Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Durchführung von statistischen Erhebungen an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen (Sächsische Schulstatistikverordnung – SächsSchulStatVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Durchführung von statistischen Erhebungen an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen
(Sächsische Schulstatistikverordnung – SächsSchulStatVO)
Vom 22. August 2018
Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Februar 2024
Auf Grund des § 63b Absatz 4 sowie 5 Satz 3 und 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 75 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
§ 1 Erhebungsbereiche
(1) Zur Durchführung der jährlichen statistischen Erhebungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und freier Trägerschaft nach § 63b Absatz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
(Schulstatistik) werden Daten erhoben:
1.
zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht nach Abschnitt 1 der Anlage 1,
2.
zu Schülerinnen und Schülern nach Abschnitt 2 der Anlage 1,
3.
zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen nach Abschnitt 3 der Anlage 1,
4.
zu Schulpartnerschaften sowie
5.
zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 4 der Anlage 1.
(2) Die statistischen Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden als Landesstatistik, diejenigen nach Absatz 1 Nummer 5 als Bundesstatistik vom Statistischen Landesamt geführt.
(3) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 5 befragt die Schule die Eltern, ob und in welchem Rahmen ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung nach dem
Gesetz über Kindertagesbetreuung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einem Betreuungsangebot nach § 16 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
betreut wird.
¹
§ 2 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind:
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse und Internetadresse der Schule,
2.
Rechtsstatus der Schule,
3.
Schulträger,
4.
Anrede, Name und dienstliche Telefonnummer der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie
5.
Schulart der Schule und Dienststellenschlüssel.
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§ 3 Periodizität, Stichtag und Auskunftspflicht
(1) Die Schulstatistik wird schuljährlich durchgeführt.
(2) Der Stichtag für die Erhebung nach § 1 Absatz 2 erster Teilsatz wird für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft, für die Schulen in freier Trägerschaft und für die Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus jährlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(3) Berichtszeitraum für die Erhebung von Unterrichtsdaten der Schulstatistik ist die Kalenderwoche, in die der Stichtag fällt, und für ausgewählte Merkmale (zum Beispiel Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen) das jeweils zurückliegende Schuljahr.
(4) Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
müssen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft innerhalb von vier Wochen erteilen.
(5) Erste Auswertungen der Erhebung nach § 1 Absatz 2 erster Teilsatz sind bis zum 31. Januar des Folgejahres fertig zu stellen und an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
(6)
1
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5.
2
Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
teilen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft zu den Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 mit.
3
Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Erhebungszeitraum und Stichtag zugrunde zu legen sowie der von diesem vorgegebene Erhebungsbogen zu verwenden.
4
Die Vorschriften nach dem Neunten Kapitel des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberührt.
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§ 4 Schüler- und Absolventenprognose
(1)
1
Die regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose ist auf der Grundlage der für die Schulstatistik erhobenen aggregierten Daten und der letzten regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen zu erstellen.
2
Die Datenanforderungen für die regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose sind in der Anlage 2 enthalten.
(2) Die Vorausberechnung der regionalisierten Schüler- und Absolventenzahlen erfolgt für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren.
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§ 5 Übermittlung und Veröffentlichung
(1)
1
Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen der Schulstatistik zu veröffentlichen.
2
Dies gilt auch, wenn Tabellenfeldern weniger als vier Fälle zu Grunde liegen und solange ausgeschlossen werden kann, dass auf Grund der Daten Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich sind.
(2) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, regelmäßig Schulverzeichnisse zu veröffentlichen, die insbesondere den Namen und die Anschrift der Schule, die Schulart, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse, den Dienststellenschlüssel, die Ausbildungsrichtung, die Schülerzahl, die Klassenzahl sowie die Trägerschaft enthalten.
(3) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen im Zusammenhang mit der Schüler- und Absolventenprognose zu veröffentlichen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
Dresden, den 22. August 2018
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
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Daten
Abschnitt 1: Daten zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht
–
Schulart
–
Geschlecht
–
Geburtsjahr
–
Staatsangehörigkeit
–
Lehramt, Ausbildung, Lehrbefähigung
–
Regelpflichtstundenzahl
–
Beschäftigungsumfang
–
Abminderungen, Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen (Schulen in öffentlicher Trägerschaft)
–
Abgabe von Stunden an andere Schulen
–
Abgabe von Stunden an andere Dienststellen
–
erteilter Unterricht an der Einsatzschule
–
Zugangsart
–
Abgangsart
Abschnitt 2: Daten zu Schülerinnen und Schülern
–
Schulart
–
Geschlecht
–
Geburtsjahr
–
Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
–
Art der Ersteinschulung
–
Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
–
Staatsangehörigkeit
–
schulische Herkunft: im Vorjahr besuchte Schulart, im Vorjahr besuchte Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
–
Art der Wiederholung
–
schulische Vorbildung
–
erteilter Unterricht
–
erteilter Fremdsprachenunterricht
–
Förderschwerpunkt
–
Zeitform des Unterrichts
–
angestrebter Abschluss oder Beruf
–
Fachrichtung
–
Stellung im Beruf (mit beziehungsweise ohne Ausbildungsvertrag)
Abschnitt 3: Daten zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen
–
Schulart
–
Art des Abschlusses
–
Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
–
Schulfremdenprüfung
–
Geschlecht
–
Geburtsjahr
–
Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
–
Staatsangehörigkeit
–
Zeitform des Unterrichts
–
Fachrichtung
–
neu erworbener Abschluss
Abschnitt 4: Daten zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4
–
Klassenstufe
–
Wochenstundenanzahl, die die Schülerin oder der Schüler in schulischen und außerschulischen Angeboten nach § 24 Absatz 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
verbringt
–
Art der Betreuungsangebote nach § 24 Absatz 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
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Datenanforderung zur Schüler- und Absolventenprognose
Schulart | Trennung nach |
---|---|
Trägerschaft | Trennung nach Schulen in öffentlicher Trägerschaft, darunter im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, und Schulen in freier Trägerschaft |
Regionale Einheiten | Trennung nach Sachsen insgesamt, Landkreisen und Kreisfreien Städten |
Allgemeinbildende Schulen | Trennung nach Schularten (Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Schulen der besonderen Art gemäß § 63d Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes, Förderschulen, Freie Waldorfschulen) und Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen einschließlich der Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsklassen sowie Klinik- und Krankenhausschulen insgesamt |
Schulen des zweiten Bildungsweges | Trennung nach Schularten (Abendoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs) |
Berufsbildende Schulen | Trennung nach Schularten (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien) |
Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen | Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Abschlussarten (ohne Hauptschulabschluss, darunter aus Förderschulen, Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Hochschulreife) Schülerinnen und Schüler mit Schulfremdenprüfung werden bei den entsprechenden Schularten als Absolventinnen und Absolventen berücksichtigt. Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an berufsbildenden Schulen insgesamt nach Schularten, darunter Absolventinnen und Absolventen mit Fachhochschulreife und Hochschulreife |
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 494) und durch
Verordnung vom 26. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 141)
2
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 494) und durch
Verordnung vom 26. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 141)
3
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 494) und durch
Verordnung vom 26. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 141)
4
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 494)
5
Anlage 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 494) und geändert durch
Verordnung vom 26. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 141)
6
Anlage 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 9. August 2022
(SächsGVBl. S. 494)
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