VO Anpassung Beträge nach § 5 SächsRKG
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung
Vom 3. Juli 2013
Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 des
Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) wird verordnet:

§ 1

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1
SächsRKG
beträgt die Wegstreckenentschädigung 17 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1
SächsRKG
beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1
SächsRKG
beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Dresden, den 3. Juli 2013
Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland
Markierungen
Leseansicht