Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz – SächsProstSchGAG)
                            Gesetz 
        zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz – SächsProstSchGAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 27. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständige Behörden, Aufsicht
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Behörden im Sinne der Abschnitte 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes mit Ausnahme von § 10 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist beschränkt auf eine Rechtsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Aufgaben nach den Abschnitten 2 bis 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führt die Landesdirektion Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesundheitliche Beratung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Behörden im Sinne von § 10 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gesundheitsämter bieten die gesundheitliche Beratung nach § 10 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend ihrer Zielstellung getrennt vom Angebot der Beratung und Untersuchung nach § 19 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infektionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter für die Aufgaben nach § 10 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führt die Landesdirektion Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verwaltungsgebühren und Auslagen
                            (1) Die nach § 1 zuständigen Behörden erheben für ihre Amtshandlungen im Rahmen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Kosten der Anmeldung nach § 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird eine Gebühr in Höhe von 35 Euro erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gebühr für die Kosten der Verlängerung der Anmeldung beträgt 15 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung im nach § 6 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erlassenden Kostenverzeichnis abweichend festzusetzen und fortzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden Kosten nicht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
                            Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die nach § 1 Absatz 1 zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mehrbelastungsausgleich
                            (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, in denen zum 31. Dezember 2015 Prostitution nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist, nicht verboten ist, erhalten für den mit der Einführung der Vorgaben des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbundenen einmaligen Erfüllungsaufwand einen Mehrbelastungsausgleich für das Jahr 2017 in Höhe von 600 000 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den laufenden Erfüllungsaufwand nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prostituiertenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird den nach Absatz 1 berechtigten Landkreisen und Kreisfreien Städten ab dem 26. Juli 2018 für die nach § 3 Absatz 2 festgesetzten nicht kostendeckenden Gebühren und für die von der Kostenerhebung nach § 3 Absatz 3 ausgenommene gesundheitliche Beratung ein Mehrbelastungsausgleich in Höhe von jährlich 1 939 000 Euro gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Jahr 2018 ist der Ausgleichsbetrag nur in Höhe der anteilig auf den Gesamtjahresbetrag entfallenden vollen Monate ab dem 26. Juli 2018 zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden als steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisung auf die nach Absatz 1 berechtigten Landkreise und Kreisfreien Städte jeweils zum 31. März des Kalenderjahres in Jahresbeträgen nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der von Prostitutionsausübung betroffenen Städte zueinander verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Berechnung der Ausgleichsbeträge wird der auszugleichende Erfüllungsaufwand durch die Gesamtzahl der Einwohner der von Prostitutionsausübung betroffenen Städte dividiert und der Quotient mit der Einwohnerzahl der jeweiligen, von Prostitutionsausübung betroffenen Stadt multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verteilung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt zeitgleich mit der Verteilung des Ausgleichsbetrages für den laufenden Erfüllungsaufwand für das Jahr 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesdirektion Sachsen veranlasst die Auszahlung und Verteilung der Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nach Absatz 1 berechtigten Landkreise und Kreisfreien Städte teilen der Landesdirektion Sachsen zum 15. Februar des Kalenderjahres Art und Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Amtshandlungen und die Anzahl der mit den jeweiligen Amtshandlungen verbundenen Sprachmittlungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesdirektion Sachsen übermittelt die Angaben nach Satz 1 dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Überprüfung des laufenden Erfüllungsaufwands nach Absatz 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ausgleichsbetrag wird erstmals im vierten Quartal 2019 und danach alle drei Jahre vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz überprüft und bei Bedarf auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 4 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der angepasste Betrag wird im Sächsischen Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 28. Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident  Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident  Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz  Barbara Klepsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpassung des Betrags: 
für das Jahr 2020 siehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 22. Januar 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsABl. S. 130) 
für die Jahre 2021 und 2022 siehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 29. Juli 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsABl. S. 1057) 
für die Jahre 2023 bis 2025 siehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 18. April 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsABl. S. 526)