Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz - SächsVAG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG)

Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze
Vom 7. November 2007

§ 1 Gegenstand der Versicherungsaufsicht

(1)
1
Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung des Geschäftsbetriebes der Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Versorgungswerke) mit dem Ziel, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber seinen Mitgliedern sicherzustellen sowie die versicherungsrechtlichen Belange der Mitglieder ausreichend zu wahren.
2
Hierzu achtet sie vor allem darauf, dass die Versorgungswerke den technischen Geschäftsplan (Geschäftsplan) erfüllen und ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bilden, dass sie ihr Vermögen in geeignete Vermögenswerte gemäß § 5 anlegen, dass sie die kaufmännischen Grundsätze einschließlich der Verwaltung, Rechnungslegung und internen Kontrolle gemäß § 6 Abs. 1 einhalten und dass die Rücklage gemäß § 4 in ausreichender Höhe dotiert ist.
(2) §§ 105 bis 112 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf die Versorgungswerke keine Anwendung.

§ 2 Versicherungsaufsichtsbehörde

Die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke im Freistaat Sachsen wird vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt (Versicherungsaufsichtsbehörde).

§ 3 Grundlagen des Geschäftsbetriebes

(1) Die Versorgungswerke dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Auftrags stehen.
(2)
1
Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist der Versicherungsaufsichtsbehörde ein Geschäftsplan einzureichen.
2
Zweck des Geschäftsplanes ist es, die rechtlichen, versicherungstechnischen und finanziellen Grundlagen klarzustellen, aus denen sich die Verpflichtungen des Versorgungswerkes als dauerhaft erfüllbar ergeben sollen.
3
Der Geschäftsplan enthält auf der Grundlage der Satzung des Versorgungswerkes vollständige Angaben über
1.
die Grundsätze für die Berechnung ausreichender Rückstellungen, einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln sowie die Grundsätze zur Überschussrechnung,
2.
Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden; derartige Verträge sind der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen,
3.
eine beabsichtigte Rückversicherung.
4
Der Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3)
1
Die Versorgungswerke haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen erforderlichen Rückstellungen vorzulegen.
2
Darüber hinaus soll das Gutachten Aussagen zur Plausibilität der in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 genannten Rechnungsgrundlagen enthalten.
(4)
1
Die bestellten Geschäftsführer eines Versorgungswerkes müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.
2
Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Geschäften der Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung voraus.
3
Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine vergleichbare dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird.
4
Die Geschäftsführer sind zu den Sitzungen der die Geschäfte des Versorgungswerkes führenden Selbstverwaltungsorgane anzuhören, soweit keine besonderen Gründe dagegen sprechen.
5
Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsführers unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Verlustrücklage

(1)
1
Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung zu bilden.
2
Die Satzung legt fest, welche Beträge hierfür jährlich zurückzulegen sind und welchen Betrag die Verlustrücklage erreichen soll.
(2) Mit dem versicherungsmathematischen Gutachten nach § 3 Abs. 3 ist der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Berechnung der Verlustrücklage vorzulegen.

§ 5 Vermögensanlage

(1)
1
Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerkes unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.
2
Zur Absicherung von Kurs- oder Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten als auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann, ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet.
(2)
1
Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus den in der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (
Anlageverordnung
AnlV
) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373, 1391), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kapitalanlageformen und deren jeweiligen Höchstsätzen.
2
Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann abweichende Regelungen von Satz 1 treffen, soweit dies für die besonderen Belange des Versorgungswerkes erforderlich erscheint.
(3) Die Versorgungswerke haben der Versicherungsaufsichtsbehörde in den von ihr festzulegenden Formen und Fristen über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten.

