Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft
(Zuschussverordnung – ZuschussVO)
Vom 26. Mai 2016
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2024
Auf Grund des § 20 Nummer 5 bis 13, 16, 18 und 19 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
§ 1 Zahl der Unterrichtsstunden
1
Die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
ergibt sich aus der Anlage.
2
Für berufsbildende Förderschulen gilt die Zahl der Unterrichtsstunden der sonstigen berufsbildenden Schulen entsprechend, sofern sich aus der Anlage nichts anderes ergibt.
§ 2 Berechnung des durchschnittlichen Jahresentgeltes
1
Die Zuordnung der Besoldungsgruppen zu den entsprechenden Entgeltgruppen für die Berechnung des Jahresentgeltes gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
erfolgt gemäß Punkt 1 Absatz 1 Satz 3 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung.
2
Die Besoldungsgruppe A16 wird der Entgeltgruppe E 15Ü zugeordnet.
§ 3 Zahl der Jahreslehrerstunden
Die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
wird wie folgt festgelegt
1.
Grundschule: 1 080,
2.
allgemeinbildende Förderschule: 1 000,
3.
Oberschule: 1 040,
4.
Gymnasium: 1 040,
5.
ausschließlich theoretischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
6.
ausschließlich fachpraktischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
7.
fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
8.
Abendoberschule: 1 000,
9.
Abendgymnasium: 960,
10.
Kolleg: 1 040 und
11.
Gemeinschaftsschule: 1 053.
¹
§ 4 Stellenanteile der pädagogischen Unterrichtshilfen
Für die Zahl der Stellenanteile pro Klasse gemäß § 14 Absatz 4 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
sind die Planungsvorgaben für die Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen der für das jeweilige Schuljahr geltenden
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
zugrunde zu legen.
§ 5 Zahl der Klassenstufen
1
Für die Zahl der Klassenstufen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen maßgebend.
2
Ergänzend wird folgende Zahl festgelegt
1.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 9,
2.
Klinik- und Krankenhausschule: 1,
3.
Abendoberschule: 2 und
4.
Abendgymnasium und Kolleg: 4.
3
Wird eine vollzeitschulische Ausbildung in Teilzeit durchgeführt, ist rechnerisch die entsprechend erhöhte Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen zugrunde zu legen.
§ 6 Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse
1
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
wird wie folgt festgelegt
1.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7,
2.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 11,
3.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 13,
4.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 11,
5.
Klinik- und Krankenhausschule: 6,
6.
Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg: 22,
7.
Gemeinschaftsschule: 24,
8.
Berufsschule, Förderschwerpunkt Sehen: 5,
9.
Berufsschule, Förderschwerpunkt Hören: 6,
10.
Berufsschule, Förderschwerpunkt Sprache: 6 und
11.
Berufsschule, zweijähriges Berufsvorbereitungsjahr: 16.
2
Im Übrigen gelten die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß § 5 Absatz 4 und der Anlage zur
Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung
vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl S. 395), in der jeweils geltenden Fassung.
²
§ 7 (aufgehoben)
³
§ 8 Antragstellung und Stichtage für die Schülerzahlmeldungen
(1)
1
Der erste Antrag auf staatliche Finanzhilfe kann zeitgleich mit dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt werden; dabei ist ein Nachweis der Gemeinnützigkeit zu erbringen, wenn die Schulaufsichtsbehörde nicht darauf verzichtet.
2
Im Juli vor Beginn des Schuljahres, für das erstmalig der Zuschuss vorgesehen ist, ist der Antrag für jeden Bildungsgang um die Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zu ergänzen.
3
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die voraussichtlich eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgen wird, ist gesondert auszuweisen.
(2) Anträge auf staatliche Finanzhilfe sind jährlich spätestens am 19. Oktober des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.
(3)
1
Der Schulträger hat der Schulaufsichtsbehörde mit Stichtag 10. Oktober spätestens am 24. Oktober schriftlich für jeden Bildungsgang die Zahl der gemäß § 14 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
beschulten Schülerinnen und Schüler zu melden.
2
Schülerinnen und Schüler, für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt oder die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, und Schülerinnen und Schüler gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
sind jeweils gesondert auszuweisen.
3
Auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde sind die Schülerinnen und Schüler, für deren Beschulung staatliche Finanzhilfe beantragt wird, namentlich gelistet zu benennen.
