Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)
Gesetz
über Spielbanken und Online-Casinospiele im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)
¹
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag
Vom 26. Juni 2009
Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. März 2023
Abschnitt 1 Allgemeines
²
§ 1 Geltungsbereich und Ziele
(1) Dieses Gesetz gilt für Spielbanken und Online-Casinospiele.
(2) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
(3) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele stärkt und fördert der Freistaat Sachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben.
(4) Der Erlaubnisinhaber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
³
Abschnitt 2 Spielbanken
⁴
§ 2 Erlaubniserteilung
(1)
1
Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis.
2
Erlaubnisinhaber dürfen nur der Freistaat Sachsen oder ein Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, an dem ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Spielbankunternehmen).
3
Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
4
Im Freistaat Sachsen bestehen drei Spielbanken.
5
Wenn es der Erreichung der Ziele nach § 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, nicht zuwiderläuft, können bis zu zwei weitere Spielbanken erlaubt werden.
(2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn
1.
das vorzulegende Sozialkonzept den Anforderungen nach § 6 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
entspricht,
2.
die
§§ 8
,
8a
und 8c des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
beachtet werden,
3.
der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielbank notwendige Zuverlässigkeit aufweist,
4.
die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.
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§ 3 Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
(2)
1
Die Erlaubnis ist zu befristen.
2
Die Mindestdauer der Befristung beträgt bei erstmaliger und bei wiederholter Erteilung der Erlaubnis zehn Jahre.
3
Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden.
4
Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen
1.
die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
2.
die Spiele, die in der Spielbank veranstaltet werden dürfen,
3.
die Tageszeiten, zu denen die Spielbank geöffnet sein darf,
4.
die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.
(4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über
1.
die Beschränkung der Werbung,
2.
die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht, insbesondere durch die Anbringung von gut sicht- und lesbaren Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote,
3.
die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
4.
die Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
5.
die sonstigen Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.
⁶
§ 4 Widerruf der Erlaubnis
Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
der Spielbetrieb ohne Spielbankordnung mit der nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde,
3.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
4.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
5.
die Werbung nicht den Anforderungen nach § 5 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
entsprochen hat,
6.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
verletzt worden ist,
7.
ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.
⁷
§ 5 Teilnahme am Spiel
(1) Der Aufenthalt in einer Spielbank ist während des Spielbetriebs nur volljährigen und nicht gesperrten Personen gestattet.
(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet,
1.
die mit der Geschäftsführung des Erlaubnisinhabers oder eines Nebenbetriebs der Spielbank beauftragt sind,
2.
die Mitglieder von Organen oder Gremien des Erlaubnisinhabers sind,
3.
die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind,
4.
die mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe beauftragt sind.
(3)
1
Personen, die gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zu einer Spielbank im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagt wurde (Störer), können von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen werden.
2
Grund und Dauer des Ausschlusses sind der ausgeschlossenen Person bekannt zu geben.
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§ 6 (aufgehoben)
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§ 7 Spielersperre
Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.
1⁰
§ 8 Spielfreie Tage
An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zu halten:
1.
Karfreitag,
2.
Ostersonntag,
3.
Reformationstag,
4.
Buß- und Bettag,
5.
Volkstrauertag,
6.
Totensonntag,
7.
Heiligabend (24. Dezember),
8.
1. Weihnachtstag (25. Dezember).
§ 9 Zugangskontrolle
(1)
1
Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Durchführung einer Zugangskontrolle.
2
Diese kann aus einer persönlichen Identitätskontrolle oder einer gleichwertigen Alternative zur Ausweiskontrolle mit Datenabgleich bestehen.
3
Die im Rahmen der Zugangskontrolle erhobenen Daten sind mit den Daten aus dem spielformübergreifenden Sperrsystem abzugleichen.
(2) Auf die Datenerhebung ist in der Spielbank durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar hinzuweisen.
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§ 10 Videoaufzeichnung
(1)
1
Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Steueraufsicht hat der Erlaubnisinhaber sämtliche Räumlichkeiten des Spielgeschehens durch Videoaufzeichnungsanlagen zu überwachen.
2
Die Videoaufzeichnung darf auch zum Schutz vor Sachbeschädigung und zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erfolgen.
(2)
1
Die Videoaufzeichnungsanlage ist so zu installieren, dass alle Kassen-, Spiel- und Abrechnungsvorgänge überwacht werden können.
2
Auf die Videoaufzeichnung ist in der Spielbank deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3)
1
Die Videoaufzeichnung darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden
1.
von der Geschäftsführung des Spielbankunternehmens,
2.
von der Leitung der Spielbank und bei deren Abwesenheit von deren Vertretung,
3.
von den Personen, welche die Spielbank mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs beauftragt hat, und
4.
von den Bediensteten der Finanzverwaltung, welche für die Steueraufsicht zuständig sind, und von der Glücksspielaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
2
Der Glücksspielaufsicht und der Steueraufsicht sind jederzeit Einsicht in die Videoaufzeichnungen zu gewähren.
3
Soweit erforderlich, sind ihnen auf Anforderung die Aufzeichnungen an den Behördensitz zu übermitteln.
(4)
1
Die Videoaufzeichnungen sind einen Monat aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.
2
Sie sind unter Verschluss zu halten und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
¹2
§ 11 Spielbankordnung
(1)
1
Der Besuch einer Spielbank und der Spielbetrieb sind in einer Spielbankordnung zu regeln.
2
In dieser ist insbesondere zu bestimmen,
1.
zu welchen Tageszeiten und für welche Spiele die Spielbank geöffnet ist,
2.
ob und in welcher Höhe ein Entgelt für den Besuch der Spielbank erhoben wird,
3.
nach welchen Regeln in der Spielbank gespielt wird, insbesondere wie und in welcher Höhe die Spieleinsätze geleistet werden können und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden.
(2) Die Spielbankordnung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Spielbankordnung ist unverzüglich an Änderungen der Rechtslage anzupassen und zur erneuten Zustimmung vorzulegen.
(4)
1
Die Spielbankordnung ist deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen.
2
Alle sonstigen den Besuch der Spielbank und den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind in ausreichender Anzahl und deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.
¹3
§ 12 Spielbankabgabe
(1)
1
Für den Betrieb einer Spielbank ist an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten.
2
Diese beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank
1.
bis einschließlich 5 Millionen Euro 35 Prozent des Bruttospielertrags,
2.
für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags,
3.
für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 50 Prozent des Bruttospielertrags,
4.
für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags
der jeweiligen Spielbank.
3
Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank
1.
bis einschließlich 5 Millionen Euro 30 Prozent des Bruttospielertrags,
2.
für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 40 Prozent des Bruttospielertrags,
3.
für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags,
4.
für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 50 Prozent des Bruttospielertrags
der jeweiligen Spielbank.
(3) Bruttospielertrag ist
1.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen,
2.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.
(4) Nicht abgeholte Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von der Spielerin oder dem Spieler aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.
(5)
1
Falsche Spielmarken, Münzen und Geldscheine, Münzen und Geldscheine anderer Währungen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht.
2
Sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.
(6)
1
Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet.
2
Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.
(7) Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielbetriebs an dem jeweiligen Spieltag.
(8)
1
Die Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind.
2
Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Spielbankabgabe von den zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen.
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§ 13 Gewinnabgabe
(1)
1
Sofern es sich bei dem Erlaubnisinhaber um ein Spielbankunternehmen handelt, hat dieser neben der Spielbankabgabe nach § 12 eine Gewinnabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten.
2
Bemessungsgrundlage der Gewinnabgabe ist das nach dem
Handelsgesetzbuch
ermittelte Jahresergebnis des Spielbankunternehmens, bereinigt um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken.
3
Die Gewinnabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
(2)
1
Die Gewinnabgabe beträgt bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 750 000 Euro 50 Prozent davon.
2
Für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die Gewinnabgabe 85 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
¹5
§ 14 Zuwendungen, Tronc
1
Die in einer Spielbank beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine persönlichen Geschenke, Trinkgelder oder andere Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden.
2
Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).
¹6
§ 15 Abgabenrechtliche Pflichten
(1)
1
Getrennt für jede Spielbank sind Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen.
2
Insbesondere ist der erzielte Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen sowie die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen.
