Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen
(Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO)
Artikel 10 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 166)
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Vom 12. März 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2023

Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 36 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (
SächsWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes (
SächsVwOrgG
) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899):

Inhaltsübersicht

Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459)
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§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zuständigkeiten
§ 3
Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag (Überwachungsbefugnis)
§ 4
Verkehrsstörende Einrichtungen
§ 5
Inbetriebnahme
§ 6
Fahrerlaubnis, Bordbuch
§ 7
Fahrgeschwindigkeiten, weitere Einschränkungen
§ 8
Überholen
§ 9
Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände
§ 10
Verhalten beim Stillliegen
§ 11
Rauchverbot
§ 12
Segelverbot
§ 13
Betrieb von Kleinfahrzeugen
§ 14
Vermietung von Sportbooten, Charterbescheinigung
§ 15
Sonderregelungen, Ausnahmen
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
§ 17
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
1.
allgemein schiffbare Gewässer, die in Anlage 2 Nr. 1
SächsWG
genannt sind,
2.
Gewässer, die in Anlage 2 Nr. 2
SächsWG
genannt sind und für die die zuständige Wasserbehörde die Fertigstellung des Gewässers für die Nutzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2
SächsWG
erklärt hat sowie
3.
Gewässer, die die zuständige Wasserbehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 für schiffbar erklärt hat oder auf denen das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3
SächsWG
durch die zuständige Wasserbehörde zugelassen wurde.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1.
die
Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(
BinSchStrEV
) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610, 672), in Verbindung mit der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(
BinSchStrO
) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610, 672),
2.
die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist,
3.
die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (
Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV
) vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 26),
4.
die Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen (
Wasserskiverordnung
) vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220, 223),
5.
die Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (
Wassermotorräder-Verordnung
) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 26),
6.
die
Sportbootführerscheinverordnung
vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,
7.
die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
KlFzKV-BinSch
) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102, 2106),
8.
die Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (
Fährenbetriebsverordnung
FäV
) vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2957),
9.
die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist,
(3) Über Absatz 1 hinaus finden die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 14) auch auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung nach Anlage 3
SächsWG
, auf allen Gewässern zweiter Ordnung sowie auf künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1
SächsWG
Anwendung.
(4)
1
Fahrgastschiffe, die
1.
neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet sind,
2.
am 6. September 2009 bereits betrieben wurden oder mit deren Bau begonnen worden ist und
3.
ausschließlich auf Gewässern verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen der Europäischen Gemeinschaft verbunden sind,
können, auch wenn sie den Vorschriften der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
nicht entsprechen, unter der Voraussetzung zum Verkehr zugelassen werden, dass ein technischer Sachverständiger oder eine technische Sachverständige im Besichtigungsprotokoll bestätigt, dass die Abweichungen keine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen.
2
Eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit besteht nicht, wenn das Fahrgastschiff den Bauvorschriften entspricht, die zum Zeitpunkt seiner Kiellegung galten.
3
Technische Sachverständige sind die bisher im Freistaat Sachsen für die technische Zulassung von Fahrgastschiffen tätigen Personen und die in anderen Bundesländern zugelassenen technischen Sachverständigen.
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§ 2 Zuständigkeiten

(1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Schifffahrtsbehörde.
(2)
1
Die Schifffahrtsbehörde ist Fachbehörde.
2
Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange der Schiff- und Floßfahrt sowie für das Fahren mit Kleinfahrzeugen und Sportbooten in anderen Verfahren zu vertreten.
(3) Schifffahrtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
Artikel 10 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 166)
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§ 3 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag (Überwachungsbefugnis)

Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, der oder die Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen haben auf Anforderung von Bediensteten der Schifffahrtsbehörde und des Polizeivollzugsdienstes beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

§ 4 Verkehrsstörende Einrichtungen

An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Werbeanlagen, Schilder, Lichtquellen oder andere Einrichtungen vorhanden sein, welche die Schifffahrt oder den Hafenverkehr stören können.

§ 5 Inbetriebnahme

(1)
1
Wasserfahrzeuge und Bauteile, die der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15, 1995 Nr. L 127 S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßem Entwurf und Bau sowie bei sachgemäßer Instandhaltung nicht gefährden.
2
Insbesondere haben sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen und Geräuschemissionen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG zu entsprechen.
(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 2 Nr. 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der
Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(
Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
10. ProdSV
) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der
Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
versehen ist.
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459)
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§ 6 Fahrerlaubnis, Bordbuch

