Gesetz zum Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds
                            Gesetz  
    zum Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 27. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 6. September 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
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                            Dem zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen abgeschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. April 1995 wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Bei Kündigung des Staatsvertrages durch die Staatsregierung wird der dem Freistaat Sachsen zustehende Anteil am Stiftungsvermögen dem Stiftungsvermögen der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 17 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 27. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          In Vertretung 
          Dr. Hans Geisler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Soziales, Gesundheit und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst 
          Prof. Dr. Hans Joachim Meyer