Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbandes auf die Sachsen-Finanzgruppe
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbandes auf die Sachsen-Finanzgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Sachsen-Finanzverband wird zum 31. August 2003, 24.00 Uhr (dinglicher Verschmelzungszeitpunkt), auf die Sachsen-Finanzgruppe verschmolzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Mit der Verschmelzung geht das Vermögen des Sachsen-Finanzverbandes einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Sachsen-Finanzgruppe über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Anteilseigner des Sachsen-Finanzverbandes werden mit der Verschmelzung Beteiligte am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe nach Maßgabe der Verschmelzungsvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Sachsen-Finanzverband hat auf den Schluss des Tages, der dem in den Verschmelzungsvereinbarungen festgelegten schuldrechtlichen Verschmelzungszeitpunkt gemäß § 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 198) vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen, die der Übertragung des Vermögens handels- und steuerrechtlich zu Grunde gelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Die Bilanz darf nur auf einen höchstens acht Monate vor dem dinglichen Verschmelzungszeitpunkt liegenden Stichtag aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 26. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Georg Milbradt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen 
          Dr. Horst Metz