Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVIVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVIVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVIVO)
¹
Vom 3. März 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021

Aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz –
SächsVermGeoG
) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) wird verordnet:

Inhaltsübersicht

²
§ 1
Bestellungsverfahren
§ 2
Bestellung
§ 3
Geschäftsstelle
§ 4
Amtssiegel und Wappen
§ 5
Amtsausübung
§ 6
Arbeitsgemeinschaft
§ 7
Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen, Geschäftsbuch
§ 8
Mitarbeiter, Fachkräfte
§ 9
Haftpflichtversicherung
§ 10
Durchführung der Aufsicht
§ 11
Bestellung des Vertreters
§ 12
Amtsausübung des Vertreters
§ 13
Entlassung auf eigenen Antrag
§ 14
Abwicklung des Amtes, Amtsverwalter
§ 15
Veröffentlichungen, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
§ 16
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 1 Bestellungsverfahren

(1)
1
Der Antrag auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen.
2
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt.
(2)
1
Die obere Vermessungsbehörde prüft jährlich zum 31. Dezember, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder mehrerer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure (§ 20 Absatz 1 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 138, 148], das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 [SächsGVBl. S. 431] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen.
2
Der Prüfung, ob eine angemessene Versorgung mit Leistungen der Katastervermessung und Abmarkung gegeben ist, sind für jeden Amtsbezirk einer unteren Vermessungsbehörde insbesondere die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, der Fachkräfte, der Flurstücke, der gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zurückliegenden Kalenderjahr zugrunde zu legen.
3
Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich zugesichert, dass er in dem auf die Prüfung nach Satz 1 folgenden Jahr seine Entlassung aus dem Amt beantragen wird, ist dieser Umstand zu berücksichtigen.
4
Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, welcher das 63. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich erklärt, mit einem Antragsteller die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 1 anzustreben, ist dieser Umstand ebenfalls zu berücksichtigen.
5
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob im betreffenden Amtsbezirk innerhalb der nächsten zehn Jahre ein entsprechender Bedarf zu erwarten ist; für dessen Berechnung sind die Kriterien nach Satz 2 auf die voraussichtliche Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Amtsbezirk in zehn Jahren, unter der Annahme einer Beendigung der Tätigkeit mit Vollendung des 67. Lebensjahrs, anzuwenden.
(3)
1
Der Nachweis der Leistungsfähigkeit des Antragstellers wird durch die Benennung von vier vom Antragsteller im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, erbracht.
2
Ein höherer Schwierigkeitsgrad ist insbesondere bei einer Grenzwiederherstellung aufgrund
1.
eines grafischen Katasternachweises,
2.
eines teils grafischen, teils zahlenmäßigen Katasternachweises mit Verknüpfungen oder
3.
eines Katasternachweises mit fehlerhaften Daten des Liegenschaftskatasters oder fehlerhaften Katastervermessungen und Abmarkungen
gegeben.
(4)
1
Übersteigt die Anzahl der Anträge die Anzahl möglicher Bestellungen, führt die obere Vermessungsbehörde ein Auswahlverfahren durch.
2
Dabei werden die bis zum Stichtag nach Absatz 2 Satz 1 gestellten Anträge einbezogen, soweit die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllen.
3
Die Auswahl unter mehreren Antragstellern richtet sich insbesondere nach Eignung, Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung der Antragsteller.
³

§ 2 Bestellung

(1)
1
Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde durch die obere Vermessungsbehörde.
2
Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
(2)
1
Der Bewerber hat zuvor den Amtseid zu leisten.
2
§ 63 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

