Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“
                            Gesetz 
über die Errichtung eines Sondervermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Kommunaler Strukturfonds“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweites Gesetz 
zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2021
§ 1 Errichtung des Fonds
                            Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen Strukturfonds“ als Sondervermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
                            Zweck des Fonds ist der Ausgleich von Finanzkraftverschiebungen zwischen den einzelnen Kommunen infolge von Strukturanpassungen des Sächsischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzausgleichsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab dem Jahr 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stellung im Rechtsverkehr
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzierung und Verwaltung des Fonds
                            (1) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wirtschaftsplan
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Jahresrechnung
                            (1) Das Staatministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Auflösung des Fonds
                            Hiermit wird der Kommunale Strukturfonds mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Außerkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 411)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 411)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 411)