Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung
                            Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. Juli 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsRKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt die Wegstreckenentschädigung 17 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsRKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsRKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 3. Juli 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen
           Prof. Dr. Georg Unland