Verordnung der Staatsregierung des Freistaates Sachsen über die Zuständigkeit auf den Gebieten der Preisbildung, Preisprüfung und der Preisangaben (ZVO-Preise)
Verordnung
der Staatsregierung des Freistaates Sachsen
über die Zuständigkeit auf den Gebieten der Preisbildung, Preisprüfung und der Preisangaben
(ZVO-Preise)
Vom 8. Oktober 1991
Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 10 des Übergangsgesetzes über die Preisbildung und Preisüberwachung (
Preisgesetz
) vom 10. April 1948 (WiG Bl. 27), verlängert durch Gesetz vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
2.
§ 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 03. Juli 1961 (BGBl. I S. 856):
§ 1
(1) Zur Ausübung der preisrechtlichen Befugnisse auf dem Gebiet der Preisbildung und Preisprüfung sind in folgenden Fällen die Regierungspräsidien zuständig:
1.
Prüfung der Zulässigkeit von Preisen für öffentliche Aufträge
–
nach § 9 der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Verordnung PR Nr. 30/53) vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften (Verordnung PR Nr. 1/89) vom 13. Juni 1989 (BGBl I S. 1094),
–
nach § 16 der Verordnung über Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (Verordnung PR Nr. 1/72) vom 06. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/89 sowie die Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 17 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 1/72,
2.
Genehmigung von Unter- und Überschreitungen der Tarife im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 11 des
Personenbeförderungsgesetzes
i. d. F. vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und § 3 der ersten Verordnung der Landesregierung über Beförderungsentgelte im öffentlichen Personennahverkehr (1. Verkehrstarifverordnung) vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 33),
3.
Genehmigung von Unter- und Überschreitungen der Tarife im Güternahverkehr nach § 15 Abs. 2 der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29. Dezember 1958 (BAnz 1959 Nr. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Ausübung der preisrechtlichen Befugnisse auf den Gebieten der Preisbildung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Unberührt bleibt die Zuständigkeit zur Preisbildung auf den in Absatz 1 nicht genannten Gebieten, die nicht durch Rechtsvorschriften aufgrund des
Preisgesetzes
geregelt sind.
§ 2
Für die Ausführung des
Gesetzes zur Regelung der Preisangaben
vom 03. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) und darauf beruhender Rechtsverordnungen sind die kreisfreien Städte und Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden zuständig.
§ 3
Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. Oktober 1991
Die Staatsregierung
Prof. Dr. Biedenkopf
Dr. Krause
Heitmann
Prof. Dr. Milbradt
Rehm
Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer
Dr. Jähnichen
(i. V. Dr. Weise)
Dr. Geisler
Dr. Weise
Vaatz
Dr. Ermisch
Erläuterungen
Zu § 1:
Mit dem Übergang zur Marktwirtschaft erfolgt die Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand (öffentliche Auftraggeber) bei Lieferungen von Gütern, Dienstleistungen sowie Bauleistungen als Marktteilnehmer gleichberechtigt neben privatwirtschaftlichen Unternehmen und anderen Bedarfsträgern. Im Unterschied zu Unternehmen unterliegen aber öffentliche Auftraggeber bestimmten Verfahren und Vorschriften, die die Gewährleistung des Wettbewerbes und den sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel zum Ziel haben. Dementsprechend erfolgt auf der Grundlage des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder die Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Verdingungsordnungen für iLeistungen (VOL) und Bauleistungen (VOB). Die Bewertung bzw. Preisermittlung dieser Lieferungen und Leistungen ist in preisrechtlichen Verordnungen geregelt. Das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen über Lieferungen und Leistungen ist Gegenstand der „Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ vom 21. 11. 1953, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften (Verordnung PR 1/89) vom 13. 06. 1989, BGBl. I 1989 S. 1094 mit ihrer Anlage, den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen über Bauleistungen ist in der „Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen“ vom 06. 03. 1972 geregelt, ebenfalls zuletzt geändert durch die o. a. Verordnung PR 1/89 vom 13. 06. 1989, mit ihrer Anlage, den Leitsätzen für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen aufgrund von Selbstkosten (LSP-Bau). Bei öffentlichen Aufträgen wird das wirtschaftlichste Angebot in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren ermittelt. Öffentliche Aufträge sind prinzipiell zu angemessenen Preisen zu vergeben, d. h. solchen, die dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die genannten Preisverordnungen einschließlich ihrer Leitsätze für die Preisermittlung führen in ihrer konkreten Anwendung zum Höchstpreis. Die Preisbehörden bei den Regierungspräsidien (Preisüberwachungsstellen) haben den Vollzug dieser Verordnungen zu gewährleisten. Sie werden im öffentlichen Interesse preisprüfend tätig. Zu diesem Zweck haben sie den Auftragsbewerbern bzw. -nehmern gegenüber Nachweis-, Auskunfts-, Einsichts-, Betretens- und Berichtigungsrecht (§ 9 VO PR 30/53, § 16 VO PR Nr. 1/72). Die Genehmigungen von Über- und Unterschreitungen der Tarife sowohl im Personennah- als auch im Güternahverkehr sowie die vorangehende notwendige betriebswirtschaftliche Untersuchung wird aus Gründen der größeren Fachkompetenz und dem besseren Wissen der territorialen Besonderheiten auf die jeweils zuständigen Regierungspräsidien übertragen. Damit soll ebenfalls der Verwaltungsweg von Genehmigungen vereinfacht werden. Dagegen verbleiben in Verantwortung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Ausarbeitung, Inkraftsetzung und Überwachung der Einhaltung allgemeiner Tarifregelungen sowie auch z. B. die Bildung von Energiepreisen nach der jeweils gültigen Bundestarifordnung für Elektrizität.
Zu § 2:
Das Gesetz und die Verordnung zur Regelung der Preisangaben dient dem wirtschaftspolitischen Ziel, den Verbraucher einerseits durch den Grundsatz von Preisklarheit, Preiswahrheit und der Möglichkeit des Preisvergleiches zu schützen, aber auch andererseits den Wettbewerb zu verbessern.
Der Vollzug der
Preisangabenverordnung
obliegt, ebenfalls aus fachlichen und verwaltungsorganisatorischen Gründen sowie der territorialen Kenntnis, den Landkreisämtern bzw. Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Zu § 4:
Im Hinblick auf die Entwicklung der Auftragslage für öffentliche Aufträge sowie der dringenden Notwendigkeit einer konsequenten Umsetzung des Gesetzes und der Verordnung zur Regelung der Preisangaben im Handel, Dienstleistungs- und Reparatursektor ist die Inkraftsetzung dieser Ermächtigungsverordnung baldmöglichst notwendig, um den Landratsämtern/Stadtverwaltungen und Regierungspräsidien eine gesetzliche Grundlage für ihr Handeln zu geben.
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