UKZuVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung
(UKZuVO)
Vom 16. Juni 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

Es wird verordnet aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Nr. 8 bis 11 und § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) in Verbindung mit
1.
§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
Wehrpflichtgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809),
2.
§ 16 Abs. 2 des
Zivildienstgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), in Verbindung mit Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1965 (BGBl. S. 531):

§ 1

Vorschlagsberechtigte Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
1.
für Wehrpflichtige, die im Dienst des Freistaates Sachsen stehen,
a)
die Ernennungs- und Einstellungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
b)
die obersten Dienstbehörden für die vom Ministerpräsidenten ernannten Beamten,
c)
das Staatsministerium der Justiz für die Bediensteten des Strafvollzugs, die Präsidenten der Bezirksgerichte, die Direktoren der Kreisgerichte Dresden/Stadt, Leipzig/Stadt, Chemnitz/Stadt und die Leiter der Staatsanwaltschaften je für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,
2.
für Wehrpflichtige, die im Dienst einer kreisangehörigen Gemeinde stehen, der Landkreis,
für Wehrpflichtige, die im Dienst eines Landkreises stehen, der Landkreis,
für Wehrpflichtige, die im Dienst einer Kreisfreien Stadt stehen, die Kreisfreie Stadt,
für Wehrpflichtige, die im Dienst der Landesdirektion Sachsen stehen, die Landesdirektion,
jedoch für die Bediensteten an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen der Schulträger,
3.
für Wehrpflichtige, die im Dienst einer anderen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder sonstigen Vereinigung stehen, die Aufsichtsbehörde,
für Wehrpflichtige, die im Dienst der Ländernotarkasse, der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen stehen, das Staatsministerium der Justiz,
4.
für Wehrpflichtige, die einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören oder im Zivilschutz tätig sind die Landkreise oder Kreisfreien Städte,
5.
für wehrpflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung
a)
das Staatsministerium des Innern für Architekten, die wichtige staatliche Baumaßnahmen planen, ausführen oder beaufsichtigen,
b)
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für amtlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, für Ingenieure, die wichtige staatliche Baumaßnahmen planen, ausführen oder beaufsichtigen,
c)
das Staatsministerium der Justiz für Notare und Rechtsanwälte,
d)
die Landkreise oder Kreisfreien Städte für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und sonstige im Gesundheitswesen tätige Wehrpflichtige,
e)
die Oberfinanzdirektion für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
6.
für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, sowie für öffentlich bestellte und beeidete Markscheider das Sächsische Oberbergamt,
7.
für Wehrpflichtige, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen, in der Binnenschiffahrt, bei Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar dazugehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
8.
für Wehrpflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr tätig sind, die nach dem
Personenbeförderungsgesetz
und dem
Güterkraftverkehrsgesetz
zuständige Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde,
9.
für Wehrpflichtige, die in den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus tätig sind, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
für Wehrpflichtige in der Forstwirtschaft der Staatsbetrieb Sachsenforst,
10.
in allen anderen Fällen der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt als untere Verwaltungsbehörde, jedoch
a)
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
b)
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für die öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen und die amtlich anerkannten Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
c)
die Landkreise oder Kreisfreien Städte für Wehrpflichtige, die in Unternehmen und Betrieben der gewerblichen Wirtschaft und in Energieversorgungsunternehmen und Raffinerien tätig sind, und für die öffentlich bestellten Sachverständigen,
d)
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für die im gewässerkundlichen Meßdienst und im Hochwassernachrichtendienst tätigen Wehrpflichtigen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
e)
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung für die im Dienst der Talsperren tätigen Wehrpflichtigen.
¹

§ 2

Der Beisitzer für den Ausschuss bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Staatsministerium des Innern, die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von der Landesdirektion Sachsen benannt.
²

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. Juni 1992
Für die Sächsische Staatsregierung:
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert
1
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2003
(SächsGVBl. S. 652, 653), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 440), durch
Artikel 10 der Verordnung vom 16. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 487, 489) und durch
Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 157, 158)
2
§ 2 neu gefasst durch
Artikel 10 der Verordnung vom 16. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 487, 489) und geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 157, 158)
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