§ 3 Geschäftsstelle

(1)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat am Amtssitz eine Geschäftsstelle einzurichten und sein Amt von dort auszuüben.
2
Es ist nicht zulässig, Zweigstellen einzurichten oder auswärtige Sprechtage abzuhalten.
(2)
1
Beabsichtigt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen Amtssitz zu verlegen, hat er in der Regel mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Verlegung einen Antrag auf Zustimmung zur Amtssitzverlegung bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen.
2
Ist die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk beabsichtigt, beträgt die Frist sechs Monate.
3
Für die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; abweichend hiervon sind die Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung mit Leistungen der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt.
4
Änderungen der Anschrift am Amtssitz sind der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1
Die Geschäftsstelle ist so zu führen und auszustatten, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist.
2
Zur ordnungsgemäßen Ausstattung gehört insbesondere, dass die erforderliche technische Ausstattung sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen.
3
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für seine Geschäftsstelle Geschäftszeiten einzurichten.
(4)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit demselben Amtssitz können eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten und gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft).
2
Die eigenverantwortliche Amtsausübung des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs muss rechtlich und wirtschaftlich gewahrt bleiben.
3
Die Bildung oder Auflösung einer Bürogemeinschaft ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.

§ 4 Amtssiegel und Wappen

(1)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
2
Er kann an seiner Geschäftsstelle ein Amtsschild mit dem Wappen sowie ein Schriftschild mit der Aufschrift „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ und seinem Namen ohne Beifügung sonstiger Zusätze anbringen.
(2) Die obere Vermessungsbehörde beschafft auf Rechnung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs das Amtssiegel, das Amtsschild sowie das Schriftschild.
(3) Die obere Vermessungsbehörde zieht nach Erlöschen des Amtes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs dessen Amtssiegel ein.

§ 5 Amtsausübung

(1)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt getreu seinem Eid auszuüben.
2
Er ist nicht Vertreter eines Beteiligten, sondern hat die Belange aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.
3
Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Amtes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Amt erfordern.
4
Er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren.
5
Die Vorschriften über Befangenheit und Verschwiegenheit für Beamte des Freistaates Sachsen gelten entsprechend.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Tätigkeiten ausüben oder sich an eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder an ein in anderer Rechtsform betriebenes wirtschaftliches Unternehmen binden, wenn seine Amtspflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur hierdurch beeinträchtigt werden könnten.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf neben der Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.
(4)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Werbung für seine Tätigkeit durchführen.
2
Er darf über seine hoheitlichen Aufgaben informieren, sofern die Information nach Form und Inhalt seinem Amt angemessen ist, sich nicht unaufgefordert an einen bestimmten Personenkreis richtet und nicht auf die Stellung eines Antrages im Einzelfall zielt.
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Wohnsitz so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die obere Vermessungsbehörde zu unterrichten, wenn er länger als vier Monate seine Amtsgeschäfte nicht wahrnimmt.
(7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist an die zur Regelung der Aufgabenerfüllung erlassenen Verwaltungsvorschriften gebunden.

§ 6 Arbeitsgemeinschaft

(1)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die im Freistaat Sachsen bestellt worden sind, dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und gemeinsam Fachkräfte beschäftigen.
2
§ 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können zur Erledigung eines Antrages eine projektbezogene Arbeitsgemeinschaft bilden.
2
Diese ist in Abhängigkeit vom Projekt zeitlich befristet und kann nur zwischen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gebildet werden.
3
§ 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach den Absätzen 1 und 2 ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
2
Der Anzeige ist der Vertrag über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beizufügen.
3
Bei Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Bei Änderung des Vertrages über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Absatz 3 entsprechend.
(5)
1
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft gebildet haben, vertreten sich gegenseitig.
2
§ 12 gilt entsprechend.
(6) Eine Arbeitsgemeinschaft kann einen gemeinsamen Briefkopf verwenden.
(7)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren Amtssitz in den Amtsbezirk eines der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verlegen.
2
§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung.
3
Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen, Geschäftsbuch