(1) Wer
1.
ein motorgetriebenes Fahrzeug führen will, bedarf eines Befähigungszeugnisses oder Unionsbefähigungszeugnisses nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines anderen Bundeslandes,
2.
ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der Klasse B der Bundesländer Bayern, Brandenburg oder Sachsen-Anhalt oder eine vergleichbare Fahrerlaubnis.
(2) Die erforderlichen Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise oder Schifffahrtspatente sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtsbehörde oder des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3)
1
Auf jedem gewerblich betriebenen Fahrzeug ist ein Bordbuch mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen.
2
Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer oder die Schiffsführerin.
3
Das erste Bordbuch ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer zu versehen.
4
Es muss von der Behörde ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat.
5
In der Fahrt muss das Bordbuch folgende Angaben enthalten: Datum, Fahrtgebiet, Beginn und Ende der Fahrt, Name und Funktion des Besatzungsmitgliedes und die Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder.
6
Die nach dem Wechsel der Besatzung notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden.
7
Alle nachfolgenden Bordbücher werden von der Schifffahrtsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden.
8
Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
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§ 7 Fahrgeschwindigkeiten, weitere Einschränkungen

(1)
1
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
1.
für Fahrzeuge und Verbände 12 km/h, für Kleinfahrzeuge 15 km/h,
2.
in den Uferrandzonen, und damit in einer Entfernung von bis zu fünf Meter vom Ufer, 7 km/h.
2
Zu bewachsenen Uferzonen soll ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden,
3.
soweit das Gewässer eine Mindestbreite von über 200 m hat, ab einer Entfernung von 100 m zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 km/h, für Kleinfahrzeuge 30 km/h.
2
Die Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Gewässern oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstfahrgeschwindigkeiten festsetzen.
(2)
1
Die Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Nutzung der Gewässer tages- und jahreszeitlich begrenzen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern.
2
Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes nach den §§ 23 bis 25 oder § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (
Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG
) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
(3)
1
Das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen ist verboten.
2
Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist verboten.
3
Ausnahmen kann die zuständige Wasserbehörde auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten gestatten.
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459)
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§ 8 Überholen

1
Auf Kanälen ist das Überholen verboten.
2
Abweichend von Satz 1 dürfen Kleinfahrzeuge im Sinne von § 1.01 Nr. 14
BinSchStrO
überholen und überholt werden.
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§ 9 Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände

1
Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge, Kleinfahrzeuge ausgenommen, nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen.
2
§ 13 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 10 Verhalten beim Stillliegen

(1) Beim Stillliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.
(2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden.
(3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die feste und flüssige Abfallentsorgung benutzt werden.

§ 11 Rauchverbot

Innerhalb eines Bereiches von 10 m um stillliegende Fahrzeuge, die das Zeichen „Rauchverbot“ nach § 3.32
BinSchStrO
führen, darf nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.

§ 12 Segelverbot

1
Auf Kanälen darf nicht unter Segel gefahren werden.
2
Die Schifffahrtsbehörde soll auf dafür geeigneten Kanälen abweichend von Satz 1 das Fahren unter Segel gestatten.
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§ 13 Betrieb von Kleinfahrzeugen

(1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
(2)
1
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen.
2
Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
(3) Abweichend von § 3.20
BinSchStrO
brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stillliegen.
(4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nur an genehmigten Liegestellen stillliegen.

§ 14 Vermietung von Sportbooten, Charterbescheinigung

(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
BinSch-SportbootVermV
) vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 lässt die Schifffahrtsbehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zu, wenn der Vermieter nachweist, dass
1.
das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fahrtauglich und ein ausreichender Mindestfreibord gegeben ist und
2.
die wasserbaulichen Anlagen am Sitz der Betriebsstätte Gewähr dafür bieten, dass ein gefahrloses Anbordkommen und Vonbordgehen gegeben ist.
(3)
1
Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen.
2
Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen, beispielsweise insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin und der Benutzer und Benutzerinnen, versehen werden.
3
Die Gültigkeit der Zulassung kann auf eine Wassersportsaison begrenzt werden.
(4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung (§ 9
BinSch-SportbootVermV
nebst den Anlagen 4 und 6) gelten auf den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewässern entsprechend.
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459) und durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 441)
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§ 15 Sonderregelungen, Ausnahmen

