Verordnung der Landesdirektion Sachsen über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Stadt Plauen (Sperrbezirksverordnung für Plauen – SperrbezirksVO Plauen)
Verordnung der Landesdirektion Sachsen über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Stadt Plauen (Sperrbezirksverordnung für Plauen – SperrbezirksVO Plauen)
Vom 13. Februar 2020
Aufgrund von Artikel 297 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1)
1
Prostitution im Sinne dieser Verordnung ist die Erbringung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt.
2
Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.
3
Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.
4
Prostituierte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen.
5
Anbahnung ist die unmittelbare Werbung oder Vermittlung der sexuellen Dienstleistung.
(2) Prostitution im Sinne des Absatzes 1 umfasst insbesondere Straßenprostitution, Prostitution in ortsfesten Einrichtungen aller Art (unter anderem Wohnungs- und Bordellprostitution) sowie Prostitution in mobilen Einrichtungen (zum Beispiel Prostitutionsfahrzeuge).
a)
1
Straßenprostitution ist die Anbahnung und das Nachgehen der Prostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können.
2
Hiervon umfasst sind beispielsweise Verkehrsmittel und deren Haltestellen, Parkanlagen, Gärten, Höfe, Hauseingänge, Treppenhäuser, Bedürfnisanstalten, Brücken, Ruinen, Durchgänge sowie Unterführungen, soweit diese Örtlichkeiten öffentlich sind oder von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder Anlagen eingesehen werden können.
b)
Bordellprostitution umfasst die Prostitution und deren Anbahnung in Prostituiertenwohnheimen, Prostituiertenunterkünften und sonstigen überwiegend von mehreren Prostituierten genutzten Gebäuden, Gebäudeteilen und Einrichtungen sowie vergleichbare Erscheinungsformen, wie zum Beispiel sogenannte Massagesalons, in denen auch sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden.
c)
Wohnungsprostitution ist die Prostitution und deren Anbahnung in der von einer oder mehreren Prostituierten überwiegend zum Wohnen genutzten Wohnung sowie vergleichbare Erscheinungsformen.
d)
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
§ 2 Sperrbezirk
In der Stadt Plauen ist jede Form der Prostitution und deren Anbahnung im Freien, in ortsfesten oder beweglichen Einrichtungen aller Art innerhalb des wie folgt begrenzten Gebietes verboten (Sperrbezirk):
Gesamtes Gebiet innerhalb des Stadtringes entlang der Martin-Luther-Straße von Einmündung Reißiger Straße bis Einmündung Pausaer Straße, die Pausaer Straße bis Einmündung Bahnhofstraße, weiter die gesamte Friedensstraße bis Einmündung Richard-Hofmann-Straße, im weiterem Verlauf Dittrichplatz bis Einmündung Siegener Straße, weiter die Trockentalstraße bis Einmündung Böhlerstraße, die Böhlerstraße bis Einmündung Hofer Straße, die Hofer Straße bis Einmündung Syrastraße (Neue Elsterbrücke), weiter im Verlauf die Reichenbacher Straße bis Einmündung Stresemannstraße, die Stresemannstraße bis Einmündung Hammerstraße, die Hammerstraße bis Einmündung Reißiger Straße, die Reißiger Straße bis Einmündung in die Martin-Luther-Straße.
§ 3 Abgrenzung des Sperrbezirkes und kartografische Darstellung
(1)
1
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gehören die aufgeführten Straßen, Wege, Anlagen und Plätze zu den Sperrbezirken, soweit sie diese begrenzen.
2
Das gleiche gilt für die außerhalb der Sperrbezirke liegenden Grundstücke, die an die aufgeführten Straßen, Wege, Anlagen oder Plätze angrenzen oder über sie mittelbar erschlossen werden.
3
Grundstücke werden über diejenigen Straßen, Wege, Anlagen und Plätze mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf oder sie im Wege der mittelbaren Erschließung einsehbar sind.
(2)
1
Die Grenzen des Sperrbezirkes nach § 2 sind in einer Karte im Maßstab von 1:20 000 als rot unterlegte Grenzlinie eingetragen.
2
Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
3
Bei Abweichungen der bildlichen Darstellung von der verbalen Grenzbeschreibung bleibt die verbale Grenzbeschreibung maßgebend.
(3) Diese Verordnung ist eine Woche nach Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bei der Landesdirektion Sachsen in deren Dienststelle Leipzig sowie bei der Stadt Plauen dauerhaft zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niedergelegt:
–
Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
–
Stadt Plauen, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten/gemeindlicher Vollzugsdienst, Unterer Graben 1, 08523 Plauen.
§ 4 Übriges Stadtgebiet
Im übrigen Stadtgebiet der Stadt Plauen ist es verboten, der Straßenprostitution nachzugehen oder diese anzubahnen.
§ 5 Zuwiderhandlungen
(1)
1
Nach § 120 Absatz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, kann mit Geldbuße belegt werden, wer einem durch die §§ 2 und 4 dieser Verordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.
2
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.
(2) Die §§ 184f und 184g des
Strafgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über das Verbot der Prostitution zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Plauen
vom 6. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 371), die zuletzt durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, außer Kraft.
Chemnitz, den 13. Februar 2020
Landesdirektion Sachsen In Vertretung Bürkel Vizepräsident
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