Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. Juli 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gründung der Sachsen-Finanzgruppe
                            Die Sachsen-Finanzgruppe wird zum 22. August 2003 gegründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt
                            Die Verschmelzungsvereinbarungen regeln den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Sachsen-Finanzverbandes als für Rechnung der Sachsen-Finanzgruppe vorgenommen gelten (schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 22. Juli 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          In Vertretung 
          Horst Rasch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen 
          Dr. Horst Metz