VwV Prüfervergütung Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütungen der Prüferinnen und Prüfer bei der Dolmetscherinnen- und Dolmetscherprüfung sowie der Übersetzerinnen- und Übersetzerprüfung (VwV Prüfervergütung Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütungen der Prüferinnen und Prüfer bei der Dolmetscherinnen- und Dolmetscherprüfung sowie der Übersetzerinnen- und Übersetzerprüfung (VwV Prüfervergütung Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen)
Vom 9. August 2022

I. Geltungsbereich

1.
Für Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Dolmetscherinnen- und Dolmetscherprüfungen sowie Übersetzerinnen- und Übersetzerprüfungen gemäß der
Sächsischen Dolmetscherprüfungsverordnung
vom 4. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1214), in der jeweils geltenden Fassung, werden unter folgenden Voraussetzungen Vergütungen gewährt:
a)
das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Leipzig, hat die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer bestätigt,
b)
diese Tätigkeit unterliegt nicht den Dienstpflichten der Prüferin oder des Prüfers im Hauptamt und
c)
für die Nebentätigkeit wird der Prüferin oder dem Prüfer im Hauptamt keine angemessene Entlastung gewährt.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift findet auf Prüferinnen oder Prüfer, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, entsprechende Anwendung.

II. Vergütungen für schriftliche Prüfungen

1.
Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer
a)
Erstellen eines Themas für den landeskundlichen Aufsatz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1
aa)
Aufsatz in deutscher Sprache i. H. v. 15 EUR
bb)
Aufsatz in der Fremdsprache mit Übersetzung i. H. v. 30 EUR
b)
Vorschlag eines Übersetzungstextes gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 einschließlich der Übersetzung und den Hinweisen zur Bewertung
aa)
Texte gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 i. H. v. 60 EUR
bb)
Texte gemäß § 9 Absatz 2 i. H. v. 65 EUR
c)
Erstellen einer Prüfungsaufgabe gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsvorschlags i. H. v. 100 EUR
2.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1, jeweils für die Erst- und Zweitbewertung i. H. v. 35 EUR
3.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, jeweils für Erst- und Zweitbewertung i. H. v. 20 EUR
4.
Korrektur und Bewertung der Aufgabe gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4, jeweils für Erst- und Zweitbewertung i. H. v. 8 EUR
5.
Prüfungsaufsicht einschließlich Protokollführung gemäß § 12 je Stunde i. H. v. 22 EUR
6.
Stellungnahme in Vorbereitung auf behördliche Verfahrenshandlungen i. H. v. 50 EUR

III. Vergütungen für mündliche Prüfungen

1.
Erstellen von Vorlagen für das Verhandlungsdolmetschen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 je Fachgebiet einschließlich Übersetzungsvorschlag, jeweils i. H. v. 35 EUR
2.
Erstellen von Vorlagen für das Vortragsdolmetschen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 einschließlich Übersetzungsvorschlag, jeweils i. H. v. 25 EUR
3.
Erstellen von Texten für die Stegreifübersetzung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich Übersetzungsvorschlag, jeweils i. H. v. 25 EUR
4.
Teilnahme an der mündlichen Prüfung als Prüferin oder Prüfer einschließlich Protokollführung gemäß § 12 pro Stunde i. H. v. 45 EUR
5.
Stellungnahme in Vorbereitung auf behördliche Verfahrenshandlungen i. H. v. 50 EUR

IV. Weitere Vorschriften

1.
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten gemäß des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Portokosten für den Versand von Prüfungsaufgaben und Prüfungsarbeiten gewährt. Weitere Auslagen oder sonstige Aufwendungen werden nicht ersetzt.
2.
Die Prüfungsvergütungen, die Reisekostenvergütungen und die Auslagen werden auf Veranlassung des Landesamtes für Schule und Bildung, Standort Leipzig, mittels Einzelanweisung durch die Hauptkasse Sachsen ausgezahlt.

V. Übergangsregelung

Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch für Prüfertätigkeiten, die gemäß § 24 der
Sächsischen Dolmetscherprüfungsverordnung
erbracht werden.

VI. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung der Prüfer bei der Dolmetscher- und der Übersetzerprüfung
vom 19. Juli 2010 (MBl. SMK S. 365), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), außer Kraft.
Dresden, den 9. August 2022
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Markierungen
Leseansicht