Gesetz zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz – SächsStrVRG)
                            Gesetz zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz – SächsStrVRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. Mai 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Inhaltsübersicht
                            Abschnitt 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Ferienreiseverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Örtliche Straßenverkehrsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untere Straßenverkehrsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhere Straßenverkehrsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrsbehörde für Bundesautobahnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 2 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrerlaubniswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Behörden nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnisbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhere Verwaltungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit des Augenoptiker- und Optometristenverbandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit für Mofa-Prüfbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 3 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 4 Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufskraftfahrerqualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 5 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrzeug-Zulassungswesens und Kraftfahrsachverständigenwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit der Kraftfahrzeuginnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 6 Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Infrastrukturabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 7 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 8 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und der Landesdirektion Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 9 Weisungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 10 Erlass von Parkgebührenordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Kostenrückständen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach § 6a Absatz 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse der Zulassungsbehörden nach § 6a Absatz 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 12 Verordnungsermächtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnungsermächtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ferienreiseverordnung
§ 1 Straßenverkehrsbehörden
                            Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise und Kreisfreien Städte (untere Straßenverkehrsbehörden),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (höhere Straßenverkehrsbehörde),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (oberste Straßenverkehrsbehörde).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Örtliche Straßenverkehrsbehörden
                            Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, die § 45 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit sich diese ausschließlich auf Gemeindestraßen und auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Straßengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Untere Straßenverkehrsbehörden
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, die die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus sind sie zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von dem Gebot zur Aufstellung auffällig warnender Zeichen (§ 15 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Erlaubnissen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührt die Veranstaltung mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Höhere Straßenverkehrsbehörde
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die höhere Straßenverkehrsbehörde erfüllt alle Aufgaben, die die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den höheren Verwaltungsbehörden zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus ist sie zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von allen Vorschriften der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit diese nicht nach § 3 Satz 2 Nummer 1 den unteren Straßenverkehrsbehörden zugewiesen wurden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Erlaubnissen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), wenn sich diese über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), wenn diese sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verkehrsbehörde für Bundesautobahnen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erfüllt im Bereich der Bundesautobahnen alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den Straßenverkehrsbehörden und den höheren Verwaltungsbehörden zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es erteilt insoweit auch Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, nicht jedoch solche nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrerlaubniswesens
§ 6 Zuständige Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
                            Zuständige Behörden im Sinne des § 73 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als höhere Verwaltungsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Fahrerlaubnisbehörden
                            (1) Die Fahrerlaubnisbehörden sind zuständig für die Ausführung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , sofern nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dürfen die Fahrerlaubnisbehörden nur erteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich Behinderte anzubringen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Dauer des Zeitraums, nach welchem eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf (§ 18 Absatz 1 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Dauer des Zeitraums des Besitzes einer Fahrerlaubnis als Erteilungsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis einschließlich der Anhänger und Unterklassen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) und dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem Zeitpunkt vor Erreichen des Mindestalters, ab welchem die theoretische und praktische Prüfung frühestens abgenommen werden darf (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Höhere Verwaltungsbehörde
                            Die höhere Verwaltungsbehörde ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit nicht nach § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung öffentlicher Schulen oder privater Ersatzschulen als Träger der Ausbildung (§ 5 Absatz 3 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Festlegung der Prüforte für die praktische Prüfung (§ 17 Absatz 4 Satz 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die amtliche Anerkennung als Kursleiter für besondere Aufbauseminare (§ 36 Absatz 6 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung und die Anordnung einer Begutachtung (§ 66 Absatz 1 und 7 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Stellen für Schulungen in Erster Hilfe (§ 68 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sowie die Rücknahme und den Widerruf dieser Anerkennung (§ 70 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater sowie die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Absatz 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung und den Widerruf der amtlichen Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten sowie von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sowie die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens (§ 71a Absatz 2, 6 und 7 sowie § 71b in Verbindung mit § 71a Absatz 2, 6 und 7 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Seminarerlaubnissen Verkehrspsychologie und die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 4a Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Überwachung des Seminars Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anordnung von Tilgungen nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständigkeit des Augenoptiker- und Optometristenverbandes
                            (1) Der Mitteldeutsche Augenoptiker- und Optometristenverband ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Auflagen an Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Widerruf der Anerkennung von Betrieben von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufsicht über Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die höhere Verwaltungsbehörde übt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannte Stelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zuständigkeit für Mofa-Prüfbescheinigung
                            Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sind zuständig für die Prüfung von Bewerbern um eine Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 Absatz 1 Satz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrerlaubnis-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens
§ 11 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Ausführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrlehrergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus ist es zuständig für die Errichtung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrlehrergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufskraftfahrerqualifikation
§ 12 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
                            Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                            Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung der Satzung der Industrie- und Handelskammern für das Prüfungsverfahren nach § 8 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 3 und 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 5 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrzeug-Zulassungswesens und Kraftfahrsachverständigenwesens
§ 14 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
