Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – SächsRAVG)
Gesetz
über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – SächsRAVG)
Vom 16. Juni 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Februar 2024
Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufgabe, Rechtsstellung und Sitz
(1) Das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Versorgungswerk) hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.
(2)
1
Das Versorgungswerk ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2
Der Sitz wird durch die Satzung bestimmt.
¹
§ 2 Organe
(1) Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
(2)
1
Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig.
2
Gleiches gilt für die Mitglieder eines Ausschusses der Vertreterversammlung.
3
Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.
²
§ 3 Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks.
(2)
1
Die Vertreterinnen und Vertreter sowie acht Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt.
2
Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
(3)
1
Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre.
2
Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten.
(4)
1
Die Vertreterinnen und Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
2
Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
3.
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
4.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands,
5.
die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag,
6.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
7.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreterinnen und Vertreter sowie des Vorstands.
(6)
1
Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden.
2
Die Satzung und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplans sowie Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, das im Einvernehmen mit der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 2 des Sächsischen
Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet.
(7)
1
Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter.
2
Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
³
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt.
(3)
1
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören.
2
Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(5)
1
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus.
2
Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen.
3
Die oder der Vorsitzende des Vorstands leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
(7)
1
Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.
2
Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.
⁴
§ 5 Überprüfung
(1) Als Mitglied des Vorstands und als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Versorgungswerks darf nicht tätig werden, wer
1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen Mitgliedschaft oder Beschäftigung deshalb unzumutbar erscheint.
(2)
1
Das Versorgungswerk veranlasst für alle in Absatz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesarchiv.
2
Aufgrund des Ergebnisses dieser Überprüfung sowie etwa notwendiger weiterer Ermittlungen stellt der Vorstand die Beendigung des Vorstandsamtes ohne Möglichkeit der Wiederwahl fest oder spricht die Kündigung aus.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
4
Bei Mitgliedern des Vorstands entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstands.
5
Das Abberufungsrecht der Vertreterversammlung gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt.
6
§ 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
7
Die Kammer hat die Rechtsaufsichtsbehörde über das Ergebnis der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
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§ 6 Pflichtmitgliedschaft
(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2)
1
Mitglied des Versorgungswerks wird jede natürliche Person, die von der Rechtsanwaltskammer Sachsen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen worden ist.
2
Die Satzung kann eine Altersgrenze für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft vorsehen.
(3) Pflichtmitglied nach Absatz 1 und 2 kann nicht werden, wer an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde (§ 8 Absatz 1), berufsunfähig ist.
(4) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen:
1.
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
2.
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder
3.
wenn die für eine Altersrente erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erreicht werden können.
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748), durch Gesetz vom 13. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 78) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 38)
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§ 7 Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
(1)
1
Patentanwältinnen und Patentanwälte mit Kanzleisitz im Freistaat Sachsen werden auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen.
2
§ 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.
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§ 8 Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
(1)
1
Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind.
2
Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages beim Versorgungswerk.
(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören.
(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
(4) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.
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§ 9 Beiträge
(1)
1
Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen.
2
Er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
3
Die Satzung kann Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.
(2)
1
Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt.
2
Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
3
Für Beiträge, die die oder der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen, insbesondere für solche Pflichtmitglieder, die neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden oder für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine anderweitige ausreichende Sicherung für den Fall der Invalidität und des Alters besteht.
(4) Die Beitreibung der Beiträge richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 10 Leistungen
(1)
1
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Sterbegeld,
5.
Kapitalabfindung.
2
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die den Leistungsumfang betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.
§ 11 Verjährung
1
Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
2
Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; § 53 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
1⁰
§ 12 Abtretung, Aufrechnung
(1) Ansprüche auf Leistungen können von der oder dem Anspruchsberechtigten nicht abgetreten werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
1¹
§ 13 Gesetzlicher Forderungsübergang
Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Dritte gilt § 86 des
Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
¹2
§ 14 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
" class="fussnote_link" href="#FNID_13">¹3
§ 15 Gebühren und Auslagen
Die Satzung kann bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungstätigkeiten Gebühren und Auslagen erhoben werden können.
" class="fussnote_link" href="#FNID_14">¹4
§ 16 Vorverfahren
Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach §§ 68 bis 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erläßt der Vorstand.
¹5
§ 17 Amtshilfe der Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts und das Erlöschen und die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
¹6
§ 18 Mitwirkungspflichten der Mitglieder
(1)
1
Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen Nachweise vorzulegen.
2
Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk mitzuteilen.
(2) Solange ein Mitglied, eine Hinterbliebene oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückbehalten.
¹7
§ 19 Satzung
(1) Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung.
(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
1.
den Sitz des Versorgungswerks,
2.
die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
3.
die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung,
4.
die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
5.
die Fälligkeit, Zahlung und Stundung von Beiträgen,
6.
die Verwendung von Nachversicherungsbeiträgen nach § 186 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
,
7.
die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
8.
das Geschäftsjahr,
9.
die Leistungen nach § 10,
10.
die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 14.
(3)
1
Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.
2
Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.
§ 19a Auskünfte
(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Zivilprozessordnung
,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Auslandsunterhaltsgesetzes
vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
(2)
1
Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung
,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
,
c)
der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Auslandsunterhaltsgesetzes
,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
2
Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der
Insolvenzordnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung
verlangt.
(3) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(4)
1
Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes
und Artikel 33 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) eingeschränkt.
2
Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.
¹8
§ 20 Aufsicht
1
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk;
§ 111
Absatz 1 und 3 sowie §§ 113 bis 117 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
2
Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.
3
Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem
Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz
.
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§ 21 Übergangsregelungen
(1)
1
Die Vertreterinnen und Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter der ersten Vertreterversammlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden von der Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen in geheimer Wahl gewählt.
2
Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für die Wahlen zum Kammervorstand entsprechend.
3
Wahlberechtigt und wählbar ist nur, wer Mitglied des Versorgungswerks ist oder wer am Tage der Wahl berechtigt ist, nach § 7 dieses Gesetzes seine Aufnahme in das Versorgungswerk zu beantragen.
(2)
1
Die erste Vertreterversammlung wird vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einberufen.
2
Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.
3
Den Vorsitz führt bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden ein vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beauftragtes Mitglied.
(3) Die Vertreterversammlung hat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen.
2⁰
§ 22 Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Juni 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
1
§ 1 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
3
§ 3 neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
4
§ 4 neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487), durch
Gesetz vom 13. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 78) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
6
§ 6 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 748), durch
Gesetz vom 13. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 78) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
7
§ 7 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 748), durch
Gesetz vom 13. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 78) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
8
§ 8 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487)
9
§ 9 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
10
§ 11 neu gefasst durch
Gesetz vom 13. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 78) und geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
11
§ 12 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
12
§ 13 neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
13
§ 14 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487)
14
§ 15 neu gefasst durch
Gesetz vom 13. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 78)
15
§ 16 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
16
§ 17 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
17
§ 18 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
18
§ 19a eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
19
§ 20 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487), durch
Gesetz vom 13. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 78) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
20
§ 21 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
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