Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren
Gesetz
zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren
Vom 18. April 1995
Der Sächsische Landtag hat am 23. März 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
1
Dem am 29. August 1994 in Potsdam unterzeichneten
Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt.
2
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
1
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 18. April 1995
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
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