VO StR und SMWA zur Änderung von Verordnungen zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung von Verordnungen zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung von Verordnungen zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
Vom 2. März 2012
Es wird verordnet
1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
a)
§ 5 Abs. 4 Satz 5, § 9a Abs. 3 Satz 3 und § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) ge-ändert worden ist,
b)
§ 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5, § 45a Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1960), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272, 2276) geändert worden ist,
c)
§ 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist,
d)
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2444) geändert worden ist,
e)
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,
f)
§ 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 3, § 60a Abs. 4, § 67 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714, 2718) geändert worden ist,
g)
§ 9 Abs. 10 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden ist,
h)
§ 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3050) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aufgrund von
a)
§ 4 Satz 5, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz –
SächsStrG
) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) geändert worden ist
b)
§ 5 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz –
SächsVwOrgG
) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
c)
§ 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (
ÖPNVG
) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
d)
§ 18 Abs. 7 des Gesetzes über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz –
LSeilbG
) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136) geändert worden ist,
e)
Artikel 80 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz –
SächsVwNG
) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwOrgG, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
f)
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz –
SächsHKaG
) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales,
g)
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (
FördbankG
) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist,
h)
§ 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (
SächsIHKG
) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist:

Artikel 1 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz (
StrZuVO
) vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 31 § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 404), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz
(1) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG werden auf das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übertragen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 3 und § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 FStrG verbleiben abweichend von Absatz 1 beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Entscheidung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(3) Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde für Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG wird auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.“
3.
In § 2 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
4.
In § 3 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (
StraBeVerzVO
) vom 4. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 57), geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
3.
In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „, den zuständigen Straßenbauämtern und den Landesdirektionen“ durch die Wörter „und dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.

Artikel 3 Änderung der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben an Staats- und Bundesstraßen im Freistaat Sachsen (Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung –
SächsStrUIVO
) vom 2. April 2009 (SächsGVBl. S. 165), geändert durch Artikel 31 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 404) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 2 wird aufgehoben.
3.
§ 3 wird § 2.
4.
In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „Landesamt für Straßenbau“ durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau und Verkehr“, die Wörter „Landesamtes für Straßenbau“ durch die Wörter „Landesamtes für Straßenbau und Verkehr“ und die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.

Artikel 4 Änderung der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (
StrPrüfVO
) vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 94), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Leipzig“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
3.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
4.
In § 5 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt und nach dem Wort „Landesdirektion“ das Wort „Sachsen“ eingefügt sowie die Angabe „§ 47 Abs. 3 SächsStrG“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 2 SächsStrG“ ersetzt.
5.
In § 6 Abs. 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Leipzig“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
6.
In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
7.
In § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.

Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr

Die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV
) vom 15. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 587) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Räumliche Abgrenzung der Nahverkehrspläne
Die Nahverkehrspläne nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG gelten für folgende Gebiete:
1.
Im Nahverkehrsraum Vogtland für das Gebiet des Vogtlandkreises;
2.
im Nahverkehrsraum Chemnitz/Zwickau für die Gebiete der Kreisfreien Stadt Chemnitz, der Landkreise Mittelsachsen und Zwickau sowie des Erzgebirgskreises;
3.
im Nahverkehrsraum Leipzig für die Gebiete der Kreisfreien Stadt Leipzig, der Landkreise Leipzig und Nordsachsen;
4.
im Nahverkehrsraum Oberelbe für die Gebiete der Kreisfreien Stadt Dresden, der Landkreise Bautzen, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
5.
im Nahverkehrsraum Oberlausitz/Niederschlesien für die Landkreise Bautzen und Görlitz.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „sowie die Landesverkehrsgesellschaft“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „durch die Landesverkehrsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNVG getroffenen Entscheidungen sind zu beachten und die“ gestrichen.
c)
In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.