                            (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, für den Dienstbereich der Polizei das Polizeiverwaltungsamt, sind nach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne des § 68 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind darüber hinaus zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den Vorschriften über die Größe amtlicher Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erfüllt alle Aufgaben, die die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den höheren Verwaltungsbehörden zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus ist es zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anordnung von Übermittlungssperren (§ 43 Absatz 1 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 70 Absatz 1 Nummer 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 47 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufsicht über Fahrzeughalter, die die Hauptuntersuchung an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie bis zum 1. Juni 1998 anerkannt waren (§ 72 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die amtliche Anerkennung von und Aufsicht über Überwachungsorganisationen (Nummer 1 und 9 der Anlage VIIIb zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme von Meldungen der Technischen Prüfstelle und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen über ihre Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (Nummer 4.1 Satz 2 und 3 der Anlage VIII zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren bei den Überwachungsorganisationen mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen des Ein- oder Anbaus nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIIIb zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Stellen zur Durchführung von Schulungen für Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrende und sonstige Gasanlagenprüfungen und die Entgegennahme von Meldungen über Schulungsstätten (Nummer 7.1 Buchstabe g und Nummer 7.2 der Anlage XVIIa zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufsicht über die Schulung der für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen und Untersuchungen der Abgase (Nummer 8.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen (Nummer 8.2 der Anlage XVIIa zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) verantwortlichen Personen und Fachkräfte von Kraftfahrzeugwerkstätten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten (Nummer 7.2 der Anlage VIIIc zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen (Nummer 1.1 der Anlage XVIIIc zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten (Nummer 8.2 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und Aufsicht über die Schulungen (Nummer 9.2 der Anlage XVIIId zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von mit dem Einbau und der Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern befassten Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung (§ 57d Absatz 4 und 9 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungen durch andere Bundesländer (§ 70 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                            Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zuständigkeit der Kraftfahrzeuginnungen
                            (1) Die Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase und von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase an Krafträdern (Anerkennungsstelle nach Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten für Gassystemeinbauprüfungen sowie wiederkehrende und sonstige Gasanlagenprüfungen (Anerkennungsstelle nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIa zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Prüfung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräten (Anerkennungsstelle nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIId zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übt die Aufsicht über die Kraftfahrzeuginnungen bezüglich der in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens
                            (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrsachverständigengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufsicht über die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§§ 10 bis 14 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrsachverständigengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), soweit diese im Freistaat Sachsen tätig wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrsachverständigengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bildung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrsachverständigengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Polizeiverwaltungsamt ist für den Dienstbereich der Polizei zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrsachverständigengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung von Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrsachverständigengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 6 Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Infrastrukturabgabe
§ 19 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
                            Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 9 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastrukturabgabengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 7 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts
§ 20 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
                            Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Absatz 7 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Güterkraftverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 8 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts
§ 21 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
                            (1) Für den Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und der Landesdirektion Sachsen
                            (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , nicht jedoch im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , nicht jedoch im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung nach § 10 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 52 Absatz 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung nach § 52 Absatz 3 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung bei Ferienziel-Reisen nach § 53 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Absatz 1a des Personenbeförderungsgesetzes und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Absatz 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) durch Rechtsverordnung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                            Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist als oberste Landesbehörde zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung nach § 29 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenbeförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 9 Weisungsrecht
§ 24 Fachaufsicht
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz und den Großen Kreisstädten nach § 1 Nummer 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung in Bezug auf das Kommunalverfassungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. November 2018 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Übrigen ist Fachaufsichtsbehörde das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn die zuständige Behörde einer fachaufsichtlichen Weisung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist Folge leistet, sind die Fachaufsichtsbehörden berechtigt, anstelle der beaufsichtigten Behörde zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 10 Erlass von Parkgebührenordnungen
§ 25 Zuständigkeit der Gemeinden
                            Gemeinden können Gebührenordnungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Benutzung von Parkplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 13 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 11 Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Kostenrückständen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 26 Befugnisse der Zulassungsbehörden nach § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen dürfen Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur zugelassen oder Kennzeichen zugeteilt werden, wenn der antragstellende Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des Fahrzeughalters bei anderen Zulassungsbehörden im Freistaat Sachsen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu den vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach Satz 1 gehören auch Maßnahmen der Zulassungsbehörde, die im Zusammenhang mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Daten aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren in nachfolgenden Zulassungsvorgängen der betroffenen Fahrzeughalter zu verarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks ist sie ferner befugt, Auskünfte über Kostenrückstände bei anderen Zulassungsbehörden einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeughalter etwaige Rückstände mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle der Bevollmächtigung Dritter hat der Fahrzeughalter schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten die Rückstände mitteilen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 12 Verordnungsermächtigung
§ 27 Verordnungsermächtigung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in diesem Gesetz enthaltene Aufgaben aus konkretem Anlass abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes einer anderen Behörde oder Stelle zu übertragen und die zuständigen Behörden oder Stellen für den Vollzug von weiteren Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern die Behörden oder Stellen nach Satz 1 zum Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums gehören, ist dessen Zustimmung erforderlich.