(2)
1
Die Spielbankabgabe ist jeweils für jede Spielbank spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden und zu entrichten.
2
In den Anmeldungen sind die Abgaben unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
3
Für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Zeitraum, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, ist eine Steueranmeldung einzureichen, in der die zu entrichtende Spielbankabgabe oder der Überschuss, der sich zugunsten der Spielbank ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 12 Absatz 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, berechnet ist (Steueranmeldung für das Kalenderjahr).
4
Die Steueranmeldung für das Kalenderjahr ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.
5
Ergibt sich nach dieser Steueranmeldung ein Überschuss zuungunsten der Spielbank, ist der Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung als Abschlusszahlung zu entrichten.
6
Ergibt sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet.
7
Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 12 Absatz 8 die Spielbankabgabe nach § 12 Absatz 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, welche durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind.
8
Die Steueranmeldungen sind von einer zur Vertretung des Erlaubnisinhabers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben.
(3)
1
Die Gewinnabgabe ist vom Spielbankunternehmen selbst zu berechnen und spätestens acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder des kürzeren Zeitraums, wenn der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden (Steueranmeldung).
2
Die Steueranmeldung ist von einer zur Vertretung berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben.
3
Die Gewinnabgabe ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten.
¹7
§ 16 Abgabenrechtliche Vorschriften
(1)
1
Die Spielbankabgabe und die Gewinnabgabe werden durch die Finanzämter verwaltet.
2
Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2)
1
Für die Spielbankabgabe und die Gewinnabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der
Abgabenordnung
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
2
Insbesondere können der Spielbetrieb sowie der Bruttospielertrag durch Bedienstete des Finanzamtes in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der
Abgabenordnung
in der Spielbank laufend überwacht werden.
(3)
1
Alle wesentlichen Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen sind in einem elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystem laufend zu erfassen und zu verwalten.
2
Alle Daten des elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystems sowie die Abrechnungen, Belege und Nachweise über die Geschäftsvorfälle sind entsprechend den §§ 140 und 145 bis 147 der
Abgabenordnung
aufzuzeichnen und aufzubewahren.
3
Die Vorschriften der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
(4)
1
Das Finanzamt ist zur Überwachung gemäß Absatz 2 Satz 2 berechtigt, die laufenden und die gespeicherten Daten der elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme einzusehen und auszuwerten.
2
Die Spielbank hat dem Finanzamt zur Steueraufsicht von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige, unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme zu ermöglichen.
(5) Das Finanzamt unterrichtet die nach § 30 Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Ausübung der Spielbankenaufsicht von Bedeutung ist.
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§ 17 Steuerbefreiung
Die Entrichtung der Spielbankabgabe und der Gewinnabgabe bewirken eine Steuerbefreiung von denjenigen Steuern, die der Gesetzgebung des Freistaates Sachsen unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.
¹9
§ 18 Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
1
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, einen Teil der Spielbankabgabe dieser Spielbank ohne Berücksichtigung der Ermäßigung nach § 12 Absatz 8 erhält.
2
Der Anteil der Gemeinde darf 15 Prozent nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.
2⁰
Abschnitt 3 Online-Casinospiele
2¹
§ 19 Erlaubniserteilung
(1)
1
Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne von § 3 Absatz 1a Satz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
darf nur erteilt werden:
1.
dem Freistaat Sachsen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, oder
2.
einem anderen Land, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der neben dem Freistaat Sachsen ausschließlich ein oder mehrere andere Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, sofern dies auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens im Sinne von § 22c Absatz 2 Satz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
erfolgt.
2
Der Erlaubnisbehörde ist bei einer gemeinschaftlichen Veranstaltung das abgeschlossene Verwaltungsabkommen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
vorzulegen, aus dem sich die Verantwortlichkeiten für das gemeinsame Angebot sowie die Aufteilung der Bruttospielerträge ergeben.
(2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Veranstalten von Online-Casinospielen weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn
1.
die
§§ 8a
und 8c des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
beachtet werden,
2.
der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung von Online-Casinospielen erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung von Online-Casinospielen ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird.
§ 19a Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu den technischen Anforderungen an die Veranstaltung von Online-Casinospielen zu treffen.
§ 20 Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
(2)
1
Die Erlaubnis ist zu befristen.
2
Die Mindestdauer der Befristung beträgt bei erstmaliger und bei wiederholter Erteilung der Erlaubnis zehn Jahre.
3
Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden.
4
Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Erlaubnis muss die Online-Casinospiele, die veranstaltet werden dürfen, bezeichnen.
(4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über
1.
die Beschränkung der Werbung,
2.
die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
3.
die Aufklärung über die durchschnittlichen Ausschüttungsquoten bei den verschiedenen Spielen, die Suchtrisiken der vom Erlaubnisinhaber angebotenen Glücksspiele sowie Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
4.
die Pflichten gegenüber der zuständigen Aufsicht,
5.
die sonstigen Pflichten, die bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen zu beachten sind,
6.
die zivilrechtliche Vereinbarung bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit anderen Ländern.
§ 21 Widerruf der Erlaubnis
Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
der Spielbetrieb ohne Online-Casinospielordnung mit der nach § 26 Absatz 2 erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen wurde,
3.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
4.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes, insbesondere nach den §§ 6 bis 6j des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
, trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
5.
die Werbung nicht den Anforderungen nach § 5 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
entsprochen hat,
6.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
verletzt worden ist,
7.
ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.
§ 22 Teilnahme am Spiel
(1) Minderjährigen und gesperrten Personen ist die Spielteilnahme an Online-Casinospielen untersagt.
(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet,
1.
die mit der Geschäftsführung des Erlaubnisinhabers beauftragt sind,
2.
die Mitglieder von Organen oder Gremien des Erlaubnisinhabers sind,
3.
die unmittelbar an der Spielausführung beteiligt sind,
4.
die unmittelbar an der Programmierung des Online-Casinospiels beteiligt sind oder waren,
5.
die mit der Aufsicht über das Online-Casinospiel beauftragt sind.
(3)
1
Die Unzulässigkeit des parallelen Spiels von Glücksspielen im Internet durch eine Spielerin oder einen Spieler gilt auch für das Spielen desselben Spiels.
2
Der Erlaubnisinhaber hat beides durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen.
3
Spielerinnen und Spielern darf nur ein Spiel zur selben Zeit angezeigt werden.
(4)
1
Ein Spiel darf nur infolge einer entsprechenden Erklärung der Spielerin oder des Spielers beginnen, die erst nach Beendigung des vorherigen Spiels abgegeben werden darf.
2
Unzulässig sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen einer Spielerin oder eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen.
(5)
1
Der Erlaubnisinhaber stellt den Spielerinnen und Spielern für jedes Spiel, das angeboten werden darf, die Spielregeln und den Gewinnplan zur Verfügung.
2
Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für die Spielerinnen und Spieler leicht verständlich beschrieben werden.
(6) Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und es müssen für jede Spielerin und jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden.
§ 23 Ausgestaltung der virtuellen Nachbildungen terrestrischer Bankhalterspiele
(1)
1
Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen.
2
Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig.
(2)
1
Ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern.
2
Ein Spiel beginnt mit der Erklärung im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 und endet mit der Anzeige des Ergebnisses.
§ 24 Ausgestaltung der Live-Übertragung terrestrischer Bankhalterspiele
(1)
1
Live-Übertragungen sind audiovisuelle oder visuelle Übertragungen
1.
eines terrestrisch durchgeführten Spiels in einer Spielbank mittels einer festen Installation oder
2.
eines Spiels mit Teilnahmemöglichkeit im Internet.
2
Vom Erlaubnisinhaber ist die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit für die Spielerinnen und Spieler sowie für die zuständige Behörde sicherzustellen.
(2)
1
Bei gemeinschaftlichem Veranstalten von Online-Casinospielen im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Spielerinnen und Spieler darüber zu informieren, dass zur Teilnahme an dem zu übertragenden Spiel personenbezogene Daten an die übrigen Veranstalter weitergegeben und von diesen verarbeitet werden.
2
Diese Daten sind von den Veranstaltern drei Monate aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.
(3)
1
Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen.
2
Die Umrechnung von Geldbeträgen ist nur in Jetons oder Spielplaques der übertragenden Spielbank zulässig.
§ 25 Spielersperre
Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.
