Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Schulkonferenzen (Schulkonferenzverordnung – SchulKonfVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Schulkonferenzen
(Schulkonferenzverordnung – SchulKonfVO)
¹
Vom 1. August 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2017
Aufgrund von § 43 Abs. 7 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)
vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:
§ 1 Mitglieder der Schulkonferenz
(1) An Schulen, an denen die Zahl der Lehrerstellen zu gering ist, um die Besetzung der Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 und 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
zu ermöglichen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder wie folgt:
1.
Die Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
besteht bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und zwei Vertretern der Lehrer, dem Vorsitzenden des Elternrates als stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vertreter der Eltern sowie dem Schülersprecher und einem weiteren Vertreter der Schüler.
2.
Die Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
besteht bei Schulen mit weniger als sieben Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und fünf Vertretern der Lehrer sowie dem Vorsitzenden des Elternrates oder dem Schülersprecher als stellvertretenden Vorsitzenden und vier Vertretern des Elternrates oder des Schülerrates;
bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen reduziert sich die Zahl der Vertreter der Lehrer auf drei und die Zahl der Vertreter des Elternrates oder des Schülerrates auf zwei Vertreter.
(2) Die Lehrerstellen im Sinne des Absatzes 1 errechnen sich aus der Schulleiterstelle und der Zahl der Lehrer, die zu Beginn des Schuljahres an der Schule mit mindestens einem halben Lehrauftrag unterrichten.
²
§ 2 Wahl der Vertreter der Lehrer und ihrer Stellvertreter
(1) Die Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt in der Gesamtlehrerkonferenz.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Gesamtlehrerkonferenz Stimmberechtigten.
(3)
1
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
2
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3
Die nicht als Mitglieder Gewählten sind Stellvertreter der Mitglieder der Schulkonferenz.
(4)
1
Im Verhinderungsfalle werden die Mitglieder der Schulkonferenz von den Vertretern in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vertreten.
2
Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus der Schulkonferenz rücken die Stellvertreter entsprechend nach.
³
§ 3 Wahl der Vertreter der Eltern und ihrer Stellvertreter
(1) Die Wahl der Vertreter der Eltern in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt im Elternrat.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Elternrates.
(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
⁴
§ 4 Wahl der Vertreter der Schüler und ihrer Stellvertreter
(1) Die Wahl der Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt im Schülerrat.
(2)
1
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Schülerrates.
2
Wählbar sind alle Mitglieder des Schülerrates ab Klassenstufe 7.
(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
⁵
§ 5 Amtszeit
(1)
1
Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres.
2
Eine Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.
(2) Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Schulkonferenz fort.
§ 6 Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht
(1)
1
Der Vorsitzende beruft nach Abstimmung mit seinem Stellvertreter die Schulkonferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein.
2
Die nach § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
zur Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz berechtigten Stellen benennen, soweit im Einzelfall erforderlich, gegenüber dem Vorsitzenden ihre Vertreter; § 8 Absatz 4 bleibt unberührt.
3
Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
4
In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen Unterrichtstag verkürzt werden.
5
Unterlagen für die Beratung sind den Mitgliedern der Schulkonferenz so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie sich mit ihnen vertraut machen können.
(2)
1
Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.
2
Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 schriftlich den Antrag stellt.
3
Der Antrag muss die Angabe des Verhandlungsgegenstandes enthalten; der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet der Schulkonferenz gehören.
(3)
1
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schulkonferenz teilzunehmen.
2
Ist ein Mitglied verhindert, ist dies dem Vorsitzenden so rechtzeitig mitzuteilen, dass er den Vertreter benachrichtigen kann.
⁶
§ 7 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
(1)
1
Der Vorsitzende der Schulkonferenz setzt die Tagesordnung fest.
2
Er ist verpflichtet, Anträge, die von einem Mitglied mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben.
(2)
1
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und übt das Sitzungsrecht aus.
2
Bei Ordnungsverstößen kann er ein Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.
(3)
1
Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der Schulkonferenz gehören.
2
Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht zulässig; eine Beratung unterbleibt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.
§ 8 Beschlussfassung
(1)
1
Die Schulkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
2
Bei einer wegen Beschlussunfähigkeit erneut einberufenen Sitzung ist die Beschlussfähigkeit auch dann gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2)
1
Die Schulkonferenz beschließt durch Abstimmung.
2
Sie stimmt offen ab.
3
Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.
4
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
5
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3)
1
Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der schriftlichen Umfrage beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
2
Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
(4)
1
Der Schulträger kann das Stimmrecht gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
durch jederzeit widerrufliche, gegenüber dem Vorsitzenden der Schulkonferenz abzugebende Erklärung auf einen oder mehrere Vertreter im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
übertragen.
2
Erklärung und Widerruf bedürfen der Schriftform.
⁷
§ 9 Niederschrift
1
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Namen aller Anwesenden und deren Funktion, die Zahl der abwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthält.
2
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.
§ 10 Geschäftsordnung
Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben und dort insbesondere regeln:
1.
die Bestellung eines Schriftführers;
2.
die Bildung von Ausschüssen;
3.
die Behandlung von Wortmeldungen, Redezeit;
4.
Einladung von Nichtmitgliedern zu den Sitzungen;
5.
die Verlängerung der Amtszeit gemäß § 5 Abs. 2.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. August 1994
Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 30. Juli 2004
(SächsGVBl. S. 353)
2
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 30. Juli 2004
(SächsGVBl. S. 353) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
3
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 30. Juli 2004
(SächsGVBl. S. 353)
4
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 30. Juli 2004
(SächsGVBl. S. 353)
5
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 30. Juli 2004
(SächsGVBl. S. 353)
6
§ 6 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
7
§ 8 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 374, 376)
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