzahlen sind, soweit diese oder dieser eine vertragliche Abtretung geltend macht und eine Zahlung hieraus fordert, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Hinterlegungsstelle, wenn ein Anspruch auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten Gegenstand der Vollstreckung ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages anzuordnen hat, wenn Forderungen im Sinne der Nummer 1, für deren Auszahlung die Staatskasse nicht zuständig ist, oder sonstige Ansprüche Gegenstand der Vollstreckung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle benachrichtigt die personalverwaltende Stelle der Schuldnerin oder des Schuldners von der Zustellung des Anordnungsschreibens, das die Auszahlung oder die Leistung bewirkt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zustellung an eine nicht zuständige Stelle
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird an eine zur Vertretung des Freistaates Sachsen nicht zuständige Stelle zugestellt, hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Partei, die die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das zuzustellende Dokument ist zurückzugeben und es ist, soweit zweifelsfrei feststellbar, die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Vermerk ist zurückzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Übergangsvorschrift
                            Auf gerichtliche Verfahren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, ist der erste Abschnitt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 322) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 322) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 4. April 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Chef der Staatskanzlei Oliver Schenk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern Armin Schuster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Barbara Klepsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt