Gesetz über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (SächsWoFZustG)
                            Gesetz  
    über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsWoFZustG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 6. Oktober 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021
                            Der Sächsische Landtag hat am 18. September 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Stellen zur Durchführung des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            WoFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893), sind die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist eine solche Stadt oder Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung, die Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung ist, befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsicht
                            Die Aufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 führen die Rechtsaufsichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ermächtigungsübertragung
                            Die der Staatsregierung durch § 9 Abs. 3 sowie § 19 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            WoFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für das Wohnungswesen zuständige Staatsministerium für Regionalentwicklung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 6. Oktober 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
            Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
            Stanislaw Tillich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
            Markus Ulbig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12 der Verordnung vom 12. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 517)