Verordnung der Landesdirektion Sachsen über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in Zwickau (Sperrbezirksverordnung Zwickau)
Verordnung der Landesdirektion Sachsen über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in Zwickau (Sperrbezirksverordnung Zwickau)
Vom 5. November 2019
Aufgrund von Artikel 297 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1)
1
Prostitution im Sinne dieser Verordnung ist die Erbringung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt.
2
Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.
3
Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.
4
Prostituierte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen.
5
Anbahnung ist die unmittelbare Werbung oder Vermittlung der sexuellen Dienstleistung.
(2) Prostitution im Sinne des Absatzes 1 umfasst insbesondere Straßenprostitution, Prostitution in ortsfesten Einrichtungen aller Art (unter anderem Wohnungs- und Bordellprostitution) sowie Prostitution in mobilen Einrichtungen (zum Beispiel Prostitutionsfahrzeuge).
a)
1
Straßenprostitution ist die Anbahnung und das Nachgehen der Prostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können.
2
Hiervon umfasst sind beispielsweise Verkehrsmittel und deren Haltestellen, Parkanlagen, Gärten, Höfe, Hauseingänge, Treppenhäuser, Bedürfnisanstalten, Brücken, Ruinen, Durchgänge sowie Unterführungen, soweit diese Örtlichkeiten öffentlich sind oder von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder Anlagen eingesehen werden können.
b)
Bordellprostitution umfasst die Prostitution und deren Anbahnung in Prostituiertenwohnheimen, Prostituiertenunterkünften und sonstigen überwiegend von mehreren Prostituierten genutzten Gebäuden, Gebäudeteilen und Einrichtungen sowie vergleichbare Erscheinungsformen, wie zum Beispiel sogenannte Massagesalons, in denen auch sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden.
c)
Wohnungsprostitution ist die Prostitution und deren Anbahnung in der von einer oder mehreren Prostituierten überwiegend zum Wohnen genutzten Wohnung sowie vergleichbare Erscheinungsformen.
d)
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen.
§ 2 Sperrbezirke
In der Stadt Zwickau ist jede Form der Prostitution und deren Anbahnung im Freien, in ortsfesten oder beweglichen Einrichtungen aller Art innerhalb der wie folgt begrenzten Gebiete verboten (Sperrbezirke):
1.
Stadtzentrum
Gesamter Bereich innerhalb des Gebietes entlang der Zwickauer Mulde von der Eckersbacher Brücke bis zur Reinsdorfer Industriebahn, entlang der Reinsdorfer Industriebahn bis zur Planitzer Straße, entlang der Planitzer Straße bis zur Kreuzung mit der Eisenbahnlinie zwischen Zwickau-Hauptbahnhof und Haltepunkt Zwickau-Schedewitz, entlang dieser Eisenbahnlinie bis zur östlichen Gebäudemauer des Hauptbahnhofes, entlang der östlichen Gebäudemauer des Hauptbahnhofes bis zur Eisenbahnlinie zwischen Zwickau-Hauptbahnhof und Haltepunkt Zwickau-Pölbitz, entlang dieser Eisenbahnlinie bis zur Kreuzung mit der Werdauer Straße, die Werdauer Straße bis zur Hausnummer 38 A, östlich der Werdauer Straße 38 A bis zur Carolastraße 34, nördlich der Carolastraße 34 und der Konradstraße 14 und der Crimmitschauer Straße 15 bis zur Crimmitschauer Straße, Crimmitschauer Straße bis zur Kolpingstraße, die Kolpingstraße bis zur Eckersbacher Brücke.
2.
Wohngebiet Eckersbach
Gesamter Bereich innerhalb des Gebietes entlang der Scheffelstraße, Amseltal, Trillerplatz, Mülsener Straße bis zur Paul-Fleming-Straße, entlang der Paul-Fleming-Straße bis zur Karl-Marx-Straße, entlang der Karl-Marx-Straße bis zur Ernst-Thälmann-Straße, entlang der Ernst-Thälmann-Straße bis zur Auerbacher Straße, entlang der Auerbacher Straße bis zur Thurmer Straße, entlang der Thurmer Straße bis zur Uferstraße, entlang der Uferstraße bis zur Erlmühlenstraße, entlang der Erlmühlenstraße bis zur Scheffelstraße.