(1)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll die durchzuführenden Katastervermessungen und Abmarkungen zeitnah und in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeiten.
2
Er hat die Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Entscheidungen sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(2)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihm angenommenen Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung in zeitlicher Reihenfolge nachweist.
2
Das Geschäftsbuch kann in analoger oder digitaler Form geführt werden.
3
Es muss folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum des Antragseingangs,
2.
den Antragsteller und dessen Bevollmächtigte,
3.
den Antragsgegenstand,
4.
den Kostenschuldner,
5.
die Antragsnummer beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
6.
das Datum des Ersuchens auf Übermittlung der Vorbereitungsdaten und des Eingangs der Vorbereitungsdaten,
7.
das Datum der Ankündigung der Vermessungsarbeiten und des Grenztermins,
8.
den Zeitraum der Durchführung der örtlichen Arbeiten,
9.
die Hinzuziehung von Fachkräften,
10.
das Datum der Bekanntgabe der Verwaltungsakte,
11.
das Datum der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde,
12.
das Datum des Zahlungseingangs und
13.
den Umfang einer Vertretung nach § 6 Abs. 5 oder § 12.
(3)
1
Das Geschäftsbuch, der Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung sowie die Unterlagen zur Kostenfestsetzung sind mindestens bis zum Ende des fünften auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
2
Es sind Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

§ 8 Mitarbeiter, Fachkräfte

(1)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen Mitarbeiter heranziehen.
2
Er hat seine Mitarbeiter auf Verschwiegenheit entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes zu verpflichten.
3
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Pflicht, die Tätigkeit der Mitarbeiter bei der Mitwirkung an den von ihm wahrgenommenen Aufgaben umfassend zu überwachen.
(2) Zur Ausführung von Arbeiten, die der Vorbereitung von Verwaltungsakten bei Katastervermessungen und Abmarkungen dienen, sind nur Mitarbeiter heranzuziehen, die
1.
einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeschlossen haben, der dessen uneingeschränktes Weisungsrecht sicherstellt, und die
2.
a)
eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin oder ein für die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens geeignetes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und
b)
den entsprechenden Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder über mindestens ein halbes Jahr Berufserfahrung verfügen.
(3)
1
Die Gesamtzahl der zu Arbeiten nach Absatz 2 heranziehbaren Mitarbeiter (Fachkräfte) ist auf zehn begrenzt.
2
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat eine Übersicht über die Fachkräfte zu führen.
3
Die Übersicht ist mindestens bis zum Ende des fünften auf die Arbeiten nach Absatz 2 folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(4)
1
Die obere Vermessungsbehörde stellt auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
1.
für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine Bescheinigung zur Ausführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
2.
für seine Fachkräfte Bescheinigungen zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen
aus.
2
Dem Antrag auf eine Bescheinigung für eine Fachkraft ist eine Erklärung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beizufügen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
3
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die der Erklärung zugrunde liegenden Nachweise mindestens bis zum Ende des fünften auf den Einzug der Bescheinigung nach Absatz 5 folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einzuziehen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 entfallen ist.
(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf einen Arbeitsvertrag mit
1.
Personen, die geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken, insbesondere im Rahmen bauordnungs- oder bodenrechtlicher Verfahren, selbständig oder als Mitarbeiter eines Dritten ausführen, vergeben oder vermitteln oder
2.
Inhabern, Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Mitarbeitern eines Unternehmens, das geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken ausführt, vergibt oder vermittelt,
weder eingehen noch aufrechterhalten.

§ 9 Haftpflichtversicherung

(1)
1
Die Versicherungssumme der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (§ 23 Absatz 3 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
) muss mindestens 200 000 EUR für jeden Versicherungsfall betragen.
2
Die Haftpflichtversicherung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für den sich aus § 839 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
ergebenden Haftungsumfang muss auch grob fahrlässig verursachte Amtspflichtverletzungen abdecken.
3
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
4
Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bis zu 5 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(2)
1
Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der oberen Vermessungsbehörde den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz verringert, unverzüglich mitzuteilen.
2
Die obere Vermessungsbehörde ist die für die Entgegennahme der Anzeige nach § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Stelle.

