Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
                            Verordnung 
    der Sächsischen Staatsregierung 
        über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 29. Oktober 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. S. 1942), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die für die Verpflichtung nach § 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Stelle bestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Bediensteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Freistaates Sachsen die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den übrigen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Geschäftsbereich der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 29. Oktober 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          Heinz Eggert