Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO)
                            Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 1. September 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Jahresabschlussprüfung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Sparkasse nach § 340k des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfung in besonderen Fällen
                            (1) Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertpapierhandelsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            WpHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditwesengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Kosten der Prüfung nach § 2 trägt die Sparkasse.