Sächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz – SächsAGTPG)
Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Transplantationsgesetz
(Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz – SächsAGTPG)
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Vom 7. November 2005
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Juni 2018
Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Transplantationsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind:
1.
die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Sächsische Landesärztekammer für ihre Mitglieder sowie
3.
die Transplantationsbeauftragten nach § 2.
²
§ 2 Transplantationsbeauftragte
(1)
1
Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des
Transplantationsgesetzes
bestellen zum Transplantationsbeauftragten mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit mehrjähriger Berufserfahrung.
2
Zusätzlich können Angehörige des pflegerischen Dienstes mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zu Transplantationsbeauftragten bestellt werden; Krankenhäuser der Maximalversorgung sind hierzu verpflichtet.
3
Eine Vertretung der bestellten Transplantationsbeauftragten ist zu gewährleisten.
(2)
1
Die Krankenhausleitung benennt gegenüber der für den Freistaat Sachsen zuständigen regionalen Untergliederung der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO Region Ost) die von ihr bestellten Transplantationsbeauftragten einschließlich ihrer Qualifikation.
2
Jede Änderung der Bestellung ist unverzüglich mitzuteilen.
3
Die DSO Region Ost ist berechtigt und verpflichtet, die Namen der bestellten Transplantationsbeauftragten auf Anfrage an die Sächsische Landesärztekammer und an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weiterzugeben, wenn diese Stellen zum Thema Organspende mit den Transplantationsbeauftragten in Kontakt treten wollen.
(3) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, die Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere dadurch kontinuierlich zu unterstützen, dass sie
1.
ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt,
2.
sicherstellt, dass die Transplantationsbeauftragten zu allen für die Organspende relevanten Bereichen Zugang haben,
3.
ihnen regelmäßig fachspezifische Fortbildungen ermöglicht und die dafür anfallenden Kosten trägt,
4.
die Mitwirkung der Transplantationsbeauftragten im regionalen Fachbeirat der DSO Region Ost fördert und die dafür anfallenden Kosten trägt.
(4) Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören folgende Tätigkeiten:
1.
1
Die Transplantationsbeauftragten erfassen insbesondere,
a)
welche Todesfälle nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung eingetreten sind,
b)
ob die Verstorbenen am Lebensende unter intensivmedizinischen Bedingungen beatmet wurden oder nicht,
c)
ob absolute Kontraindikationen einer Organspende entgegenstanden,
d)
ob der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms festgestellt wurde oder warum dies nicht geschehen ist,
e)
ob die Verstorbenen als potentielle Organspender an die DSO Region Ost gemeldet wurden oder warum dies nicht geschehen ist,
f)
ob andere und wenn ja, welche Gründe einer Organspende entgegenstanden.
2
Dabei werden die Transplantationsbeauftragten von der DSO Region Ost unterstützt, die geeignetes Material für die Erfassung zur Verfügung stellt.
2.
Die Transplantationsbeauftragten berichten der Krankenhausleitung über den Stand der Organspende im eigenen Krankenhaus und beraten sie darüber.
3.
Die Transplantationsbeauftragten bilden sich regelmäßig für die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten fort.
4.
Die ärztlichen Transplantationsbeauftragten nehmen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestellung an einer von einer Landesärztekammer angebotenen curricularen Fortbildung für Transplantationsbeauftragte teil; diese Verpflichtung besteht nicht, soweit Transplantationsbeauftragte innerhalb von drei Jahren vor ihrer Bestellung an einer von einer Landesärztekammer angebotenen curricularen Fortbildung teilgenommen haben.
(5)
1
Der Umfang der Freistellung gemäß § 9b Absatz 1 Satz 4 des
Transplantationsgesetzes
richtet sich nach der Anzahl der Intensivbetten mit regulärem Beatmungsplatz im Entnahmekrankenhaus.
2
Unabhängig von der Freistellung für die Aufgaben im Entnahmekrankenhaus sind die Transplantationsbeauftragten für ihre Fortbildung und für eine Mitwirkung im regionalen Fachbeirat im Sinne von Absatz 3 Nummer 4 soweit freizustellen, dass sie regelmäßig an den speziell für Transplantationsbeauftragte angebotenen Veranstaltungen und an den Sitzungen des regionalen Fachbeirates teilnehmen können.
³
§ 3 Auskunftserteilung durch die Entnahmekrankenhäuser
(1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des
Transplantationsgesetzes
sind verpflichtet, der DSO Region Ost mindestens einmal jährlich die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 erfassten Angaben zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Verlangen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz berichten die Entnahmekrankenhäuser über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten.
⁴
§ 4 Errichtung der Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende
(1) Die Sächsische Landesärztekammer errichtet eine rechtlich unselbständige Kommission für gutachtliche Stellungnahmen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des
Transplantationsgesetzes
.
