Universitätsklinika-Gesetz – UKG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG)

Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden
(Universitätsklinika-Gesetz – UKG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes über die Hochschulmedizin im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulmedizingesetz – SHMG)
Vom 6. Mai 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023

Inhaltsübersicht

§ 1
Errichtung, Rechtsnachfolge, Betriebsvermögen, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel
§ 2
Aufgaben
§ 3
Gewährträgerschaft und Rechtsaufsicht
§ 4
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 5
Finanzierung
§ 6
Findungskommission
§ 7
Gemeinsame Konferenz, Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät sowie der Universität
§ 8
Organe
§ 9
Aufsichtsrat
§ 10
Vorstand des Universitätsklinikums
§ 11
Personal
§ 12
Satzung
§ 13
Übergangsvorschriften

§ 1 Errichtung, Rechtsnachfolge, Betriebsvermögen, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel

(1) Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen werden errichtet:
1.
das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig mit Sitz in Leipzig,
2.
das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden mit Sitz in Dresden.
(2)
1
Das Universitätsklinikum tritt ein in die Rechte und Pflichten des jeweiligen bisherigen Universitätsklinikums, bestehend aus den Kliniken und Klinischen Instituten als Betriebseinheiten der Medizinischen Fakultät und den ihnen dienenden Einrichtungen sowie den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen).
2
Die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute verbleiben bei der Medizinischen Fakultät.
3
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre im Zuge der Entwicklung der medizinischen Wissenschaften erforderlich ist, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzelne Institute oder Kliniken durch Rechtsverordnung aus dem Universitätsklinikum in die Medizinische Fakultät oder aus der Medizinischen Fakultät in das Universitätsklinikum umgliedern.
4
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Freistaates Sachsen und der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem Aufgabenbereich zuzurechnen waren.
(3)
1
Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 30. Juni 1999 vom Universitätsklinikum übernommen.
2
Das Universitätsklinikum erhält für die Betriebsgrundstücke einschließlich Vorratsflächen unentgeltlich die Nutzungsbefugnis.
3
Das Eigentum an Betriebsgrundstücken einschließlich der Vorratsflächen bleibt beim Freistaat Sachsen.
4
Den weiteren Grundstücksbedarf des Universitätsklinikums wird der Freistaat Sachsen im Rahmen seiner Möglichkeiten decken.
5
Das Universitätsklinikum kann eigenes Vermögen erwerben.
(4) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung
(
AO
1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2322).
(5) Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der jeweiligen Universität und seinem Namen als Umschrift.

§ 2 Aufgaben

(1)
1
Das Universitätsklinikum erfüllt die bisher der jeweiligen Universität in der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und darüber hinaus im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Aufgaben; es ist insoweit Träger der Krankenversorgung.
2
Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der jeweiligen Universität zusammen und trifft Entscheidungen, die sich auf Forschung und Lehre auswirken, im Benehmen mit der Medizinischen Fakultät.
3
Es wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 4 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, wahrnehmen können.
4
Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, der Klinik- und Krankenhausschule im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wie bisher Räumlichkeiten zu denselben Bedingungen zu überlassen.
(2)
1
Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und weiteres wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal, Sachmittel und Räumlichkeiten der Universität nach Bedarf dem jeweiligen Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen.
2
Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und das weitere wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken.
3
Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das der jeweiligen Medizinischen Fakultät zugeordnete Personal zur Deckung seines nicht mit eigenem Personal gedeckten Bedarfs in der Krankenversorgung einzusetzen.
4
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, diese Verpflichtung dem Grunde und dem Umfang nach gegenüber dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu regeln.
5
Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Universität, der es zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre durch die Bereitstellung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten zu unterstützen.
6
Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienende Einrichtungen des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu stellen; entsprechend sind Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen.
7
Das Universitätsklinikum und die Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der sie nach den Sätzen 1 bis 6 verpflichtet sind, durch einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag.
8
In diesem Kooperationsvertrag sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf Selbstkostenbasis zu regeln.
9
Darüber hinaus können in diesem Kooperationsvertrag auch Vereinbarungen über die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis abgeschlossen werden.
(3)
1
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen.
2
Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der Aufgaben nach § 12 Absatz 9 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
erfolgen.
3
Soweit dem Universitätsklinikum hierdurch Kosten entstehen, dürfen ihm weitere Aufgaben nur übertragen werden, wenn die zur Erfüllung erforderlichen Mittel bereitstehen.
(4)
1
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum durch Rechtsverordnung die gesamte Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch für die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute zu übertragen.
2
Die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 4 erfassten Leistungen dürfen nur zwischen dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Universität vereinbart werden.
(5)
1
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen.
2
Das Universitätsklinikum soll sich an einem Unternehmen nur beteiligen oder ein solches nur gründen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse des Universitätsklinikums vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2.
dies nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Universitätsklinikums steht,
3.
das wirtschaftliche Risiko für das Universitätsklinikum seiner Leistungsfähigkeit angemessen ist,
4.
die Einlagenverpflichtung und die Haftung des Universitätsklinikums auf einen bestimmten und seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt ist und
5.
das Universitätsklinikum einen angemessenen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens ausübt.
3
Dabei ist ein Prüfrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung –
SäHO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) sicherzustellen.
4
Die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen bedarf der Einwilligung des Gewährträgers.
(6)
1
Das Universitätsklinikum übt die Bauherrenfunktion aus.
2
Hierzu gehören insbesondere die Planung und die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.
Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,401), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242, 263), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578), durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 3 Gewährträgerschaft und Rechtsaufsicht

