SächsStatG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)

Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Vom 17. Mai 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

¹
§ 1
Grundsätze der amtlichen Statistik im Freistaat Sachsen
§ 2
Geltungsbereich
§ 3
Rechtsstellung und Aufgaben des Statistischen Landesamtes
§ 4
Erhebungsstellen
§ 5
Statistischer Beirat
§ 6
Landesstatistiken
§ 7
Statistiken im Verwaltungsvollzug
§ 8
Kommunalstatistiken
§ 9
Kommunale Statistikstellen
§ 10
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Landesstatistiken
§ 11
Erhebungen für besondere Zwecke
§ 12
Erhebungs- und Hilfsmerkmale
§ 13
Erhebungsvordrucke
§ 13a
Computergestützte Erhebungsverfahren
§ 14
Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
§ 15
Adreßdateien
§ 16
Erhebungsbeauftragte
§ 17
Auskunftspflicht
§ 18
Geheimhaltung
§ 19
Übermittlung von Einzelangaben
§ 20
Rechte der Befragten
§ 21
Strafvorschrift
§ 22
Bußgeldvorschrift
§ 23
Statistisches Informationssystem
§ 24
Verwaltungsvorschriften
§ 25
aufgehoben
§ 26
Inkrafttreten

§ 1 Grundsätze der amtlichen Statistik im Freistaat Sachsen

(1)
1
Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren.
2
Amtliche Statistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland orientierte Politik.
(2) Die amtliche Statistik gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze des Schutzes der Privatsphäre, der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, statistischen Geheimhaltung und frühestmöglichen Anonymisierung.
(3) Die für die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen umfaßt ergänzend zum
Bundesstatistikgesetz
:
1.
Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken),
2.
Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),
3.
Statistiken,
a)
die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen angeordnet werden,
b)
bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird,
(Landesstatistiken),
4.
Statistiken der Gemeinden, Landkreise und sonstiger kommunaler Körperschaften (Kommunalstatistiken),
5.
Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die aufgrund nichtstatistischer Rechtsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Behörden und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken.
(2)
1
Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen läßt.
2
Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.
(3) Die Durchführung von Statistiken umfaßt die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.

§ 3 Rechtsstellung und Aufgaben des Statistischen Landesamtes

(1)
1
Das Statistische Landesamt ist eine Landesbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern.
2
Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Staatsministerien durch.
(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,
1.
Statistiken nach § 2 durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften die Zuständigkeit nicht anders regeln,
2.
ein öffentlich zugängliches statistisches Informationssystem mit statistischen Daten zu betreiben sowie inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln,
3.
volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke aufzustellen und zu veröffentlichen,
4.
wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder oder im Benehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien vorzunehmen,
5.
auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,
6.
die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten, bei der statistischen Verwendung von Daten, der Planung automatisierter Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gewinnung statistischer Informationen sowie bei der Entwicklung und Anwendung von einheitlichen und vergleichbaren Schlüsselsystemen zu beraten und zu unterstützen,
7.
bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen,
8.
sonstige durch Rechtsvorschrift oder das fachlich zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern übertragene Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.

§ 4 Erhebungsstellen

(1)
1
Das Statistische Landesamt ist zentrale Erhebungsstelle für Statistiken nach § 2 Abs. 1.
2
Zur Durchführung einzelner Aufgaben dieser Statistiken können weitere Erhebungsstellen eingerichtet werden.
3
Sie sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen.
4
Die Fachaufsicht wird durch das Statistische Landesamt wahrgenommen.
(2)
1
Sind kommunale Statistikstellen (§ 9) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen.
2
Soweit kommunale Statistikstellen Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen, können diese die für die Durchführung der Statistiken erhobenen Daten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches und für diesen auswerten.
(3)
1
Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren.
2
Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 18) und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden.
3
Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.