§ 6 Rechnungslegung und Berichterstattung

(1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und für den Lagebericht gelten die Vorschriften des Dritten Buches Vierter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt in Verbindung mit dem Ersten und Zweiten Abschnitt des
Handelsgesetzbuches
in Verbindung mit der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV
) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2006 (BGBl. I S. 1278), in den jeweils geltenden Fassungen, unter Berücksichtigung der dort für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit genannten Vereinfachungen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2)
1
Die Sitzung des Organs des Versorgungswerkes, das über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, hat vor Ablauf des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres stattzufinden.
2
Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist zu dieser Sitzung rechtzeitig einzuladen.
3
Die Versorgungswerke haben den nach Absatz 1 aufgestellten und nach § 7 Abs. 1 geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einladung zu dieser Vertreterversammlung einzureichen.

§ 7 Jahresabschlussprüfung

(1) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer gemäß § 341k Abs. 1 und 3 des
Handelsgesetzbuches
prüfen zu lassen.
(2)
1
Das Organ, das den Abschlussprüfer auszuwählen und zu bestellen hat, ist in der Satzung des Versorgungswerkes festzulegen.
2
Der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, bestimmt werden.
(3)
1
Der vom Versorgungswerk bestimmte Abschlussprüfer ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich zu benennen.
2
Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, in begründeten Fällen innerhalb eines Monats nach Eingang der Benennung verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird.
3
Unterbleibt das oder hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen.
4
In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des
Handelsgesetzbuches
mit der Maßgabe, dass das Versorgungswerk den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Versicherungsaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen hat.
(4) Nach der Feststellung des Jahresabschlusses kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichtes auf Kosten des Versorgungswerkes veranlassen.

§ 8 Befugnisse der Versicherungsaufsichtsbehörde

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten beim Versorgungswerk in geeigneter Weise unterrichten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Informationsrecht).
(2)
1
Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
2
Missstand ist jedes Verhalten eines Versorgungswerkes, das den in § 1 genannten Aufsichtszielen widerspricht.
3
Insbesondere kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
1.
zur Wahrung der Belange der Versicherten eine Änderung des Geschäftsplanes verlangen,
2.
soweit die Verlustrücklage geringer als in § 4 gefordert ist, die Vorlage eines Planes zur Bildung der Verlustrücklage in der erforderlichen Höhe verlangen,
3.
soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerkes gefährden kann, Anordnungen auch dann treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,
4.
soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk untersagen oder einschränken.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben des Versorgungswerkes auf deren Kosten wahrnimmt, wenn die Verwaltung des Versorgungswerkes nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 entspricht und die Befugnisse der Versicherungsaufsicht nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausreichen.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist darüber hinaus zur Erreichung der Aufsichtsziele befugt,
1.
von den Versorgungswerken Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage oder Übersendung aller den Zuständigkeitsbereich der Versicherungsaufsicht betreffenden Geschäftsunterlagen zu verlangen,
2.
anlassbezogene Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke vorzunehmen,
3.
Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von den Versorgungswerken nach § 341k des
Handelsgesetzbuches
veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,
4.
zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuches zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des
Handelsgesetzbuches
für Abschlussprüfer sinngemäß,
5.
zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungswerke Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.
(5) Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Abwicklung der Auflösung von Versorgungswerken und die im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen zur Abwicklung der bestehenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen.

§ 9 Kosten der Versicherungsaufsicht

(1) Die Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Freistaat Sachsen von den seiner Aufsicht unterstellten Versorgungswerken durch Entrichtung von Gebühren zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 entstanden sind.
(2)
1
Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen.
2
Der Satz von einem Tausendstel der gebührenpflichtigen Einnahmen an Versorgungsbeiträgen darf nicht überschritten werden.
3
Die Gebühren werden nach dem Verhältnis aller Beitragseinnahmen berechnet, die den Versorgungswerken im letzten Geschäftsjahr erwachsen sind, jedoch nach Abzug von zurückgezahlten oder übergeleiteten Beiträgen.
4
Die Versorgungswerke haben der Versicherungsaufsichtsbehörde die bereinigten Beitragseinnahmen spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres mitzuteilen.
(3) Zuständige Behörde für die Festsetzung der Gebühren ist die Versicherungsaufsichtsbehörde.
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