(1) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet der Freistaat Sachsen als Gewährträger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht zu erlangen ist.
(2)
1
Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
2
Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3)
1
Die Gewährträgerschaft des Freistaates Sachsen wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium der Finanzen gemeinsam wahrgenommen.
2
Entscheidungen nach Absatz 4 sollen binnen vier Wochen ab Zugang der Vorlage beim Gewährträger getroffen werden.
(4) Dem Gewährträger des Universitätsklinikums obliegt
1.
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 und 6,
2.
die Entlastung des Aufsichtsrats,
3.
die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
4.
der Erlass und die Änderung der Satzung im Benehmen mit dem Aufsichtsrat,
5.
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers.
(5) Die Satzung kann dem Gewährträger weitere Zuständigkeiten zuweisen.

§ 4 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1)
1
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.
2
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2)
1
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
3
Dieser besteht insbesondere aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan.
4
Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
(3)
1
Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches
für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (
Krankenhaus-Buchführungsverordnung
KHBV
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1249) zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft.
2
Die Prüfung erfolgt nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (
Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG
) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512, 2519).
(4)
1
Die §§ 1 bis 54, 56 bis 87 sowie 106 bis 110
SäHO
finden keine Anwendung.
2
Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes nach den
§§ 104
Abs. 1 Nr. 3 und 111
SäHO
bleibt unberührt.

§ 5 Finanzierung

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, den Erstattungen gemäß Absatz 2 sowie den Zuweisungen nach Absatz 3.
(2) Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum erstatten einander entsprechend der Aufgabenverteilung die Kosten der erbrachten Leistungen und der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material nach Maßgabe der zu treffenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen.
(3) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Universitätsklinikum Zuweisungen für Investitionen und sonstige nicht entgeltfähige betriebsnotwendige Kosten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(4)
1
Das Universitätsklinikum kann zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen Kredite aufnehmen.
2
Diese sind im Wirtschaftsplan auszuweisen.
(5)
1
Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten und müssen spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zurückgezahlt sein.
2
Das Staatsministerium der Finanzen kann eine höhere Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zulassen.
3
Im Übrigen bedarf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen der Einwilligung des Gewährträgers.
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§ 6 Findungskommission

1
Die Findungskommission hat die Aufgabe, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Vorschläge für den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorsitzenden der Gemeinsamen Konferenz sowie dem Aufsichtsrat Vorschläge für den Vorstand des Universitätsklinikums zu unterbreiten.
2
Sie wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsminister der Finanzen und dem Staatsminister für Soziales berufen.
3
Der Findungskommission gehören vier Personen an.
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§ 7 Gemeinsame Konferenz, Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät sowie der Universität

1
Universität, Universitätsklinikum und Medizinische Fakultät arbeiten eng zusammen und beteiligen sich gegenseitig an wesentlichen Entscheidungen.
2
Sie haben die Aufgabe, die Pläne zur weiteren Entwicklung sowohl des Universitätsklinikums als auch der Medizinischen Fakultät und Universität miteinander abzustimmen.
3
Entscheidungen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, insbesondere die Strukturpläne des Universitätsklinikums, bedürfen der Zustimmung des Dekanats der Medizinischen Fakultät.
4
Kommt eine Einigung zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum nicht zustande, entscheidet die Gemeinsame Konferenz.
5
Ihr gehören der Dekan, der Prodekan oder die Prodekane sowie der Vorstand des Universitätsklinikums an, wobei Dekanat und Vorstand je eine Stimme haben.
6
Der Kanzler der Universität hat das Recht zur Teilnahme.
7
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Vorschlag der Findungskommission im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und im Benehmen mit dem Rektorat eine sachkundige Persönlichkeit zum Vorsitzenden.
8
In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anrufen, der endgültig entscheidet.
9
Näheres regelt die Satzung.
10
Bei Fragen von wirtschaftlicher Bedeutung beteiligt der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst den Staatsminister der Finanzen.
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§ 8 Organe

1
Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.
2
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe die §§ 76 bis 116 sowie 170 und 171 des
Aktiengesetzes
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842, 1849), entsprechend.