Artikel 6 Änderung der Eisenbahnplanfeststellungs-Zuständigkeitsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit in eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Eisenbahnplanfeststellungs-Zuständigkeitsverordnung –
EPlZuVO
) vom 29. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 642) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Landesdirektionen sind“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen ist“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Landesdirektionen sind“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen ist“ ersetzt.

Artikel 7 Änderung der Sächsischen Personenbeförderungszuständigkeitsverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts (Sächsische Personenbeförderungszuständigkeitsverordnung –
SächsPBefZuVO
) vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 415) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Die Landesdirektionen sind in ihrem jeweiligen Bereich“ werden durch die Wörter „Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist“ ersetzt.
bb)
In Nummer 8 wird die Angabe „.“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
cc)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9.
die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und O-Busunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Abs. 1a PBefG und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Abs. 1 PBefG.“
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die Landesdirektionen können die ihnen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „(1)“ wird gestrichen und die Wörter „und Arbeit“ werden durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „,“ durch die Angabe „.“ ersetzt.
cc)
Nummer 4 wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 8 Änderung der Verordnung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (
EKrGVollzVO
) vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1010), geändert durch Verordnung vom 7. November 2008 (SächsGVBl. S. 627) wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 werden die Wörter „Die Landesdirektionen sind“ durch die Wörter „Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist“ ersetzt.
2.
In § 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

In § 2 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (
ÖPNVFinVO
) vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 444) geändert worden ist, werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.

Artikel 10 Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung –
SächsSchiffVO
) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 26. August 2009 (SächsGVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.

Artikel 11 Änderung der Sächsischen Hafenverordnung

In § 4 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung –
SächsHafVO
) vom 25. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 315) wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.

Artikel 12 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (
LuftZuVO
) vom 23. August 2006 (SächsGVBl. S. 438, 491) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen
“.
b)
Die Wörter „Dem Regierungspräsidium Dresden“ werden durch die Wörter „Der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
c)
In Nummer 7 werden die Wörter „das Regierungspräsidium Dresden“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
d)
In Nummer 8 werden die Wörter „das Regierungspräsidium Dresden“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
e)
In Nummer 9 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
f)
Nummer 17 Satz 1 Buchst. g wird wie folgt gefasst:
„Nutzungsarten gemäß § 16 Abs. 1 LuftVO.“
g)
In Nummer 17 Satz 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde
Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG und Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ist für alle Flugplätze die Landesdirektion Sachsen.“

Artikel 13 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter (

SächsGGZuVO
)

Artikel 14 Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

Die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz –
SächsBBiGAVO
) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152, 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (SächsGVBl. S. 510), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Leipzig“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „Leipzig“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Leipzig“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
2.
§ 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
b)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Landesdirektion“ das Wort „Sachsen“ eingefügt und die Wörter „in deren Direktionsbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,“ werden gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
cc)
In Buchstabe e werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
dd)
Buchstabe g wird wie folgt geändert:
aaa)
In Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
bbb)
In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort „Soziales“ die Worte „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
in Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt und nach dem Wort „Kultus“ werden die Wörter „und Sport“ eingefügt.

Artikel 15 Änderung der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, technischen Verbraucherschutzes, Strahlenschutzrechts im Anwendungsbereich der Röntgenverordnung und des Sprengstoffrechts und über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen (Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung –
SächsArbSchZuVO
) vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 341), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.

Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMWA –
SMWAFördZuVO
) vom 20. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 37), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt und wird Buchstabe j gestrichen.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Die Regierungspräsidien sind“ werden durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen ist“ ersetzt.
bb)
Buchstabe q wird wie folgt gefasst:
„q)
Institutionelle Förderung der Verbraucherzentrale Sachsen e. V.“
cc)
Die Buchstaben r und s werden gestrichen.
3.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist für die Durchführung folgender Förderprogramme oder Fördermaßnahmen zuständig:
a)
Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,
b)
Förderung des kommunalen Straßen- und Brückenbaus,
c)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung des Radverkehrs aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (RL Radverkehr) vom 23. Juni 2009 (SächsABl. S. 1133) sowie
d)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (RL Verkehrsinfrastruktur) vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 171), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767).“