4
Die Meldungen erfolgen unter Angabe der jeweiligen Zahl der Schülerinnen und Schüler in den gebildeten Klassen, Kursen und Gruppen getrennt nach Klassen- und Jahrgangsstufen oder Ausbildungsjahren.
5
Der Schulträger einer berufsbildenden Schule einschließlich der berufsbildenden Förderschule hat darüber hinaus der Schulaufsichtsbehörde den Sätzen 1 bis 4 entsprechende Meldungen mit Stichtag 4. April spätestens am 18. April vorzulegen.
6
Fällt ein Stichtag auf einen unterrichtsfreien Tag, gilt der letzte vorhergehende Unterrichtstag als Stichtag.
(4)
1
Die Schulaufsichtsbehörde kann mit dem Schulträger abweichend von Absatz 3 monatliche Stichtage vereinbaren.
2
Ist mit erheblichen Schwankungen der Anzahl der Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr zu rechnen, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulträger zu monatlichen Meldungen verpflichten.
3
In den Fällen der Sätze 1 und 2 melden die Schulträger mit Stichtag 15.
4
des Monats zum Ende des Monats.
5
Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
(5) Der Schulträger hat unrichtige Schülerzahlmeldungen unverzüglich zu berichtigen.
⁴
§ 9 Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe
(1)
1
Für die Berechnung des Zuschusses ist der Durchschnitt der zu den Stichtagen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 4 festgestellten Schülerzahlen maßgeblich.
2
Über die Bewilligung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde vorbehaltlich des Absatzes 3 spätestens im Oktober für das abgelaufene Schuljahr, in dem die Auszahlungen gemäß § 13 Absatz 5 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
erfolgten.
(2) Die gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
zu leistenden Abschläge zahlt die Schulaufsichtsbehörde monatlich in Höhe jeweils eines Zwölftels des auf der Grundlage von Schülerzahlmeldungen des Schulträgers errechneten voraussichtlichen Zuschusses für das Schuljahr aus.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die tatsächlichen Schülerzahlen von den Schülerzahlmeldungen des Schulträgers abweichen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahlen von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 2 absehen und die Höhe der Abschläge auf der Grundlage von Schätzungen festlegen.
(4)
1
Die Auszahlung des Zuschusses gemäß § 13 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
erfolgt in drei gleichen Teilen jeweils zum 15. August, soweit die Schule im jeweiligen Schuljahr noch betrieben wird.
2
Die erstmalige Auszahlung erfolgt am 15. August nach Ablauf des ersten Schuljahres, in das keine Wartefrist mehr fällt.
§ 10 Abrechnung von Wartefristen
(1) Für die Gewährung der staatlichen Finanzhilfe an Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+, die aus einer Schulartänderung hervorgehen, wird die längste der von einer an der Schulartänderung beteiligten Schulen bereits absolvierten Wartefristen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
angerechnet.
⁵
§ 11 Zurückbehaltungsrecht
Werden die nach § 8 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Schulaufsichtsbehörde weitere Auszahlungen bis zur Vorlage zurückbehalten.
§ 12 Aufbewahrungspflicht
Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Bewilligung des Zuschusses sämtliche Nachweise zur Zahl der beschulten Schülerinnen und Schüler aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.
⁶
§ 13 Formulare
Werden Formulare durch die Schulaufsichtsbehörde für den Antrag auf staatliche Finanzhilfe und die Meldung der Schülerzahlen gemäß § 8 vorgegeben, sind diese zu verwenden
⁷
§ 14 (aufgehoben)
⁸
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Zuschussverordnung
vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 479) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 26. Mai 2016
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth
Anlage
⁹
1
§ 3 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2017
(SächsGVBl. S. 456), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 476) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2021
(SächsGVBl. S. 839)
2
§ 6 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2017
(SächsGVBl. S. 456), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2021
(SächsGVBl. S. 839), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 462), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 650) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 650)
3
§ 7 aufgehoben durch
Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 650)
4
§ 8 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 462)
5
§ 10 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2021
(SächsGVBl. S. 839)
6
§ 12 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 462)
7
§ 13 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 462)
8
§ 14 aufgehoben durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2021
(SächsGVBl. S. 839)
9
Anlage geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2017
(SächsGVBl. S. 456), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2018
(SächsGVBl. S. 547), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 476), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 429), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2021
(SächsGVBl. S. 839), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 2021
(SächsGVBl. S. 839), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 462), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 462), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli
2023 (SächsGVBl. S. 585), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli
2023 (SächsGVBl. S. 585) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 650)
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