Subsidiaritätsvereinbarung
DE - Landesrecht Sachsen

Vereinbarung zwischen dem Sächsischen Landtag und der Sächsischen Staatsregierung über die Konsultation des Landtags im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung nach Artikel 6 bis 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union (Subsidiaritätsvereinbarung)

Vereinbarung zwischen dem Sächsischen Landtag und der Sächsischen Staatsregierung
über die Konsultation des Landtags im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung nach Artikel 6 bis 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union
(Subsidiaritätsvereinbarung)
Vom 20. April 2011
Im Hinblick auf
Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen
schließen
der Sächsische Landtag, vertreten durch den Präsidenten des Sächsischen Landtags
– im Folgenden „der Landtag“ –
und
die Sächsische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen
– im Folgenden „die Staatsregierung“ –
die nachfolgende Vereinbarung über die Konsultation des Landtags im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung nach Artikel 6 bis 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union.

I. Präambel

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 und dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu diesem Vertrag (SubsProt; ABl. EU 2007 Nr. C 306 S. 1, 150, ABl. EU 2008 Nr. C 111 S. 56 und ABl. EU 2009 Nr. C 290 S. 1) haben die Vertragsstaaten das als Subsidiaritätskontrolle bezeichnete Verfahren der Prüfung von EU-Gesetzentwürfen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt. Durch die Bezugnahme auf mehrere Kammern nationaler Parlamente in Artikel 6 bis 8 SubsProt ist dort die Beteiligung der deutschen Bundesländer an der Subsidiaritätskontrolle vorgesehen.
In der vorliegenden Vereinbarung wird das Verfahren im Freistaat Sachsen über die Unterrichtung und Unterstützung des Landtags in Angelegenheiten der Europäischen Union durch die Staatsregierung und zur Beteiligung des Landtags an der Subsidiaritätskontrolle zur Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch den Landtag festgelegt. Diese basiert auf Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen als Konkretisierung des Gedankens des interorganfreundlichen Verhaltens zwischen den Verfassungsorganen Landtag und Staatsregierung.

II. Verfahren

1.
Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag unverzüglich alle vom Bundesrat im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems umgedruckten Dokumente der Organe der Europäischen Union.
2.
Die Staatsregierung prüft die bei ihr eingegangenen Dokumente gemäß Ziffer 1 schnellstmöglich. Kommt sie dabei zu der vorläufigen Einschätzung, dass bei einem Rechtssetzungsvorhaben, welches nach ihrer Auffassung wesentlich in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landtags fällt und daher von grundsätzlicher Bedeutung ist, ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip in Betracht kommen könnte, so weist sie den Landtag unverzüglich ergänzend darauf hin. Dabei begründet sie ihre Auffassung. Sie unterrichtet den Landtag in diesen Fällen auch über den weiteren Fortgang des Verfahrens, bestehende Fristen und beabsichtigte Stellungnahmen der Staatsregierung.
3.
Die unter Ziffern 1 und 2 genannten Dokumente und Stellungnahmen werden dem Landtag an eine von ihm zu bestimmende Adresse elektronisch übermittelt. Zusammen mit der Übermittlung teilt die Staatsregierung Beginn und Ende der Acht-Wochen-Frist, den Beginn der Ausschussbefassung im Bundesrat sowie den voraussichtlichen Termin für die Befassung im Bundesrat mit, soweit sie ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sind.
4.
Federführend zuständig für die Übermittlung und die Mitteilungen nach den Ziffern 1 bis 3 ist das Staatsministerium der Justiz und für Europa, dem alle anderen Ressorts insoweit zuarbeiten.
5.
Die nach Ziffer 2 übermittelten Stellungnahmen der Staatsregierung überweist der Präsident des Landtags mit den zugehörigen Dokumenten an den zuständigen Ausschuss.
6.
Die Staatsregierung berücksichtigt ihr rechtzeitig zugegangene Stellungnahmen des Landtags oder des hierzu ermächtigten Ausschusses bei ihrer Meinungsbildung. Die Stellungnahmen sind an den Staatsminister der Justiz und für Europa zu richten, der sie innerhalb der Staatsregierung weiterleitet.
7.
Sofern der Landtag oder der hierzu ermächtigte Ausschuss zu einem Dokument eine Stellungnahme abgegeben hat, berichtet der Staatsminister der Justiz und für Europa ihm zu gegebener Zeit über das Ergebnis des weiteren Verfahrens und über die erfolgte Positionierung der Staatsregierung. Ist die Staatsregierung von der Stellungnahme des Landtags oder des Ausschusses abgewichen, so teilt sie die dafür maßgeblichen Gründe mit. Die Berichterstattung erfolgt auf dem unter Ziffer 3 geregelten Weg.
8.
Das Staatsministerium der Justiz und für Europa berichtet unabhängig von den Ziffern 1 bis 7 in halbjährlichem Abstand auf dem in Ziffer 3 genannten Weg über Entwicklungen der Europapolitik, die aus seiner Sicht für den Freistaat Sachsen von grundsätzlicher Bedeutung sind oder Relevanz für die Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips haben beziehungsweise gewinnen könnten. Dabei stellt es die möglichen Auswirkungen auf den Freistaat Sachsen und auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Landtags dar.

III. Schlussbestimmungen

1.
Landtag und Staatsregierung werden diese Vereinbarung im Geist interorganfreundlichen Verhaltens anwenden und auslegen.
2.
Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern des Landtags bezüglich der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden auf Antrag einer Fraktion im Präsidium beraten, Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern der Staatsregierung bezüglich der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung im Kabinett. Falls erforderlich, werden sie abschließend einer einvernehmlichen Lösung zwischen Landtag und Staatsregierung zugeführt.
3.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie ist im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
Dresden, den 20. April 2011
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
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