Artikel 17 Änderung der Verordnung über das Bescheinigungsverfahren nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz

§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Bescheinigungsverfahren nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (
SächsVOGBBerG
) vom 24. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 97) wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
b)
Das Wort „Regierungspräsidien“ wird durch das Wort „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 18 Änderung der Verordnung über energierechtliche Zuständigkeiten

Die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über energierechtliche Zuständigkeiten
vom 3. April 2006 (SächsGVBl. S. 118) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
In § 1 werden die Wörter „Die Regierungspräsidien sind“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen ist“ und das Wort „Enteignungsbehörden“ durch das Wort „Enteignungsbehörde“ ersetzt.
3.
In § 1 wird die Angabe „§§ 43 bis 45“ durch die Angabe „§§ 43 bis 45a“ ersetzt.

Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
vom 6. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 246), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst.
„§ 1
(1) Die Industrie- und Handelskammer Chemnitz mit Sitz in Chemnitz umfasst das Gebiet der Landkreise Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Vogtlandkreis, Zwickau sowie der Kreisfreien Stadt Chemnitz.
(2) Die Industrie- und Handelskammer Dresden mit Sitz in Dresden umfasst das Gebiet der Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie der Kreisfreien Stadt Dresden.
(3) Die Industrie- und Handelskammer Leipzig mit Sitz in Leipzig umfasst das Gebiet der Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig.“
2.
§ 1a wird aufgehoben.

Artikel 20 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (
SächsGewODVO
) vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 298), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Nr. 1 und 3 werden die Wörter „und Arbeit“ jeweils durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
“.
b)
Nach dem Wort „Landesdirektion“ wird das Wort „Sachsen“ eingefügt.
3.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden das Wort „Fachaufsichtsbehörden“ durch das Wort „Fachaufsichtsbehörde“ und die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
c)
In Satz 4 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.

Artikel 21 Änderung der Verordnung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen

§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (
SächsVgKVO
) vom 23. März 1999 (SächsGVBl. S. 214), die durch Verordnung vom 31. März 2004 (SächsGVBl. S. 135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Regierungspräsidium Leipzig“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „beim Regierungspräsidium Leipzig“ durch die Wörter „bei der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
c)
In Satz 4 werden die Wörter „dem Regierungspräsidium Leipzig“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „das Regierungspräsidium Leipzig“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
3.
In Absatz 4 werden die Wörter „vom Regierungspräsidium Leipzig“ durch die Wörter „von der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
4.
In Absatz 6 werden die Wörter „des Regierungspräsidiums Leipzig“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.

Artikel 22 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 417),
2.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs im Gebiet der Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida, Stollberg, Zwickauer Land sowie der Kreisfreien Städte Chemnitz und Zwickau auf den Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
vom 12. März 1999 (SächsGVBl. S. 155),
3.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs im Gebiet der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Muldentalkreis, Leipziger Land und Torgau-Oschatz sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig auf den Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
vom 12. März 1999 (SächsGVBl. S. 155),
4.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs im Gebiet der Landkreise Bautzen, Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis sowie der Kreisfreien Stadt Görlitz auf den Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
vom 30. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 612),
5.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs im Gebiet des Vogtlandkreises und der Kreisfreien Stadt Plauen auf den Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
vom 30. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 612),
6.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs im Gebiet der Landkreise Kamenz, Meißen, Riesa-Großenhain, Weißeritzkreis und Sächsische Schweiz sowie der Kreisfreien Städte Dresden und Hoyerswerda auf den Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
vom 10. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 354, 547),
7.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesseilbahngesetz (Seilbahn-Zuständigkeitsverordnung –
SeilbZuVO
) vom 8. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 93),
8.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (
SächsBliwaG DVO
) vom 23. März 1995 (SächsGVBl. S. 147),
9.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter (
GGZuVO
) vom 30. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 472), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 591).
Dresden, den 2. März 2012
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok
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