§ 9 Aufsichtsrat

(1)
1
Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten.
2
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Universitätsklinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt.
3
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand des Universitätsklinikums und überwacht dessen Geschäftsführung.
4
Er kann die Geschäftsunterlagen des Universitätsklinikums einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
5
Ihm obliegt insbesondere die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Universitätsklinikums auf Vorschlag der Findungskommission nach Zustimmung durch den Gewährträger und deren Abberufung nach Zustimmung durch den Gewährträger.
6
Er hat weiterhin ein Vorschlagsrecht zur Änderung der Satzung.
7
Der Aufsichtsrat entscheidet über
1.
die Verwendung des Bilanzgewinnes aus der Krankenversorgung sowie den Verlustausgleich nach Maßgabe der Satzung,
2.
den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss,
3.
die Entlastung des Vorstandes des Universitätsklinikums,
4.
die Vergütung des Vorstandes des Universitätsklinikums.
(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(3)
1
Dem Aufsichtsrat gehören an
1.
der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, der Staatsminister der Finanzen und der Staatsminister für Soziales oder ein Vertreter des jeweiligen Staatsministeriums,
2.
der Kanzler der Universität,
3.
ein Mitglied des Dekanats, welches von diesem gewählt wird; es muss einem klinischen Fach angehören,
4.
ein gewählter Vertreter aus dem Kreis der Beschäftigten des Universitätsklinikums,
5.
zwei unabhängige Persönlichkeiten aus der Medizin, die vom Rektorat vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind,
6.
drei unabhängige Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, die vom Hochschulrat der Universität vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind.
2
Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats nach Vorschlägen der Findungskommission für die Dauer von drei Jahren vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt.
3
Er darf nicht der Staatsregierung angehören.
4
Die Wiederbestellung ist möglich.
5
Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Aufsichtsrat bestellt.
Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376)
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§ 10 Vorstand des Universitätsklinikums

(1)
1
Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum.
2
Er wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2)
1
Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für ihre Umsetzung.
2
Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig und unterrichtet ihn über wichtige Angelegenheiten und Vorkommnisse unverzüglich.
(3) Der Vorstand vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich.
(4)
1
Dem Vorstand gehören an
1.
das medizinische Vorstandsmitglied,
2.
das kaufmännische Vorstandsmitglied.
2
Das medizinische Vorstandsmitglied muss approbierter Arzt und Professor der Medizin sein.
3
Es ist Sprecher des Vorstandes.
(5) Die Satzung kann ein weiteres Vorstandsmitglied vorsehen.
(6) Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 11 Personal

(1)
1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das sonstige Personal im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz –
SHG
) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 459) im Angestelltenverhältnis, die Arbeiter und die Auszubildenden beim bisherigen Universitätsklinikum mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute Arbeitnehmer und Auszubildende des Universitätsklinikums nach § 1 Abs. 1.
2
Dieses tritt in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
3
Das verbeamtete sonstige Personal des bisherigen Universitätsklinikums, mit Ausnahme des verbeamteten sonstigen Personals der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung zugewiesen.
4
Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter für das Personal nach Satz 1 und Vorgesetzter im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (
SächsBG
) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, für das Personal nach Satz 3 im Rahmen der Zuweisung ist das kaufmännische Vorstandsmitglied.
(2)
1
Das wissenschaftliche Personal im Sinne des § 48 Satz 1
SHG
verbleibt bei der Hochschule.
2
Gehört zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen), ist es verpflichtet, seine Dienste insoweit beim Universitätsklinikum zu erbringen.
3
Soweit es sich um verbeamtetes wissenschaftliches Personal handelt, wird dieses dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und in den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zugewiesen.
4
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für das Personal der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute.
5
Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das wissenschaftliche Personal im Sinne des § 48 Satz 1
SHG
in der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) zu beschäftigen.
6
Die Kosten sind der Medizinischen Fakultät zu erstatten.
(3)
1
Vorgesetzter der Professoren und des übrigen wissenschaftlichen Personals ist das medizinische Vorstandsmitglied, soweit sie mit Aufgaben der Krankenversorgung, sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe (einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen) befasst sind.
2
Dies gilt nicht für das Personal der in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute.
3
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann abweichend von § 82 Absatz 2 Satz 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
Befugnisse, die dem Rektor als Dienstvorgesetzten des wissenschaftlichen Personals im Bereich der Krankenversorgung, auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und in den Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe, einschließlich der Medizinischen Berufsfachschulen, zustehen, auf das medizinische Vorstandsmitglied übertragen.
(4)
1
Für das Personal nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3 findet § 13 Abs. 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (
SächsPersVG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.
2
Das Personal nach Absatz 1 Satz 3 ist auch an der Universität wahlberechtigt und in eines der beiden Gremien wählbar.
3
Erfordert eine Maßnahme die Beteiligung des Personalrats sowohl der Universität als auch des Universitätsklinikums, verdoppeln sich die Fristen der
§§ 76
und 79
SächsPersVG
.
(5)
1
Für die Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums gilt das geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter.
2
Danach gilt das zu diesem Zeitpunkt gültige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages einzelvertraglich weiter.
3
Das Universitätsklinikum kann zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge abschließen.
4
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch das bisherige Universitätsklinikum oder das neue Universitätsklinikum wegen der Umwandlung des Universitätsklinikums in eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist unwirksam.
(6) Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen Universität und Universitätsklinikum sind die zurückgelegten Beschäftigungszeiten gegenseitig so anzurechnen, als ob sie bei der jeweiligen Einrichtung selbst zurückgelegt worden wären.
(7) Das Universitätsklinikum hat die sich aus den Absätzen 1 und 5 ergebenden rechtlichen Ansprüche des übergeleiteten Personals auch nach dem 31. Dezember 2002 auf eine Zusatzversorgung zu sichern.
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576), durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1087) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 12 Satzung

