Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig (Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig – SächsWaffVerbZVO-Lpz)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig
(Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig – SächsWaffVerbZVO-Lpz)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig
Vom 4. Oktober 2018
§ 1 Verbot
Innerhalb des in der Stadt Leipzig durch die Straßen Eisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße, Mariannenstraße, Hermann-Liebmann-Straße, Ludwigstraße, Elisabethstraße, Konradstraße, Hermann-Liebmann-Straße, Rabet, Lorenzstraße, Konstantinstraße und Eisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße begrenzten Gebietes (Anlage) ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Waffen im Sinne dieser Verordnung sind alle Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Waffengesetzes
.
(2) Im Sinne dieser Verordnung führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
§ 3 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in § 55 des
Waffengesetzes
genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie
1.
die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, soweit ihnen polizeiliche Vollzugsaufgaben nach der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete
vom 19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch die Verordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen worden sind,
2.
Bedienstete von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes sowie von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärzte, medizinische Hilfskräfte und ehrenamtlich Beschäftigte, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind,
3.
mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG (DB Sicherheit GmbH), soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind.
(2)
1
Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist der Transport von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern:
1.
durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in einem in § 1 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit Waffen im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind, sowie deren Beschäftigte, Zusteller und Kunden,
2.
durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in § 1 beschriebenen Gebiet haben,
sowie der Transport von Waffen in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in § 1 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird.
2
Als Fahrtunterbrechung gilt dabei nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben.
(3)
1
Die Kreispolizeibehörde kann über die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
2
Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des
Waffengesetzes
handelt, wer innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise geführte Waffen können nach § 54 Absatz 2 des
Waffengesetzes
eingezogen werden.
(4) Zuständig zur Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage
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