Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
                            Gesetz  
    zum Staatsvertrag über die Errichtung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Stiftung für das sorbische Volk“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 12. November 1998 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
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                            Dem am 28. August 1998 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt und der Tag, an dem er nach seinem Artikel 13 Abs. 1 außer Kraft tritt, sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 9. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst 
          Prof. Dr. Hans Joachim Meyer