(2)
1
Die Kommission setzt sich zusammen aus
1.
einem ärztlichen Mitglied, das weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist,
2.
einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
3.
einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person
sowie je zwei stellvertretenden Mitgliedern.
2
Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes unterstehen, die oder der an der Entnahme oder an der Übertragung von Organen beteiligt ist.
(3)
1
Die Sächsische Landesärztekammer bestellt im Einvernehmen mit dem die Rechtsaufsicht über sie führenden Staatsministerium die Mitglieder der Kommission für die Dauer von vier Jahren (Amtsperiode).
2
Eine Wiederbestellung ist zulässig.
3
Die Sächsische Landesärztekammer kann die Mitglieder im Einvernehmen mit der in Satz 1 bezeichneten Behörde aus wichtigem Grund abberufen.
4
Sind dringende Anhaltspunkte für eine Abberufung gegeben, kann die Sächsische Landesärztekammer die Ausübung der Tätigkeit in der Kommission vorläufig untersagen.
5
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, rückt ein stellvertretendes Mitglied nach; für den Rest der Amtsperiode wird ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt.
6
Kommt das Einvernehmen nach Satz 1 oder 3 nicht zustande, entscheidet das die Rechtsaufsicht führende Staatsministerium.
(4)
1
Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig.
2
Sie unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
3
Sie sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeiten in der Kommission über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
⁵
§ 5 Verfahren der Kommission
(1)
1
Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag der sächsischen Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen und übertragen werden soll; ein Antrag in elektronischer Form ist nicht zulässig.
2
Der Antrag ist an die Sächsische Landesärztekammer zu richten.
3
Er ist nur wirksam, wenn er vor Eingang bei der Sächsischen Landesärztekammer auch von der Person, der das Organ entnommen werden soll, unterschrieben worden ist, oder wenn eine schriftliche Einverständniserklärung dieser Person vorliegt.
4
In dringenden Fällen kann vom Erfordernis des schriftlichen Antrages und der schriftlichen Einverständniserklärung abgesehen werden.
(2)
1
Die Kommission verhandelt mündlich in nichtöffentlicher Sitzung.
2
Sie soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und die Person, der das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören.
3
Die Betroffenen können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
4
Die Kommission kann Zeugen und Sachverständige anhören.
5
Soweit erforderlich sollen beeidigte Dolmetscher herangezogen werden.
(3)
1
Die Kommission berät nichtöffentlich und erstattet die gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung.
2
Die gutachtliche Stellungnahme ist zu begründen und der antragstellenden Einrichtung bekannt zu geben; bei einer der Lebendspende zustimmenden Stellungnahme kann von einer Begründung abgesehen werden.
3
Das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme soll auch den in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen zugeleitet werden.
(4) Die Sächsische Landesärztekammer erlässt für die Kommission eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen zur Einberufung und Leitung der Sitzungen, zur Verhandlungsfähigkeit und zur Entscheidungsfindung enthält.
(5) Die Sächsische Landesärztekammer erstattet dem die Rechtsaufsicht über sie führenden Staatsministerium jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Kommission.
§ 6 Kosten und Finanzierung der Kommission
(1)
1
Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit von der Sächsischen Landesärztekammer Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung nach der Reisekostenordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 2. Juli 2008, die zuletzt durch Satzung vom 10. November 2014 (Ärzteblatt Sachsen S. 500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die Reisekostenordnung kann bei der Sächsischen Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden, eingesehen werden.
2
Angehörte Zeugen und Sachverständige sowie hinzugezogene Dolmetscher haben Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Für die Tätigkeiten der Kommission erhebt die Sächsische Landesärztekammer nach ihrer Gebührenordnung vom 15. März 1994 (Ärzteblatt Sachsen S. 270), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juni 2017 (Ärzteblatt Sachsen S. 288), in der jeweils geltenden Fassung, Kosten (Gebühren und Auslagen) von der antragstellenden Einrichtung.
2
Dies gilt unabhängig davon, ob die beabsichtigte Organübertragung durchgeführt wird.
⁶
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Errichtung einer Kommission bei einer Lebendspende (KommTPGVO)
vom 14. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 8) außer Kraft.
3
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 7. November 2005
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
1
Überschrift geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011
(SächsGVBl. S. 655,656)
2
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011
(SächsGVBl. S. 655,656) und geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 284)
3
§ 2 neu gefasst durch
Gesetz vom 17. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 284)
4
§ 3 neu gefasst durch
Gesetz vom 17. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 284)
5
§ 4 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 284)
6
§ 6 geändert durch
Gesetz vom 17. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 284)
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