VwV-Spuckschutz
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung und den Einsatz von Spuckschutzhauben gemäß § 40 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Freistaates Sachsen (VwV-Spuckschutz)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung und den Einsatz von Spuckschutzhauben gemäß § 40 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Freistaates Sachsen (VwV-Spuckschutz)
Vom 30. April 2020
Auf der Grundlage von § 1 Satz 1 des
Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I. Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift regelt die Zulassung und den Einsatz von Spuckschutzhauben als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne von § 40 Absatz 3 des
Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes
vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) für mit polizeilichen Eingriffsmaßnahmen eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Freistaates Sachsen.

II. Zulassung

Der Einsatz von Spuckschutzhauben wird zum Schutz vor Infektionen und sonstigen Beeinträchtigungen durch Anspuckaktionen als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gemäß § 40 Absatz 3 Satz 2 des
Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes
zugelassen.

III. Einsatzvoraussetzungen

1.
Die Verwendung der Spuckschutzhaube ist ausschließlich zur Verhinderung von Spuckangriffen und nur dann zugelassen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen ein Spuckangriff zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere, wenn
a)
ein Spuckangriff bereits erfolgt ist,
b)
ein Spuckangriff angedroht wird oder
c)
das Verhalten des Angreifers einen Spuckangriff mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
2.
Der Einsatz einer Spuckschutzhaube ist gemäß § 41 Absatz 2 des
Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes
grundsätzlich anzudrohen.
3.
Die freie Luftzufuhr durch die Spuckschutzhaube ist jederzeit zu gewährleisten. Die betroffene Person ist durch die Einsatzkräfte sicher zu führen.
4.
Das Verhalten der betroffenen Person ist ständig zu beobachten, insbesondere die Atmung, Bewegung und Sprache.

IV. Abbruch und Beendigung der Maßnahme

1.
Die Zwangsmaßnahme ist sofort abzubrechen, wenn Auffälligkeiten in der Atmung, Bewegung oder Sprache der betroffenen Person auftreten. Erforderlichen Falles ist Erste Hilfe zu leisten.
2.
Die Zwangsmaßnahme ist zu beenden, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz der Spuckschutzhaube nicht mehr vorliegen.
3.
Bei Übergabe der betroffenen Person in einen neuen Verantwortungsbereich (zum Beispiel Dienststelle, Gewahrsam, Krankenhaus) sind die Voraussetzungen für den Einsatz der Spuckschutzhaube erneut zu prüfen.
4.
Gebrauchte Spuckschutzhauben sind über den Restmüll zu entsorgen.

V. Dokumentation

Der Einsatz der Spuckschutzhaube ist aktenkundig zu machen. Grund und Zeitraum der Maßnahme sind zu dokumentieren.

VI. Schulung

Die Anwendung der Spuckschutzhaube ist regelmäßig zu schulen.

VII. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 30. April 2020 in Kraft.
Dresden, den 30. April 2020
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
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