(1) Fahrzeuge der Schifffahrtsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Wasserbehörden oder der Fischereiaufsicht sind von der Beachtung dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(2) Wasserrettungsfahrzeuge öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Körperschaften oder als gemeinnützig anerkannte Körperschaften sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(3)
1
Die Schifffahrtsbehörde kann von allen Regelungen dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
2
Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen, beispielsweise Bedingungen, Auflagen, Befristungen, versehen werden.
3
Schriftliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Betrieb von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtsbehörde oder des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Personen im dienstlichen Auftrag beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht in schifffahrtsüblicher Weise behilflich ist,
2.
entgegen § 11 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,
3.
ohne Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 ein Sportboot vermietet,
4.
entgegen § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
5.
einer der in Artikel 4
BinSchStrEV
, § 120 der Binnenschiffspersonalverordnung, § 15
BinSchSprFunkV
, § 6
Wasserskiverordnung
, § 8
Wassermotorräder-Verordnung
, § 18 der
Sportbootführerscheinverordnung
, § 11 KlFzKV-BinSch, § 15
FäV
, § 36 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
oder § 11
BinSch-SportbootVermV
bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder nach § 1.03 Nr. 3
BinSchStrO
für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
1.
entgegen § 7 Abs. 1 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,
2.
entgegen § 8 andere Fahrzeuge überholt,
3.
dem Rechtsfahrgebot für Kleinfahrzeuge auf Kanälen, engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt,
4.
die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 3 nicht beachtet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin
1.
Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt, die entgegen § 5 in Betrieb genommen sind,
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein motorgetriebenes Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, ohne Fahrerlaubnis führt.
4.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Sportboot mit Antriebsmaschine, deren effektive Nennleistung 11,03 kW übersteigt, ohne Fahrerlaubnis führt,
5.
entgegen § 6 Abs. 3 das erforderliche Bordbuch nicht mitführt oder nicht ordnungsgemäß führt,
6.
einer Vorschrift über
a)
das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 9 oder § 13 Abs. 2,
b)
das Stillliegen nach § 10 oder § 13 Abs. 4,
c)
das Verbot des Segelns nach § 12 zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer
oder Ausrüster
1.
die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die den Anforderungen des § 5 nicht entsprechen,
2.
anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug oder Sportboot führt, der nicht Inhaber oder die nicht Inhaberin der erforderlichen Fahrerlaubnis gemäß § 6 ist,
3.
anordnet oder zulässt, dass
a)
entgegen § 13 Abs. 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen,
b)
entgegen § 10 Abs. 1 Verbrennungsmotoren unnötig und vermeidbar oder entgegen § 10 Abs. 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,
c)
entgegen § 10 Abs. 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,
d)
entgegen § 13 Abs. 2 Kleinfahrzeuge andere als Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen.
(5) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig.
Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459) und durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 441)
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§ 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Verordnung vom 26. August 2009 (SächsGVBl. S. 480)
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.
Anordnung Nr. 2 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern – Binnengewässerverkehrsordnung (BGVO) – vom 15. Februar 1984 (GBl. DDR I Sonderdruck Nr. 951/1),
2.
Anordnung Nr. 2 über die Regelung des Verkehrs mit Sport- und Hausbooten – Sportbootanordnung (SBAO) – vom 27. Februar 1990 (GBL. DDR I Sonderdruck Nr. 730/4), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151),
3.
Anordnung über den Betrieb und die Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen – Fährordnung – vom 26. März 1970 (GBL. DDR I Nr. 32 S. 231), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151),
4.
Anordnung über die Besetzung von Fahrzeugen und Verbänden sowie über Befähigungszeugnisse, Berechtigungsscheine, Bordlisten und Schifferdienstbücher in der Binnenschiffahrt – Binnenschiffsbesetzungsanordnung (BSB-
AO
) – vom 18. Dezember 1986 (GBL. DDR I Sonderdruck Nr. 1281), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151),
5.
Anordnung über die öffentliche Personen und Gepäckbeförderung des Kraftverkehrs, Nahverkehrs und der Fahrgastschiffahrt – Personenbeförderungsanordnung (PBO) – vom 5. Januar 1984 (GBL. DDR I Nr. 4 S. 44), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151), soweit die Fahrgastschifffahrt betroffen ist.
Dresden, den 12. März 2004
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo
1
Überschrift neu gefasst durch
Verordnung vom 26. August 2009
(SächsGVBl. S. 480) und geändert durch
Artikel 10 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 166)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014
(SächsGVBl. S. 459)
3
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014
(SächsGVBl. S. 459) und geändert durch
Verordnung vom 13. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 441)
4
§ 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. August 2009
(SächsGVBl. S. 480) und geändert durch
Artikel 10 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 166)
5
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 13. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 441)
6
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 26. August 2009
(SächsGVBl. S. 480) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014
(SächsGVBl. S. 459)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014
(SächsGVBl. S. 459) und durch
Verordnung vom 13. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 441)
8
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 26. August 2009
(SächsGVBl. S. 480) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014
(SächsGVBl. S. 459)
9
§ 8 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014
(SächsGVBl. S. 459)
10
§ 12 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014
(SächsGVBl. S. 459)
11
§ 14 geändert durch
Verordnung vom 26. August 2009
(SächsGVBl. S. 480), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014
(SächsGVBl. S. 459) und durch
Verordnung vom 13. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 441)
12
§ 15 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2014
(SächsGVBl. S. 459) und durch
Verordnung vom 13. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 441)
13
§ 16 geändert durch
Verordnung vom 26. August 2009
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