3.
Wohngebiet Planitz
Gesamter Bereich innerhalb des Gebietes entlang der Neuplanitzer Straße bis zum Stenner Marktsteig, entlang des Stenner Marktsteig bis zum Verbindungsweg zur Jablonecer Straße, entlang des Verbindungsweges bis zur Jablonecer Straße, entlang der Jablonecer Straße bis zur Dortmunder Straße, entlang der Dortmunder Straße bis zur Zaanstader Straße, entlang der Zaanstader Straße bis zum Findeisenweg, entlang des Findeisenweges bis zur Rudolf-Breitscheid-Straße, entlang der Rudolf-Breitscheid-Straße bis zur Adam-Ries-Straße, entlang der Adam-Ries-Straße bis zur Beethovenstraße, entlang der Beethovenstraße bis zur Kantstraße, entlang der Kantstraße bis zur Inneren Zwickauer Straße, entlang der Inneren Zwickauer Straße bis zur Hausnummer 8 G, weiter entlang des Marktsteiges bis zur Kreuzung mit der Straßenbahntrasse nach Neuplanitz, entlang der Straßenbahntrasse nach Neuplanitz bis zur Erich-Mühsam-Straße (einschließlich Hausnummern 78, 80, 82, 84, 86, 88, 90, 92),entlang der Erich-Mühsam-Straße zur Neuplanitzer Straße.
4.
Wohngebiet Marienthal
Gesamter Bereich innerhalb des Gebietes entlang der Waldstraße bis zur Heinrich-Braun-Straße, entlang der Heinrich-Braun-Straße bis zum Ahornweg, entlang des Ahornweges bis zur Werdauer Straße, entlang der Werdauer Straße bis zur Mommsenstraße, entlang der Mommsenstraße bis zur Windbergstraße, entlang der Windbergstraße bis zur Julius-Seifert-Straße, entlang der Julius-Seifert-Straße bis zur Döhnerstraße, entlang der Döhnerstraße bis zur Antonstraße, entlang der Antonstraße bis zur Marienthaler Straße, entlang der Marienthaler Straße bis zur Karl-Keil-Straße, entlang der Karl-Keil-Straße bis zur Waldstraße.
§ 3 Abgrenzung des Sperrbezirkes und kartografische Darstellung
(1)
1
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gehören die aufgeführten Straßen, Wege, Anlagen und Plätze zu den Sperrbezirken, soweit sie diese begrenzen.
2
Das gleiche gilt für die außerhalb der Sperrbezirke liegenden Grundstücke, die an die aufgeführten Straßen, Wege, Anlagen oder Plätze angrenzen oder über sie mittelbar erschlossen werden.
3
Grundstücke werden über diejenigen Straßen, Wege, Anlagen und Plätze mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf oder sie im Wege der mittelbaren Erschließung einsehbar sind.
(2)
1
Die Sperrbezirke nach § 2 sind in einer Karte im Maßstab von 1:25 000 als rot unterlegte Fläche dargestellt.
2
Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
3
Bei Abweichungen der bildlichen Darstellung von der verbalen Grenzbeschreibung bleibt die verbale Grenzbeschreibung maßgebend.
(3) Diese Verordnung ist eine Woche nach Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bei der Landesdirektion Sachsen in deren Dienststelle Leipzig sowie bei der Stadt Zwickau dauerhaft zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niedergelegt:
–
Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
–
Stadt Zwickau, Ordnungsamt, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau.
§ 4 Übriges Stadtgebiet
Im übrigen Stadtgebiet der Stadt Zwickau ist es verboten, der Straßenprostitution nachzugehen oder diese anzubahnen.
§ 5 Zuwiderhandlungen
(1)
1
Nach § 120 Absatz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, kann mit Geldbuße belegt werden, wer einem durch die §§ 1 bis 10 dieser Verordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.
2
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.
(2) Die §§ 184f und 184g des
Strafgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über das Verbot der Prostitution zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Zwickau
vom 5. November 1997 (SächsGVBl. S. 651), die zuletzt durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, außer Kraft.
Chemnitz, den 5. November 2019
Landesdirektion Sachsen Gökelmann Präsident
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