§ 26 Online-Casinospielordnung
(1) Die Spiele, die Spielregeln und der Gewinnplan im Sinne des § 22 Absatz 5 sind in einer Online-Casinospielordnung zu regeln.
(2) Die Online-Casinospielordnung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Online-Casinospielordnung ist unverzüglich an Änderungen der Rechtslage anzupassen und zur erneuten Zustimmung vorzulegen.
§ 27 Online-Casinospielsteuer
(1) Online-Casinospiele im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
unterliegen der Online-Casinospielsteuer, wenn der nach § 6a Absatz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
registrierte Wohnsitz der Spielerin oder des Spielers bei Abschluss des Spielvertrags im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt.
(2)
1
Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem jährlichen Bruttospielertrag aus der Veranstaltung der Online-Casinospiele; § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
2
Sie entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Online-Casinospiele durchgeführt worden sind.
3
Ein Online-Casinospiel ist durchgeführt, wenn der Gewinn- oder Verlustfall festgestellt wurde.
4
Die Online-Casinospielsteuer ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch die Veranstaltung der Online-Casinospiele im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedingt sind; § 12 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 28 Abgabenrechtliche Pflichten
(1) Zusätzlich zu den im
Glücksspielstaatsvertrag 2021
geregelten Aufzeichnungspflichten sind die Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel, insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder eigenständig über Endgeräte genutzt werden können, aufzuzeichnen.
(2) Für die Anmeldung und Entrichtung der Online-Casinospielsteuer gilt § 15 Absatz 2 entsprechend.
§ 29 Abgabenrechtliche Vorschriften
(1) § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Das Finanzamt darf ihm bei der Verwaltung der Online-Casinospielsteuer bekannt gewordene Daten gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.
Abschnitt 4 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen
2²
§ 30 Aufsicht
(1)
1
Die Spielbanken und die Online-Casinospiele unterliegen der staatlichen Aufsicht.
2
Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie alle sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank und des Online-Casinospiels geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
, dieses Gesetzes sowie die in der Spielbankordnung, der Spielbankerlaubnis, der Online-Casinospielordnung und der Online-Casinospielerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen.
2
Sie ist insbesondere berechtigt,
1.
den gesamten Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,
2.
alle dem Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank oder zu dem Online-Casinospiel einzusehen,
3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels zu verlangen,
4.
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Erlaubnisinhabers teilzunehmen,
5.
aus wichtigem Grund die Abberufung der für die Spielbank oder das Online-Casinospiel verantwortlichen Personen zu verlangen.
3
Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde die sich aus § 9 Absatz 2a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
ergebenden Befugnisse zu.
(3) Innerhalb von acht Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres ist der Aufsichtsbehörde der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss nebst deren oder dessen Prüfungsbericht und einem Lagebericht vorzulegen.
(4)
1
Aufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen, die zugleich für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Absatz 1 zuständig ist.
2
Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
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§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet § 28a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt oder
2.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3)
1
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2
§ 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.
²4
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes
, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
²5
1
Überschrift geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
2
Überschrift Abschnitt 1 eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
3
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
4
Überschrift Abschnitt 2 eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
5
§ 2 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270, 272),
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 639) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
6
§ 3 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
7
§ 4 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
8
§ 5 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270, 272) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
9
§ 6 aufgehoben durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270, 272)
10
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
11
§ 9 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270, 272) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
12
§ 10 eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
13
Bisheriger § 10 wird § 11 durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
14
Bisheriger § 11, geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270, 272) und
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 650), wird § 12 und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
15
§ 13 eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
16
Bisheriger § 12 wird § 14 durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
17
Bisheriger § 13 wird § 15 und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
18
Bisheriger § 14, geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270, 272) wird § 16 und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
19
Bisheriger § 15 wird § 17 und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
20
Bisheriger § 16 wird § 18 und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
21
Abschnitt 3 inklusive §§ 19 bis 29 eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
22
Überschrift Abschnitt 4 eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
23
Bisheriger § 17, geändert durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 140), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270, 272) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 650), wird § 30 und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
24
§ 31 eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
25
Bisheriger § 18 wird § 32 und neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023
(SächsGVBl. S. 74)
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