§ 5 Statistischer Beirat

(1) Beim Statistischen Landesamt wird ein Statistischer Beirat gebildet.
(2)
1
Der Statistische Beirat berät das Statistische Landesamt in Grundsatzfragen.
2
Seine Aufgaben werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
(3)
1
Dem Statistischen Beirat gehören an der Präsident des Statistischen Landesamtes und je ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der Staatskanzlei als ständige Mitglieder sowie Vertreter der anderen Staatsministerien.
2
Der Statistische Beirat zieht zu seinen Beratungen Vertreter der kommunalen Landesverbände und sonstiger Verbände und Einrichtungen des Freistaates Sachsen hinzu, soweit deren Belange betroffen sind.
3
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
(4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten im Freistaat Sachsen sowie sonstige Statistiken, die als Landesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn
1.
die Ergebnisse der Landesstatistiken zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender, dem Freistaat Sachsen obliegender Aufgaben erforderlich sind und
2.
die Landesstatistiken nur einen begrenzten Personenkreis umfassen.
(3)
1
Bei der Anordnung von Landesstatistiken ist zu prüfen, ob die Statistik erforderlich ist, ob es einer Auskunftspflicht bedarf, ob der Schutz der Privatsphäre gewährleistet ist und ob der Arbeitsaufwand, den sie bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung betrauten Verwaltungsstellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht.
2
Die Prüfung soll sich auch auf die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale erstrecken.
(4) Keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird.
(5) Die Staatsregierung erstattet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahre 1994, einen Bericht über die nach Absatz 1 und Absatz 2 angeordneten Statistiken.
(6)
1
Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.
2
Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.
3
Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(7)
1
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden.
2
Die Staatsregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.
(8) Bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die Statistiken angeordnet werden, ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen.

§ 7 Statistiken im Verwaltungsvollzug

(1) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der jeweils übergeordneten öffentlichen Stelle dienen.
(2) Die statistische Aufbereitung von Statistiken im Verwaltungsvollzug der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Staatsministeriums und des Staatsministeriums des Innern ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden.
(3) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß dem Statistischen Landesamt solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund eines Landesgesetzes erhoben worden sind.
(4) Die Rechtsverordnung muß folgende Regelungen enthalten:
1.
Bezeichnung des Registers und der Datei,
2.
speichernde Stelle,
3.
Bezeichnung der an das Statistische Landesamt zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,
4.
den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
5.
Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.
(5) Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen.
²

§ 8 Kommunalstatistiken

(1)
1
Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommunalstatistiken durchführen.
2
Sie werden ermächtigt, Kommunalstatistiken durch Satzung anzuordnen; § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Kommunalstatistiken sind nur zulässig, wenn der Gemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Bei der Vorbereitung der Satzung sind der Sächsische Datenschutzbeauftragte und das Statistische Landesamt zu beteiligen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten für Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften entsprechend.

§ 9 Kommunale Statistikstellen

(1)
1
Kommunalstatistiken sind von der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Gemeinde (kommunale Statistikstelle) durchzuführen.
2
Diese muß räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit eigenem Personal ausgestattet sein, das während der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut ist.
(2)
1
Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.
2
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt.
(3) Der Bürgermeister legt die in der Gemeinde zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.
(4)
1
Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren.
2
Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 18) und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden.
3
Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle.
(5) Die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ist von der Gemeinde ortsüblich bekanntzugeben sowie dem Statistischen Landesamt, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten schriftlich anzuzeigen.
(6)
1
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinden angefallen sind, anonymisiert weitergegeben werden, soweit die Auswertungen der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde dienen und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen.
2
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
3
Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig.
4
Die Vorschriften über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 6) gilt dabei entsprechend.
(7) Für die Einrichtung von Statistikstellen bei Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 10 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Landesstatistiken

(1) Das Statistische Landesamt kann zur Vorbereitung und Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik
1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
1
Bei Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht.
2
Bei Landesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2.
3
Angaben nach Nummern 1 und 2 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Landesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung.
4
Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt.
(2) Das Statistische Landesamt kann auch zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
die Zweckmäßigkeit von Fragebogen und Erhebungsverfahren erproben.
1
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht.
2
Sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung und Erprobung.
3
Bei den Angaben nach Nummer 2 werden Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt getrennt und gesondert aufbewahrt.

§ 11 Erhebungen für besondere Zwecke

(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für die Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen der Staatsregierung oder eines Staatsministeriums dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
(2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
(3)
1
Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils in einer Stichprobe mit einem Auswahlsatz von höchstens 0,5 vom Hundert durchgeführt werden.
2
Sie werden von dem fachlich zuständigen Staatsministerium mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern angeordnet.
(4) Wiederholungsbefragungen sind auch zur Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahre nach der ersten Befragung zulässig.

§ 12 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Statistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt.
(2)
1
Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind.
2
Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen.
3
Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden.
(3)
1
Der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden.
2
Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
(4) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche.

§ 13 Erhebungsvordrucke

(1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragenden auszufüllen, so werden die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.
(2) Die Richtigkeit der Angaben wird durch Unterschrift bestätigt, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.
(3)
1
Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden.
2
Sie dürfen keine Fragen über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(4)
1
Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Landesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale werden auf den Erhebungsvordrucken angegeben.
2
Bei Statistiken ohne Auskunftspflicht ist auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.

