Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung – SächsVVergVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
(Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung – SächsVVergVO)
erlassen als Artikel 5 der
Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung
Vom 16. September 2014
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2 Abgeltung typischer Aufwendungen und Weitergewährung der Vergütung
(1) Mit einer Vergütung nach den §§ 3 bis 5 ist der bei Ausübung der jeweiligen Vollziehertätigkeit typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich nach dem
Sächsischen Reisekostengesetz
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
1
Entfällt der Anspruch auf eine Vergütung nach den §§ 3 bis 5 aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach den
§§ 15
oder 16 der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 497), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Vergütung weitergewährt.
2
Die Höhe der weiterzugewährenden Vergütung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Vergütung der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
²
§ 3 Gerichtsvollzieher
Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten als Vergütung 15 Prozent der durch sie für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 4 Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten der Laufbahngruppe 1 erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst als Vergütung
1.
0,6 Prozent der zur Abwendung der Vollstreckung beigebrachten Beträge und
2.
1,2 Prozent der mittels Geldpfändung beigebrachten Beträge und der aus Pfandsachenverwertungen erzielten Erlöse.
(2)
1
Beigebrachte Beträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Geldbeträge, die der Vollziehungsbeamte aufgrund eines ihm erteilten Vollstreckungs- oder Verwertungsauftrages angenommen oder eingezogen und an die Finanzkasse abgeführt hat.
2
Satz 1 gilt auch für den unbaren Zahlungsverkehr, wenn die Zahlung unmittelbar auf eine Handlung des Vollziehungsbeamten zurückzuführen ist.
³
§ 5 Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1)
1
Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
2
Sie beträgt
1.
0,70 EUR für jede aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden und Verwertung gepfändeter Sachen vorgenommene Vollstreckungshandlung und
2.
0,5 Prozent der von den Beamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Beträge.
2
Hierbei werden auch die beigebrachten Beträge berücksichtigt, die aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
(2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
⁴
§ 6 Begrenzung der Vergütung
(1)
1
Für die Erledigung eines Auftrags darf die Vergütung nach § 3 den Betrag von 84 EUR und die Vergütung nach den §§ 4 und 5 jeweils den Betrag von 28 EUR nicht übersteigen.
2
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2)
1
Die einem Beamten im Kalenderjahr zustehende Vergütung wird bei Überschreiten eines Freibetrags begrenzt.
2
Der Freibetrag beträgt für die Vergütung nach
1.
§ 3 4 000 EUR,
2.
§ 4 2 716 EUR und
3.
§ 5 2 037 EUR.
3
Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, verbleiben dem Beamten 40 Prozent des Mehrbetrags.
4
Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann festlegen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist.
5
Dabei ist der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum entfallende anteilige Freibetrag nach Satz 2 zugrunde zu legen.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beträgt der Freibetrag nach § 3 bei im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt eingenommenen Gebühren in Höhe von
1.
mehr als 45 000 Euro 4 800 Euro,
2.
mehr als 53 000 Euro 5 600 Euro,
3.
mehr als 60 000 Euro 6 400 Euro,
4.
mehr als 68 000 Euro 7 200 Euro und
5.
mehr als 76 000 Euro 8 000 Euro.
(3)
1
Sind dem Beamten Tätigkeiten, für die eine Vergütung nach den §§ 3 bis 5 zusteht, nicht für das gesamte Kalenderjahr übertragen, verringert sich der Freibetrag nach den Absätzen 2 und 2a entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein Dreißigstel des auf einen Kalendermonat entfallenden jeweiligen Freibetrags abzuziehen.
2
Satz 1 gilt nicht für Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Urlaubs aus sonstigen Gründen, der infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sowie für Zeiten einer Erkrankung.
(4)
1
Die Freibeträge nach Absatz 2 erhöhen sich für jeden Kalendertag, an dem ein Beamter zu den Dienstgeschäften im eigenen Bezirk die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes übernimmt, um ein Sechzigstel des auf einen Kalendermonat entfallenden jeweiligen Freibetrags.
2
Übernehmen mehrere Beamte die Vertretung eines verhinderten Beamten oder teilen sich mehrere Beamte die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes, steht ihnen die nach Satz 1 vorgesehene Erhöhung des Freibetrags nach Absatz 2 nur anteilig zu.
(5) Bei der Ermittlung anteiliger Freibeträge nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 5 Absatz 5 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
entsprechend.
⁵
§ 7 Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungvergütung der Gerichtsvollzieher
(1)
1
Die Vergütung nach § 3 gehört in Höhe von bis zu 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens 10 Jahre ausschließlich im Außendienst beschäftigt gewesen ist und sie beim Eintritt des Versorgungsfalles bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte.
2
Die Zehnjahresfrist nach Satz 1 gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze 10 Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.
(2)
1
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte mindestens 10 Jahre im Außendienst beschäftigt gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist.
2
Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder durch Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können.
3
Der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung ist höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens 10 Jahre ausschließlich im Außendienst beschäftigt gewesen ist.
1
§ 1 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532)
3
§ 4 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532)
4
§ 5 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532)
5
§ 6 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532)
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