Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
                            Gesetz  
    zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 14. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Dem am 16. Januar 2007 geschlossenen Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 10. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
            Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
            Prof. Dr. Georg Milbradt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz 
            Geert Mackenroth