Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Freistaat Sachsen (SächsSchfHwGZuG)
                            Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Freistaat Sachsen (SächsSchfHwGZuG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Zuständigkeiten im Schornsteinfeger- und Denkmalschutzrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. August 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten der Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten, soweit in Absatz 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 16 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten der Landesdirektion
                            Die Landesdirektion ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme der Anzeige von im Schornsteinfegerregister eingetragenen Personen über die Einstellung von Schornsteinfegerarbeiten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Übermittlung von Daten an das Schornsteinfegerregister (§ 3 Absatz 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einrichtung von Bezirken (§ 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 8 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die öffentliche Ausschreibung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 9 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausschreibung und die Auswahl der Bewerber (§ 9a Absatz 2 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung (§ 10 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei unbesetzten Bezirken die Anordnung und Bestimmung eines Vertreters (§ 11a Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) sowie die Beauftragung eines kommissarischen Verwalters (§ 10 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme der Meldung über den Todesfall eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11a Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufhebung der Bestellung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 12 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte.