DG MStV und RundfunkbeitragsStV
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
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Vom 19. Dezember 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2024

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Medienstaatsvertrag

(1) Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des
Medienstaatsvertrages
vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Sächsische Staatskanzlei.
(2)
1
Die Landesmedienanstalt ist Landesmedienanstalt im Sinne des
Medienstaatsvertrages
.
2
Zugleich ist sie die zuständige Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz und dem Medienstaatsvertrag keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist.
3
In dem ihr nach Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereich ist sie zudem zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
.
4
Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Landesmedienanstalt der Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nach § 112 Absatz 1 des
Medienstaatsvertrages
in Verbindung mit § 10 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 58), der zuletzt durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu.
5
Sie kann den Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Medienstaatsvertrages
auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen, insbesondere zur Förderung der Verbreitungskosten sächsischer Lokalfernsehveranstalter, und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden.
6
Sie kann den Anteil nach § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Medienstaatsvertrages
für die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk in Sachsen und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz verwenden.
(3)
1
Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 2002 für die Dauer des Bestehens der Filmfördereinrichtung „Mitteldeutsche Medienförderung GmbH“ 1 380 488 EUR vom zusätzlichen Anteil am gesamten Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des
Medienstaatsvertrages
in Verbindung mit § 10 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachen zu, wobei die auf den Betrag von diesen 1 380 488 EUR entfallenden Kosten des Beitragseinzuges aus diesen 1 380 488 EUR beglichen werden.
2
Er führt diese Mittel unabhängig von seinen vertraglichen Verpflichtungen der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ zu.
3
Dies gilt entsprechend, soweit die Landesmedienanstalt den ihr nach § 112 Absatz 1 des
Medienstaatsvertrages
in Verbindung mit § 10 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
zustehenden Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nicht nach Absatz 2 in Anspruch nimmt.
4
Für den Fall der Auflösung der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ hat der MDR nach dem Schluss der Liquidation den von der Landesmedienanstalt nicht genutzten Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen der „Sächsischen Stiftung für Medienausbildung“ zuzuführen.
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§ 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

(1)
1
Der Mitteldeutsche Rundfunk erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge erforderlichen, durch Zahlung des Beitragsschuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen.
2
Das Nähere der Erstattung wird durch Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung geregelt.
3
In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640) sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
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§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Rundfunkvermögen

1
Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands –
Einigungsvertrag
– vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) dem Freistaat Sachsen zustehende Anteil an der in Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft dieses Gesetzes vom Freistaat Sachsen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über, sobald der Freistaat Sachsen über diesen Anteil verfügen kann.
2
Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich aus arbeitsgerichtlichen Verfahren eventuell ergebenden Verpflichtungen.
3
Die Liegenschaften sind hauptsächlich für kulturelle Zwecke in Sachsen zu verwerten.
4
§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (
Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)
vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleibt unberührt; der Anspruch ist zunächst aus dem nach Satz 1 übergehenden Reinvermögen zu befriedigen.

§ 5 Inkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 19. Dezember 1991
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Staatskanzlei Arnold Vaatz
1
Überschrift geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(SächsGVBl. S. 638) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 379)
2
§ 1 neu gefasst durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 649), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2000
(SächsGVBl. S. 89), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001
(SächsGVBl. S. 685, 687), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2005
(SächsGVBl. S. 30), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 114), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(SächsGVBl. S. 638), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(SächsGVBl. S. 374), durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 362), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 334), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 379) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 490)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2003
(SächsGVBl. S. 38) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(SächsGVBl. S. 638)
4
§ 3 aufgehoben durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1997
(SächsGVBl. S. 500)
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