1
Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichende Satzung geregelt.
2
In der Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen.
3
Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über
1.
die Vertretung des Universitätsklinikums,
2.
die Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung sowie Bestellung des Aufsichtsrats und des Vorstandes des Universitätsklinikums,
3.
die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen.
4
Die Gliederung des Universitätsklinikums ergibt sich aus der Anlage zur Satzung.

§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Die Organe nach §§ 9 und 10 sind unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 1999 zu bilden.
(2)
1
Der Vertreter des Personals im Aufsichtsrat gem.
2
§ 9 Abs. 3 Nr. 4 wird erstmals im Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählt.
3
Bis dahin wird er vom Personalrat benannt.
(3)
1
Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte und Pflichten nach § 1 Abs. 2 erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.
2
Auslagen werden nicht erstattet.
(4)
1
Der zuletzt in den jeweiligen Universitätsklinika der Universitäten Leipzig und Dresden gewählte Personalrat bleibt über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt.
2
Bis dahin nimmt er die Geschäfte des Personalrats der Medizinischen Fakultät und des neu gebildeten Universitätsklinikums wahr.
3
Bis zum Ablauf dieser Amtszeit gilt die Medizinische Fakultät als selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1
SächsPersVG
.
4
Für diese Amtszeit findet § 32
SächsPersVG
auf das neu gebildete Universitätsklinikum keine Anwendung.

Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 3 Satz 2

" class="fussnote_link" href="#FNID_7">⁷
1.
Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig
a)
Institut für Anatomie
b)
Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin
c)
Abteilung für Sozialmedizin
d)
Institut für Biochemie
e)
Carl-Ludwig-Institut für Physiologie
f)
Institut für Rechtsmedizin
g)
Karl-Sudhoff-Institut für Geschichte der Medizin und Naturwissenschaften
h)
Institut für Medizinische Informatik, Statistik und Epidemiologie
i)
Institut für Medizinische Physik und Biophysik
j)
Paul-Flechsig-Institut für Hirnforschung
k)
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
l)
Institut für Klinische Pharmakologie.
2.
Einrichtungen der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden
a)
Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin
b)
Institut für Anatomie
c)
Institut für Physiologische Chemie
d)
Institut für Physiologie
e)
Institut für Geschichte der Medizin
f)
Institut für Immunologie
g)
Institut für Medizinische Informatik und Biometrie
h)
Institut für Klinische Pharmakologie
i)
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
j)
Institut für Rechtsmedizin
k)
Institut für Sport- und Rehabilitationsmedizin
1
§ 2 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 375, 376) durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,401), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012
(SächsGVBl. S. 568, 576), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2017
(SächsGVBl. S. 242, 263), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578), durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
2
§ 5 geändert durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,401) und durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
3
§ 6 geändert durch
Artikel 71 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 101)
4
§ 7 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 375, 376)
5
§ 9 geändert durch
Artikel 71 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 101) und durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 375, 376)
6
§ 11 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 375, 376), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012
(SächsGVBl. S. 568, 576), durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1087) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
7
Anlage geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 883) und durch
Verordnung vom 9. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 741)
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