Gesetz Staatsschuldbuch
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen

Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
erlassen als Artikel 2 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 –
HBG 2013/2014
)
Vom 13. Dezember 2012

§ 1 Staatsschuldbuch

(1)
1
Für den Freistaat Sachsen wird durch das Staatsministerium der Finanzen ein Staatsschuldbuch geführt.
2
Das Staatsschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.
(2)
1
Das Staatsschuldbuch dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten.
2
Es ist ein öffentliches Wertrechtsregister, in das Forderungen gegen den Freistaat Sachsen mit der Wirkung eingetragen werden, dass der Eingetragene gegenüber dem Freistaat Sachsen als der Berechtigte gilt.

§ 2 Inhalt des Staatsschuldbuches

(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen.
(2)
1
In Abteilung A werden die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes zu Buchschulden erklärten Geldforderungen gegen den Freistaat Sachsen als Sammel- oder Einzelschuldbuchforderungen eingetragen.
2
Das Staatsministerium der Finanzen kann weitere Abteilungen einrichten.
(3) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.

§ 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die §§ 6 bis 8 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (
Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG
) vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
Vertretung
Nummer Stelle alt Stelle neu
1. des Bundes der Freistaat Sachsen,
2. des Bundesschuldbuchs das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen,
3. des Bundesministeriums der Finanzen das Staatsministerium der Finanzen,
4. der Emission des Bundes die Emission des Freistaates Sachsen,
5. der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Freistaates Sachsen.

§ 4 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 5 Übergangsvorschrift

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen behalten ihre Gültigkeit.
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