§ 10 Durchführung der Aufsicht

(1)
1
Die obere Vermessungsbehörde führt im Rahmen der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure regelmäßig oder anlassbezogen Amtsprüfungen durch.
2
Amtsprüfungen können die Prüfung der Amtsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs am Amtssitz sowie die Durchführung von Revisionsvermessungen nach § 26 Abs. 4
des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
umfassen.
(2)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll rechtzeitig über die Durchführung einer Amtsprüfung unterrichtet werden.
2
Er ist berechtigt, an der Revisionsvermessung teilzunehmen.
(3) Die obere Vermessungsbehörde klärt die Eigentümer der betroffenen Flurstücke vor der Durchführung einer Revisionsvermessung über deren Zweck umfassend auf.
(4)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Auskünfte über seine Amtsausübung zu geben.
2
Er muss den mit der Aufsicht beauftragten Mitarbeitern Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Einsicht in seine Unterlagen gewähren.
3
Die Prüfung am Amtssitz soll sich insbesondere auf
1.
die Geschäftsstelle,
2.
die Führung und Aufbewahrung der Unterlagen,
3.
die Führung des Geschäftsbuches,
4.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Mitwirkung als Fachkraft,
5.
die Beaufsichtigung der Fachkräfte sowie deren Einsatz,
6.
die sach- und fristgerechte Durchführung der hoheitlichen Aufgaben,
7.
die Kostenermittlung und Kostenerhebung,
8.
die Verwendung geeigneter Rechenprogramme für die elektronische Datenverarbeitung und geeigneter Messgeräte,
9.
die Einhaltung der eigenverantwortlichen Amtsausübung des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in einer Büro- oder Arbeitsgemeinschaft sowie
10.
die Einhaltung des Werbeverbotes
erstrecken.
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der oberen Vermessungsbehörde jährlich zum 31. Dezember Angaben über
1.
die durchschnittliche Anzahl seiner Fachkräfte im zurückliegenden Kalenderjahr,
2.
die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr bei ihm gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung,
3.
die durchschnittliche Bearbeitungszeit der im zurückliegenden Kalenderjahr bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
4.
die Anzahl der am 31. Dezember noch nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereichten Anträge
vorzulegen.
(6)
1
Die obere Vermessungsbehörde ordnet eine Maßnahme nach § 26 Abs. 5 Satz 1
des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
schriftlich an.
2
Die Anordnung ist zuzustellen.
1⁰

§ 11 Bestellung des Vertreters

(1)
1
Die obere Vermessungsbehörde soll im Fall des § 5 Abs. 6 für einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Vertreter bestellen.
2
Dieser wird im Benehmen mit dem zu Vertretenden festgelegt.
3
Er kann die Bestellung zum Vertreter nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
(2)
1
Sofern die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
vorliegen, bestellt die obere Vermessungsbehörde von Amts wegen einen Vertreter.
2
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
1
Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt.
2
Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 12 Amtsausübung des Vertreters

(1)
1
Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.
2
Er hat seiner Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu verwenden.
3
Dem Vertreter ist Zugang zu den für die Wahrnehmung der Vertretung erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen des Vertretenen zu gewähren.
(2) Der Vertreter soll sich der Ausübung des Amtes enthalten, wenn dem von ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Amtsausübung untersagt wäre.
(3)
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen.
2
Bei von Amts wegen bestellten Vertretern beträgt sie mindestens ein Zehntel der während der Vertretung fällig gewordenen Kostenforderungen.

§ 13 Entlassung auf eigenen Antrag

1
Beantragt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Entlassung aus dem Amt, ist diese für den Zeitpunkt auszusprechen, an dem alle Geschäftsvorgänge nach § 14 abgeschlossen sind.
2
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann einen Geschäftsvorgang dadurch abschließen, dass dessen Bearbeitung auf einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen wird, wenn dieser und der Antragsteller der Übertragung zustimmen.

