Sächsische Reitwegeverordnung — SächsRwVO
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (Sächsische Reitwegeverordnung – SächsRwVO)

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
    für Umwelt und Landwirtschaft
    über die Reitwege (Sächsische Reitwegeverordnung – SächsRwVO)
    Vom 19. Januar 2016
    Auf Grund des § 12 Absatz 3 des
    Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
    vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

    § 1 Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen

    (1) Wege können für das Reiten im Wald ausgewiesen werden, wenn
    1.
    ihre Lage und Beschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen erwarten lassen,
    2.
    die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
    3.
    keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind.
    (2) Die untere Forstbehörde kennzeichnet die für das Reiten ausgewiesenen Wege durch Hinweiszeichen nach dem Muster der Anlage dauerhaft.

    § 2 Entschädigung der Waldbesitzer

    (1) Durch das Reiten auf ausgewiesenen Wegen entstandene erhebliche Schäden werden ersetzt oder beseitigt, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam der unteren Forstbehörde angezeigt werden.
    (2) An der Schadensfeststellung kann ein Vertreter der Reiter teilnehmen.

    § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    1
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    2
    Gleichzeitig tritt die
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege
    vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, außer Kraft.
    Dresden, den 19. Januar 2016
    Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
    Thomas Schmidt

    Anlage (zu § 1 Absatz 2)

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