Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Gesetz
über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
erlassen als Artikel 2 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 –
HBG 2013/2014
)
Vom 13. Dezember 2012
§ 1 Staatsschuldbuch
(1)
1
Für den Freistaat Sachsen wird durch das Staatsministerium der Finanzen ein Staatsschuldbuch geführt.
2
Das Staatsschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.
(2)
1
Das Staatsschuldbuch dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten.
2
Es ist ein öffentliches Wertrechtsregister, in das Forderungen gegen den Freistaat Sachsen mit der Wirkung eingetragen werden, dass der Eingetragene gegenüber dem Freistaat Sachsen als der Berechtigte gilt.
§ 2 Inhalt des Staatsschuldbuches
(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen.
(2)
1
In Abteilung A werden die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes zu Buchschulden erklärten Geldforderungen gegen den Freistaat Sachsen als Sammel- oder Einzelschuldbuchforderungen eingetragen.
2
Das Staatsministerium der Finanzen kann weitere Abteilungen einrichten.
(3) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.
§ 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die §§ 6 bis 8 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (
Bundesschuldenwesengesetz
–
BSchuWG
) vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
Nummer | Stelle alt | Stelle neu |
---|---|---|
1. | des Bundes | der Freistaat Sachsen, |
2. | des Bundesschuldbuchs | das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen, |
3. | des Bundesministeriums der Finanzen | das Staatsministerium der Finanzen, |
4. | der Emission des Bundes | die Emission des Freistaates Sachsen, |
5. | der Bundeswertpapiere | die Wertpapiere des Freistaates Sachsen. |
§ 4 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 5 Übergangsvorschrift
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen behalten ihre Gültigkeit.
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