G zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen
Vom 14. Dezember 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 14. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Gemeindeordnung

Die
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird wie folgt geändert:
1.
In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ angefügt.
2.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen; § 15 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.“
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,
wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt.“
3.
In § 17 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
4.
In § 18 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
5.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
6.
In § 20 Abs. 1 und 3 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
7.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
8.
In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
9.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
10.
In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
11.
In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
12.
§ 31 erhält folgende Fassung: „(1) Wählbar in den Gemeinderat ist, wer gemäß § 16 Abs. 1 wahlberechtigt zum Gemeinderat ist.
(2) Nicht wählbar ist,
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.“
13.
In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
14.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 7 werden in Satz 1 nach den Worten „Bürgern der Gemeinde“ die Worte „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ sowie in Satz 2 nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
b)
In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Worten „Bürger der Gemeinde“ die Worte „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
15.
In § 66 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ angefügt.
16.
In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.

Artikel 2 Änderung der Landkreisordnung

Die
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), wird wie folgt geändert:
1.
In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
2.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Kreisangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen; § 13 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.“
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,
wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt.“
3.
In § 15 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
4.
In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
5.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und einem ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
6.
In § 18 Abs. 1 und 3 werden nach dem Wort „Bürger“ jeweils die Worte „und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
7.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
8.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landkreises“ die Worte „und von nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Landkreises“ die Worte „und der Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
9.
In § 22 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
10.
In § 23 werden nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
11.
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürgern“ die Worte „und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
12.
§ 27 erhält folgende Fassung: „(1) Wählbar in den Kreisrat ist, wer gemäß § 14 Abs. 1 wahlberechtigt zum Kreisrat ist.
(2) Nicht wählbar ist,
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 2),
wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.“
13.
In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landkreises“ die Worte „und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
14.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 6 werden in Satz 1 nach den Worten „Bürgern des Landkreises“ die Worte „und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ sowie in Satz 2 nach dem Wort „Bürger“ die Worte „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.
b)
In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten „Bürger des Landkreises“ die Worte „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ eingefügt.

Artikel 3 Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG)
vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz 3 neu angefügt: „Ein Wahlberechtigter, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft hat, wird nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.“
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Wer nach Absatz 1 Satz 3 die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt, hat hierzu
eine Versicherung an Eides Statt über seine Staatsangehörigkeit abzugeben,
seinen gültigen Identitätsnachweis vorzulegen,
eine amtliche Bestätigung vorzulegen, daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat.
Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für inländische Wahlberechtigte.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 5 wird Absatz 5a neu eingefügt:
„(5a) Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und sich um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich zu den Unterlagen nach § 4 Abs. 4 eine Versicherung an Eides Statt abzugeben über seine letzte Anschrift in dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehöriger er ist (Herkunftsmitgliedsstaat), über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland und darüber, daß er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat. Sofern er nach § 17 des Sächsischen Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist, hat er ferner an Eides Statt zu versichern, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. § 7 Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 ist vom Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedsstaates zu verlangen, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedsstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder daß dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.“
b)
In Absatz 6 wird in Satz 2 folgender Halbsatz angefügt:
„; die Bewerbung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ist ferner zurückzuweisen, wenn er die Versicherung an Eides Statt nach Absatz 5a Satz 1 nicht abgegeben oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach Absatz 5a Satz 4 nicht vorgelegt hat.“
3.
In § 48 wird folgender Satz 2 neu angefügt: „§ 4 Abs. 4 Nr. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde der Hauptwohnsitz im Landkreis tritt.“
4.
In § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 am Anfang werden die Worte „den Nachweis des Wahlrechts,“ eingefügt.

Artikel 4

aufgehoben
¹

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 14. Dezember 1995
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident In Vertretung
Dr. Hans Geisler Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Der Staatsminister des Innern In Vertretung
Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz
1
Artikel 4 aufgehoben durch
Artikel 1 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168)
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