Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Gesetz
zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit
der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Vom 17. Januar 1992
Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Zustimmung zum Abkommen
1
Dem am 6. Juni 1991 unterzeichneten
Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
stimmt der Sächsische Landtag zu.
2
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 17. Januar 1992
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
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