§ 13a Computergestütze Erhebungsverfahren

(1) Landesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.
(2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
³

§ 14 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

(1)
1
Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
2
Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(2)
1
Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden.
2
Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.

§ 15 Adreßdateien

(1) Das Statistische Landesamt führt Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind
1.
bei der Vorbereitung von Landesstatistiken
a)
zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
b)
zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,
c)
zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
2.
bei Erhebung von Landesstatistiken für
a)
den Versand der Fragebogen,
b)
die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,
3.
bei der Aufbereitung von Landesstatistiken für
a)
die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
b)
statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,
c)
Hochrechnungen bei Stichproben,
d)
Auswertungen im Rahmen des statistischen Informationssystems.
(2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten verwendet werden:
1.
Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung und Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
2.
Rechtsform der Unternehmen,
3.
Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und Art der ausgeübten Tätigkeiten,
4.
Zahl der tätigen Personen,
5.
Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
6.
Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.
1
Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben.
2
Sie darf keinen Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.
(3) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennummern nach Absatz 2 Satz 2 werden gelöscht, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.
(4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.

§ 16 Erhebungsbeauftragte

(1)
1
Werden zur Durchführung einer Landes- oder Kommunalstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten.
2
Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen verwendet werden.
(2)
1
Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden.
2
Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 18 sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden.
3
Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(3)
1
Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstelle zu befolgen.
2
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bestellung von Erhebungsbeauftragten, insbesondere bei deren Benennung und Auswahl, mitzuwirken.

§ 17 Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle Verwaltungsstellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen verpflichtet.
(2)
1
Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen.
2
Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind.
3
Die Antwort wird, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei erteilt.
(3) Die Antworten sind in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.
(4)
1
Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden.
2
Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht auch, wenn die Antworten freiwillig erteilt werden.

§ 18 Geheimhaltung

(1)
1
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheimzuhalten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
2
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für
1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,
2.
Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
3.
Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.
(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

§ 19 Übermittlung von Einzelangaben

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik betrauten amtlichen Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.
(2) Das Statistische Landesamt darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.
(3)
1
Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln.
2
Kommunale Statistikstellen, die Einzelangaben nach Satz 1 erhalten haben, müssen unverzüglich Zeitpunkt, Art, Umfang und Verwendungszweck der Übermittlung aufzeichnen.
3
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden.
(6)
1
Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, werden vor der Übermittlung zur Geheimhaltung besonders verpflichtet, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind.
2
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des
Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 4), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.
3
Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des
Strafgesetzbuches
über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(7)
1
Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder auf Grund der Absätze 4 oder 5 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind.
2
In den Fällen des Absatzes 5 werden sie gelöscht, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist.
3
Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, wird durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.
(8)
1
Das Statistische Landesamt zeichnet die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4 und 5 nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Übermittlung auf.
2
Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(9) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 gelten für die Übermittlung von Daten aus kommunalen Statistikstellen entsprechend.

§ 20 Rechte der Befragten

(1) Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, hinaus schriftlich zu unterrichten über
1.
Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
3.
die bei der Durchführung verwendeten Erhebungs- und Hilfsmerkmale,
4.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
5.
die Geheimhaltung,
6.
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,
7.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern,
9.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.
(2) Die Rechte auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der
Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die spezifischen Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.

§ 21 Strafvorschrift

Wer Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken untereinander oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, um dadurch einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 22 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Landesstatistiken entgegen § 17 Abs. 1, 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist
1.
bei EG-, Bundes- oder Landesstatistiken das Statistische Landesamt,
2.
bei Kommunalstatistiken die Gemeinde oder die sonstige kommunale Körperschaft, die die Statistik angeordnet hat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird.

§ 23 Statistisches Informationssystem

Das Statistische Landesamt kann ein statistisches Informationssystem betreiben, dessen Aufgabe es ist, die Ergebnisse der amtlichen Statistik in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung zusammenzustellen und auszuwerten und für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

§ 24 Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern.

§ 25

aufgehoben

§ 26 Inkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 17. Mai 1993
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert
1
Inhaltsübersicht: § geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1999
(SächsGVBl. S. 49,51) und durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
2
§ 7 geändert durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
3
§ 13a eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1999
(SächsGVBl. S. 49,51)
4
§ 19 geändert durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
5
§ 20 neu gefasst durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
6
§ 22 geändert durch
Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 429)
7
§ 25 aufgehoben durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 171)
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