§ 14 Abwicklung des Amtes, Amtsverwalter

(1)
1
Der Amtsverwalter wird durch schriftliche Verfügung widerruflich bestellt.
2
Er erstellt eine Übersicht über die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge und hält diese laufend.
3
Nicht abgeschlossene Geschäftsvorgänge sind
1.
Katastervermessungen und Abmarkungen, deren Ergebnisse noch nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht sind,
2.
Katastervermessungen und Abmarkungen, deren Ergebnisse zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht, jedoch noch nicht übernommen sind,
3.
anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren einschließlich der Vorverfahren sowie
4.
sonstige die Amtsausübung betreffende, noch nicht abgeschlossene Vorgänge.
4
Der Amtsverwalter übermittelt die Übersicht der oberen Vermessungsbehörde.
5
Die obere Vermessungsbehörde kann den Amtsverwalter aus einem wichtigen Grund von der Bearbeitung bestimmter Geschäftsvorgänge entbinden.
(2)
1
Der Amtsverwalter schließt die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge ab.
2
Er hat seiner Unterschrift einen die Amtsverwaltung kennzeichnenden Zusatz beizufügen.
(3)
1
Der Amtsverwalter hat der oberen Vermessungsbehörde den Abschluss der Geschäftsvorgänge anzuzeigen.
2
Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung zum Amtsverwalter nach Abschluss der Geschäftsvorgänge.
(4)
1
Die obere Vermessungsbehörde kann die Bestellung zum Amtsverwalter aus einem wichtigen Grund vorzeitig widerrufen.
2
Sie kann erneut einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zum Amtsverwalter bestellen.
(5) Der Amtsverwalter hat
1.
das Geschäftsbuch,
2.
die Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung,
3.
die Unterlagen zur Kostenfestsetzung sowie
4.
die Übersicht über die Fachkräfte
des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Amt erloschen ist, bis zum Ende der Fristen nach § 7 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 3 aufzubewahren.
(6)
1
Der Amtsverwalter kann seinen Amtssitz in den Amtsbezirk des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verlegen, dessen Amt erloschen ist.
2
§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung.
3
Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7)
1
Für den Fall, dass mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure als Amtsverwalter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bestellt werden, überträgt die obere Vermessungsbehörde einem Amtsverwalter die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 Satz 2.
2
Die obere Vermessungsbehörde weist aufgrund dieser Übersicht die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge den einzelnen Amtsverwaltern zur Bearbeitung zu.
3
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 für jeden der Amtsverwalter.
¹2

§ 15 Veröffentlichungen, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, das Erlöschen des Amtes des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die Verlegung des Amtssitzes sowie die Bestellung und der Widerruf der Bestellung eines Amtsverwalters werden von der oberen Vermessungsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf
1.
seine Bestellung,
2.
die Verlegung seines Amtssitzes,
3.
die Bildung und Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft sowie
4.
seine Bestellung und den Widerruf der Bestellung zum Amtsverwalter
je einmal in den im Freistaat Sachsen erscheinenden Tageszeitungen bekannt geben.
(3)
1
Die obere Vermessungsbehörde führt ein Verzeichnis über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen und die Anschriften der Geschäftsstelle.
2
Daneben können auch Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen geführt werden.
3
Das Verzeichnis darf veröffentlicht und weitergegeben werden.
¹3

§ 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure –
SächsÖbVVO
) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346) außer Kraft.
¹4
Dresden, den 3. März 2009
Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo
1
Überschrift neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332) und geändert durch
Artikel 14 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332) und durch
Verordnung vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 697)
3
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332) und durch
Verordnung vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 697)
4
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 697)
5
§ 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332)
7
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 697)
8
§ 8 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332)
9
§ 9 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332) und durch
Verordnung vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 697)
10
§ 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332) und durch
Verordnung vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 697)
11
§ 11 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332) und durch
Verordnung vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 697)
12
§ 14 geändert durch
Verordnung vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 697)
13
§ 15 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 332)
14
bisheriger § 17 wird § 16 durch
Verordnung vom 20. August 2019
(SächsGVBl. S. 697)
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